Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin befindet sich in Elternzeit. Sie teilt ihrem Arbeitgeber mit, sie beende diese Elternzeit vorzeitig mit Ablauf des 24.6., um ab 25.6. Schutzfristen wegen der Geburt eines weiteren Kindes nach § 3 MuSchG in Anspruch zu nehmen. Sie entbindet am 6.8. Die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG endet am 2.10. Ab 3.10. nimmt sie erneut Elternzeit wegen des weiteren Kindes. Wie wirkt sich das auf ihren Urlaubsanspruch aus?

Ergebnis

Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG kann die Elternzeit wegen der Inanspruchnahme der Schutzfristen vorzeitig beendet werden. Das hat Einfluss auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin. Denn dieser entsteht nach Ablauf der Wartezeit des § 4 BUrlG bereits zu Beginn eines Jahres voll, kann aber nach § 17 Abs. 1 BEEG vom Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mit Ablauf des 24.6. kann der Urlaubsanspruch für dieses Jahr wegen der alten Elternzeit lediglich um 5/12 (Januar bis einschließlich Mai) und wegen der neuen Elternzeit nur um 2/12 (November und Dezember) gekürzt werden, was dazu führt, dass die Arbeitnehmerin 5/12 des Jahresurlaubs allein wegen der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit behält. Diesen Urlaub kann sie dann, wie oben dargestellt, nach der weiteren Elternzeit in diesem oder im darauffolgenden Jahr nehmen.

 
Hinweis

Diese Vorgehensweise ist für eine Arbeitnehmerin attraktiv, weil durch die vorzeitige Beendigung der vorherigen Elternzeit die Kürzungsmöglichkeit des Urlaubs für den Arbeitgeber reduziert wird und die Arbeitnehmerin ihre Schutzfristen nebst den Ansprüchen auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG voll in Anspruch nehmen kann. Zudem kann sie den nicht genommenen Teil der früheren Elternzeit später nehmen.

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