Begriff

Urlaubsabgeltung ist der monetäre Ersatz von zustehendem, jedoch nicht gewährtem Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers und neben dem Urlaubsgeld und dem Urlaubsentgelt eine von 3 Leistungsarten in Verbindung mit dem Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers. Während das Urlaubsentgelt als Entgeltfortzahlung für die Zeit des Urlaubs und Urlaubsgeld als freiwillige Leistung im Zusammenhang mit dem Urlaub gezahlt werden, kommt die Urlaubsabgeltung ausschließlich bei Beendigung der Beschäftigung in Betracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Kann ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Erholungsurlaub nicht nehmen, muss der Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abgegolten werden. Die Tarifvertragsparteien sind frei, von der gesetzlichen Regelung der Urlaubsabgeltung in § 7 Abs. 4 BUrlG zugunsten des Arbeitnehmers abzuweichen. Die Abgeltung des Urlaubsanspruchs durch Zahlung von Geldbeträgen ist im bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 134 BGB unwirksam. Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt entsprechend § 11 Abs. 1 BUrlG. Die früher geltende Surrogatstheorie, nach welcher der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubs betrachtet und deshalb entsprechend behandelt wurde, wurde mittlerweile aufgegeben. Mittlerweile ist der Abgeltungsanspruch ein eigener, vom Urlaubsanspruch losgelöster Geldanspruch (BAG, Urteil v. 19.5.2015, 9 AZR 725/13).

Lohnsteuer: Die Urlaubsabgeltung gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Vorschriften zur Feststellung eines sonstigen Bezugs und für die besondere Berechnung der Lohnsteuer enthält § 39b Abs. 3 EStG.

Sozialversicherung: Für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung wird die Rechtsprechung des BAG berücksichtigt (BAG, Urteil v. 22.1.2019, 9 AZR 45/16 und BAG, Urteil v. 22.1.2019, 9 AZR 328/16). Ursprung war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 12.6.2014, C-118/13).

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Auszahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs pflichtig pflichtig
Urlaubsabgeltung wegen Beendigung der Beschäftigung pflichtig pflichtig
Zinsen aus Urlaubsabgeltung frei frei
 
Praxis-Beispiele

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