1 Voraussetzungen des Abgeltungsanspruchs

Aufbauend auf dem Erholungsgedanken ist das Bundesurlaubsgesetz geprägt von dem Grundsatz, dass Urlaub in Form von Freizeit zu gewähren und zu nehmen ist. Die finanzielle Urlaubsabgeltung durch Zahlung von Geldbeträgen anstelle der Freistellung von der Arbeitspflicht widerspricht diesem Grundsatz.

Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Voraussetzung für das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs ist, dass der Urlaub in Gestalt von Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann.[1] Eine Auszahlung des Urlaubs während der Beschäftigung ist nicht möglich. Es spielt keine Rolle, ob es vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich oder unmöglich war, dem Arbeitnehmer Urlaub in Gestalt von Freizeit zu gewähren. Ebenso wenig ist die erfolglose Geltendmachung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer Voraussetzung des Abgeltungsanspruchs. Resturlaub ist auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.[2]

Auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch kann der Arbeitnehmer durch gerichtlichen Vergleich verzichten.[3]

Kein Erlöschen durch Arbeitsunfähigkeit

Der Urlaubsanspruch sowie der Urlaubsabgeltungsanspruch entstehen nach geänderter Rechtsprechung auch bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit und bleiben erhalten. Besteht in diesen Fällen das Arbeitsverhältnis fort, kann der Mitarbeiter zwar den Urlaubsanspruch an sich übertragen, nicht aber die Urlaubsabgeltung verlangen.[4]

Bei Beendigung der Beschäftigung hat der Mitarbeiter auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit einen Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser Anspruch ist als reiner Geldanspruch nicht an die Fristenregelung des BUrlG gebunden und kann deshalb auch noch mehrere Monate nach dem Ende der Beschäftigung geltend gemacht werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Mitarbeiter zum Ende der Beschäftigung arbeitsfähig ist.[5]

Nach der Rechtsprechung des BAG verfallen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit allerdings spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres.[6]

2 Urlaubsabgeltung als Geldanspruch

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich der zu diesem Zeitpunkt noch offene Urlaubsanspruch in einen reinen Geldanspruch um. Die Urlaubsabgeltung ist dabei kein Ersatz für den noch ausstehenden Urlaub, sondern ein eigener Geldanspruch.[1] Dieser entsteht zwar infolge urlaubsrechtlicher Vorschriften, gehört aber – einmal entstanden – zum Vermögen des Arbeitnehmers und unterscheidet sich nicht von anderen Zahlungsansprüchen. Der Anspruch unterliegt daher keinen urlaubsrechtlichen Fristenregelungen und kann auch nicht – beispielsweise wegen einer vorangegangenen Elternzeit – nachträglich gekürzt werden.

3 Berechnung der Urlaubsabgeltung

Für die Berechnung der konkreten Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten dieselben Regeln, wie für die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Bezugszeitraum ist im Fall der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs der Zeitraum der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist der durchschnittliche werktägliche Arbeitsverdienst in diesem Zeitraum zu errechnen und mit den Urlaubstagen bzw. verbleibenden Urlaubstagen zu multiplizieren.

4 Pfändung und Aufrechnung

Für Pfändung und Aufrechnung gelten dieselben Grundsätze wie für den Anspruch auf Urlaubsentgelt:

Das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Urlaubsabgeltung bezahlt, ist deshalb wie das Urlaubsentgelt selbst pfändbar.[1] Allerdings sind die Pfändungsgrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu beachten.

Ebenso ist die Aufrechnung mit und gegen den Urlaubsabgeltungsanspruch möglich.[2] Auch hier sind jedoch die Pfändungsgrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu beachten.[3]

5 Vererblichkeit

Wenn ein Arbeitnehmer verstirbt, bleibt sein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bestehen. Er muss an die Hinterbliebenen abgegolten werden. Arbeitgeber berechnen den Urlaub dann wie in allen anderen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Das betrifft sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub als auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und tarifvertragliche Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch übersteigen. Allerdings kann der Arbeitgeber für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus vereinbarten (tarif-)vertraglichen Mehrurlaub abweichende Regelungen treffen, das heißt dessen Vererblichkeit ausschließen.[1]

6 Ausschlussfristen

Der Urlaubsanspruch ist nach § 13 BUrlG nicht abdingbar. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird er aber zu einem reinen Geldanspruch. Aus diesem Grund können vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen den Urlaub...

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