Mögliche Freigrenzen und Freibeträge nutzen

Es gibt eine ganze Reihe von Sondersachverhalten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Diese zu nutzen und richtig anzuwenden, kann einiges bewirken. Ein guter Vorsatz für Personaler im neuen Jahr ist also: Mögliche Freigrenzen und Freibeträge anwenden.

Kennen Sie das auch? Manche Sonderfälle kommen nur einmal pro Jahr vor, allerdings jedes Jahr wiederkehrend. Und jedes Mal muss man dann doch wieder überlegen, von welcher passenden gesetzlichen Regelung auszugehen und wie diese wirklich richtig anzuwenden ist. Zu diesen Fällen gehören zum Beispiel die Versteuerung der Weihnachtsfeier und Gruppenunfallversicherung, Beiträge an die Künstlersozialkasse, Anwendung von Rabattfreibeträgen, Sachbezüge, geldwerte Vorteile, Warengutschein etc.

Die Anwendung der dazugehörenden Freibeträge und Freigrenzen kann bei gezieltem und geplantem Einsatz eine spürbare Wirkung erzeugen. So führt die Änderung in der Gesetzgebung in Bezug auf Warengutscheine zu ganz neuen Möglichkeiten. Allerdings müssen die Sachverhalte auch richtig angewandt und abgerechnet werden. Allein schon die Unterscheidung zwischen Freibetrag und Freigrenze muss sauber getroffen sein.

Freigrenzen oder Freibeträge nutzen, Aufwand reduzieren

Wenn Sie das auch kennen, sollten Sie sich für das kommende Jahr vornehmen, diese Sachverhalte genau unter die Lupe zu nehmen und zu entscheiden, welche Freigrenze oder welcher Freibetrag in Ihrem Umfeld anwendbar wäre. Dann könnten Sie an dieser Stelle auch sofort die entsprechenden Rahmenbedingungen dokumentieren, die dann bei der Abrechnung beziehungsweise der Beurteilung für die Steuer und Sozialversicherung notwendig sind, damit dies einfacher erledigt werden kann und es nicht so aufwändig ist. 

Bei den Künstlersozialbeiträgen kann man zum Beispiel keinen Freibetrag nutzen, aber hier gibt es inzwischen Gemeinschaften, die mit der Künstlersozialkasse Vereinbarungen getroffen haben, sodass nicht mehr die Rechnungsbeträge entscheidend sind, sondern das BG-Brutto. Und dann sollte aber auch unbedingt daran gedacht werden, dass die Klarstellung der Entgeltbescheinigungsverordnung verlangt, dass alle Sachbezüge, geldwerte Vorteile und steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten jetzt immer auf der Gehaltsabrechnung aufgeführt sein müssen. Nicht zuletzt gibt es 2019 eine Verbesserung bei der Besteuerung von Jobtickets, die unbedingt zu nutzen ist.

Schlagworte zum Thema:  Freibetrag, Freigrenze, HR-Management, Jahreswechsel