Gesetzestext

 

(1) 1§ 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie § 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. 2Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmten Umfang.

(2) 1Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. 2Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 besteht, und nicht bei Verträgen, die § 495 Absatz 2 Nummer 1 entsprechen. 3Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. 4Der Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.

A. Einführung u Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§§ 514u 515, ergänzt durch das Widerrufsrecht nach § 356d, sind ohne europarechtliche Vorgaben zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) eingefügt worden. Sie sind nun aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 512 1 halbzwingend, also zulasten des Verbrauchers nicht abdingbar (Bülow/Artz Rz 26 dort auch zu Verträgen, die vor der entsprechenden Änderung des § 512 1 geschlossen wurden). Durch §§ 514 f wird die durch BGHZ 202, 302 Rz 11 ff, dazu Riehm NJW 14, 3692, Schürnbrand ZIP 15, 249 u G. Müller WM 15, 697, zu Tage getretene Schutzlücke geschlossen (§ 491 Rn 7; BTDrs 18/7584, 140; Schürnbrand WM 16, 1105).

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt für alle Darlehen ab 200 EUR (§ 491 II 2 Nr 1) an Verbraucher, auch Immobiliardarlehen, für die er weder Zinsen noch sonstige Entgelte schuldet, nicht aber an Existenzgründer, da keine Verbraucher und § 513 keinen Verweis auf §§ 514 f enthält (Stuttg BeckRS 19, 13291 Rz 12; BeckOGK/Haertlein/Schultheiß § 513 Rz 21; MüKo/Weber Rz 8; aA BeckOGK/Harnos Rz 18). Bei Bagatellkrediten unter 200 EUR sind über § 491 II 2 Nr 1 sowohl der Verweis in I 1 als auch das Widerrufsrecht nach II ausgeschlossen (MüKo/Weber Rz 9). Ob und inwieweit die § 491 II 2 Nr 3–5 trotz der fehlenden Inbezugnahme in I zu berücksichtigen sind, ist umstritten, s MüKo/Weber Rz 9; Schürnbrand WM 16, 1105, 1108 f; BeckOGK/Harnos Rz 17, 18.1 ff.

B. Kreditwürdigkeitsprüfung (Abs 1; §§ 505a–505d).

 

Rn 3

Die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ist auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen u Finanzierungshilfen vor Abschluss des Vertrages von Darlehensgebern bzw. Händlern zu prüfen (§ 505a I 1). Bei erheblichen Zweifeln darf ein Vertrag nicht abgeschlossen werden (I 2). Geschieht dies trotzdem u gerät der Verbraucher in Verzug, so kann der Darlehensgeber daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten (§ 505d II).

C. Widerrufsrecht (Abs 2).

 

Rn 4

Ohne II bestünde ein Widerrufsrecht nach § 355 nur bei Umschuldungsdarlehen (§ 495 II Nr. 1) u bei entsprechendem Vertrieb nach § 312g I. Diese Fälle sind vom Widerrufsrecht nach II ausgenommen, sodass es bei diesen Widerrufsrechten bleibt (zu den Gründen MüKo/Weber Rz 13 f). Die mit Blick auf das Widerrufsrecht nach II erforderliche, drucktechnisch deutlich gestaltete, außerhalb des Vertrags stehende Widerrufsbelehrung ist rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in Textform zu erteilen (II 3). Sie muss enthalten: Dauer u Beginn der Widerrufsfrist, Fristwahrung durch Absendung eines Widerrufs ohne Begründung u den Widerrufsadressaten mit Namen u ladungsfähiger Anschrift (Art 246 III EGBGB). Zu informieren ist der Darlehensnehmer nach Art 246 III 2 EGBGB auch über die Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen (BeckOGK/Harnos Rz 27.1; Rosenkranz NJW 16, 1473, 1476). Bei Benutzung der ordnungsgemäß ausgefüllten Musterwiderrufsbelehrung Anl 9 zum EGBGB gilt die Belehrung als gesetzmäßig erfolgt (II 4).

 

Rn 5

Die Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 II 1) beginnt mit Vertragsschluss (§ 355 II 2), abweichend von § 355 II 2 aber nicht, bevor der Unternehmer dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (§ 356d 1). Bei fehlender o fehlerhafter Widerrufsbelehrung, erlischt das Widerrufsrecht nach einem Jahr u 14 Tagen. Diese Frist beginnt bei fehlender Belehrung mit Vertragsschluss, bei fehlerhafter Belehrung kumulativ mit Vertragsschluss u Erteilung der Belehrung (§ 356d 2); dazu im Einzelnen BeckOGK/Harnos Rz 28 ff mN.

 

Rn 6

Der Widerrufs eines finanzierten Fernabsatzvertrags erstreckt sich auf den verbundenen unentgeltlichen Darlehensvertrag (§§ 312g I, 358 I; Rosenkranz NJW 2016, 1473, 1475), der Widerruf des Darlehensvertrages auf den finanzierten Vertrag (§ 358 II), weil aus der Aufspaltung des Erwerbsgeschäfts für den Verbraucher Gefahren resultieren (Schürnbrand WM 16, 1105, 1107). Bei Einwendungen gg den finanzierten Vertrag ergreift der Einwendungsdurchgriff nach § 359 auch den Darlehensvertrag (Rosenkranz NJW 16, 1473, 1475; Bülow/Artz ZIP 16, 1204, 1207).

D. Verzug (Abs 1, §§ 497f).

 

Rn 7

Bei Verzug des Darlehensnehmers mit Tilgungsraten bemisst sich der Verz...

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