Gesetzestext

 

(1) 1Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch genommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. 2Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss. 3Das Beratungsangebot ist dem Darlehensnehmer in Textform auf dem Kommunikationsweg zu unterbreiten, der für den Kontakt mit dem Darlehensnehmer üblicherweise genutzt wird. 4Das Beratungsangebot ist zu dokumentieren.

(2) 1Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot an, ist eine Beratung zu möglichen kostengünstigen Alternativen zur Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen einer weiteren Überziehung des laufendem Kontos durchzuführen sowie gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen hinzuweisen. 2Die Beratung hat in Form eines persönlichen Gesprächs zu erfolgen. 3Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden. 4Der Ort und die Zeit des Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren.

(3) 1Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungsangebot nicht an oder wird ein Vertrag über ein geeignetes kostengünstigeres Finanzprodukt nicht geschlossen, hat der Darlehensgeber das Beratungsangebot bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. Das gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich erklärt, keine weiteren entsprechenden Beratungsangebote erhalten zu wollen.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Der halbzwingende (§ 512 1) § 504a wurde ohne europarechtliche Vorgabe zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) neu eingefügt. Er gilt auch für vor dem 21.3.16 geschlossene Verträge (Art 229 § 38 II EGBGB). Die Ergänzung soll den Verbraucherschutz in Fällen andauernder erheblicher Überziehungen des laufenden Kontos verbessern. Zu diesem Zweck hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Beratung über etwa mögliche kostengünstigere Kredite anzubieten (BTDrs 18/5922, 94). Dies gilt auch bei nur geduldeten Überziehungen unter den Voraussetzungen des § 505 II 2.

B. Beratungspflicht (Abs 1).

 

Rn 2

Voraussetzung für die Beratungspflicht, einer vertraglichen Nebenpflicht (Bülow/Artz Rz 2), ist, dass der Darlehensnehmer den ihm auf einem laufenden Konto eingeräumten Dispositionskredit (Überziehungsmöglichkeit) unterbrochen mindestens 6 Monate lang durchschnittlich in Höhe von mehr als 75 % der Kreditlinie in Anspruch genommen hat. Ununterbrochen ist die Überziehung nur, wenn der Kontostand innerhalb der 6 Monate nie ausgeglichen war (Schmolke, Bankrechtstag 16, 45, 81). Die durchschnittliche Kreditinanspruchnahme bestimmt sich nach deren Mittelwert in den 6 Monaten (BTDrs 18/5922, 94). Diese Voraussetzungen müssen bei quartalsmäßigem Rechnungsabschluss jeweils in diesem Zeitpunkt vorliegen (I 2).

 

Rn 3

Das vom Darlehensgeber zu dokumentierende (I 4) Beratungsangebot ist in Textform (§ 126b 1) auf dem vertragsüblichen Weg zu unterbreiten (I 3), also etwa per Kontoauszugsdrucker o per Brief, wenn Kontoauszüge nicht abgerufen o per Post zugesandt werden. Bei vertragsüblicher elektronischer Kommunikation muss das Angebot per E-Mail, App o ins elektronische Nachrichtenkonto erfolgen.

C. Beratungsgespräch (Abs 2).

 

Rn 4

Macht der Darlehensnehmer, der dazu nicht verpflichtet ist, von dem Angebot Gebrauch, muss der Darlehensgeber ihm im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs einen kurzfristigen Beratungstermin anbieten u in einem persönlichen Gespräch, das – auch auf Initiative des Darlehensgebers – auch (video-)telefonisch geführt werden kann, beraten (II 2, 3). Ort u Zeit, nicht aber der Inhalt des Beratungsgesprächs müssen dokumentiert werden (II 4).

 

Rn 5

Sinn des Beratungsgesprächs ist es, dem Darlehensnehmer vor Augen zu führen, dass ein Dispositionskredit teuer u nur kurzfristig sinnvoll ist u ihm ggf günstigere Kreditmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es muss deshalb versucht werden, mit Hilfe des Darlehensnehmers die Gründe für die langfristigen Überziehungen (übermäßiges Konsumverhalten, Arbeitsplatzverlust, persönliche Schicksalsschläge etc) u seinen Kreditbedarf nach Umfang u Zeitdauer zu klären.

 

Rn 6

Alsdann muss dem Darlehensnehmer im Rahmen einer kunden- u objektgerechten Beratung aufgezeigt werden, ob u ggf welche kostengünstigeren (unter Berücksichtigung aller Kosten, nicht nur des Sollzinssatzes) Kreditmöglichkeiten ihm zur Verfügung stehen u welche Konsequenzen eine weitere Inanspruchnahme des Dispositionskredits auf dem laufenden Konto haben kann (II 1). Dabei muss der Darlehensgeber nur über eigene Produkte, nicht über solche von Wettbewerbern informieren (Schmolke, Bankrechtstag 16, 45, 83); der Darlehensgeber kann freiwillig auch über Produkte von Wettbewerbern informieren (MüKo/Weber Rz 12).

 

Rn 7

Wenn er dem Darlehensnehmer kein ggü dem eingeräumten Dispositionskredit günstigeres Kreditprodukt anbieten kann o will, ist ein entsprechender...

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