Zusammenfassung

 
Begriff

Aufgrund rückwirkender Tarif- oder Einzelverträge können Arbeitsentgelte nachträglich ausgezahlt werden. Die Nachzahlungen sind bei der Beitragsberechnung entsprechend zu berücksichtigen. Zur Rentenversicherung besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, Rentenversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nachzuzahlen. Mit einer Nachzahlung kann ein Rentenanspruch erworben und/oder die Rentenhöhe gesteigert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für die Frage des möglichen (nachträglichen) Beitragsabzugs ist § 28g SGB IV. § 202 SGB VI regelt die Möglichkeit, freiwillige Beiträge nachzuzahlen, wenn Beiträge zuvor in der irrtümlichen Annahme von Versicherungspflicht beanstandet worden sind. Die Nachzahlungsoptionen sind in den §§ 204207 SGB VI geregelt. Darüber hinaus bestimmt § 187a SGB VI die Nachzahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente. Generelle Voraussetzungen zur Nachzahlung enthält § 209 SGB VI.

 

Sozialversicherung

1 Grundsätze für die Nachentrichtung

Wird Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nachgezahlt (z. B. aufgrund rückwirkender Tarif- oder Einzelverträge), so sind diese Zahlungen laufendes Arbeitsentgelt. Im Allgemeinen ist eine Korrektur der Abrechnung des Entgeltabrechnungszeitraums erforderlich, für den die Nachzahlung geleistet wird. Es ist jedoch auch zulässig, solche Nachzahlungen bei der Beitragsberechnung wie eine Einmalzahlung zu behandeln (Vereinfachungsregelung). Dabei gilt allerdings die Besonderheit, dass die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze lediglich für den Nachzahlungszeitraum gebildet wird.

 
Praxis-Beispiel

Zeitraum der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze

 
laufendes Arbeitsentgelt 3.850 EUR

rückwirkende Gehaltserhöhung zum 1.3.2024

(Tarifvertrag vom 21.8.2024)
55 EUR
Nachzahlung für März bis August 2024
(zusammen mit dem erhöhten Arbeitsentgelt für September 2024)
330 EUR

Ergebnis: Beitragsberechnung für September 2024

 
Anteilige Jahres-BBG
März bis August 2024
KV/PV RV/ALV
KV/PV 5.175 EUR × 6 31.050 EUR  
RV/ALV 7.550 EUR × 6   45.300 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
März bis August 2024
   
3.850 EUR × 6 23.100 EUR 23.100 EUR
Differenz zur BBG 7.950 EUR 22.200 EUR

Der Nachzahlungsbetrag ist in allen Zweigen der Sozialversicherung in voller Höhe von 330 EUR beitragspflichtig.

2 Akkord-/Überstunden-/Provisionsspitzen

Auch die nachträglich abgerechneten Akkord- oder Überstunden- und Provisionsspitzen müssen auf die Entgeltabrechnungszeiträume verteilt werden, auf die sie entfallen. Lässt sich allerdings nicht feststellen, in welchem Entgeltabrechnungszeitraum diese Vergütungen tatsächlich erzielt wurden, können sie gleichmäßig auf den Zeitraum verteilt werden, für den sie bestimmt sind.

Rechnet der Arbeitgeber zusätzliche Vergütungen kontinuierlich erst zeitversetzt ab, so können sie bei der Beitragsberechnung des nächsten oder übernächsten Abrechnungsmonats berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Abrechnung maximal mit 2-monatiger Verspätung erfolgt.

3 Geringfügig Beschäftigte und rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts

Wird die Geringfügigkeitsgrenze infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten, tritt Versicherungspflicht mit dem Tage ein, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Beispielhaft wäre dies der Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Für das nachgezahlte Arbeitsentgelt sind aber Pauschalbeiträge[1] (auch von dem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrag) zu zahlen.

4 Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen

Bestimmte Gruppen von Versicherten haben die Möglichkeit, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichten. Ziel ist es hierbei, einen Rentenanspruch oder eine höhere Rente zu erreichen. Beispielhaft gilt dies für Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung beschäftigt sind oder für Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können.

Nähere Informationen sind im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de zu finden.

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