Begriff

Urlaub ist die zeitweilige Freistellung des Arbeitnehmers von der vertraglichen Arbeitsverpflichtung. Dabei unterscheidet man zwischen dem Erholungsurlaub und den sonstigen Freistellungen. Beim Erholungsurlaub handelt es sich um eine Freistellung gegen Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Erholung. Daneben existieren sonstige Freistellungen, z.B. Sonderurlaub, mit oder ohne Entgeltfortzahlung. Im Folgenden geht es allein um den Urlaubsanspruch an sich. Urlaubsvergütungsaspekte werden dagegen in den entsprechenden Stichworten Urlaubsabgeltung, Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Bei der Beschäftigung von Jugendlichen richtet sich der Erholungsurlaub nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen gilt ein zusätzlicher Erholungsurlaub nach § 208 SGB IX. Daneben regelt § 616 BGB die Freistellung gegen Entgeltfortzahlung aus persönlichen Gründen. Für die Berechnung eines konkreten Urlaubsanspruchs sind die zentralen Entscheidungen BAG, Urteil v. 27.1.1987, 8 AZR 579/84 und BAG, Urteil v. 19.4.1994, 9 AZR 478/92 zu beachten.

Lohnsteuer: Der gezahlte Arbeitslohn gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

 

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