Sachverhalt

Seit Oktober 2023 übernimmt eine Sachbearbeiterin zusätzliche Aufgaben im Unternehmen. Im März 2024 wird ihr Gehalt rückwirkend um monatlich 200 EUR für die Monate Oktober 2023 bis Februar 2024 erhöht (= 1.000 EUR). Ihr bisheriger monatlicher Bruttolohn beträgt 2.300 EUR und erhöht sich ab März 2024 auf 2.500 EUR.

Wie wird die rückwirkende Lohnerhöhung abgerechnet?

Ergebnis

Im März 2024 erhält die Mitarbeiterin für die Monate Oktober bis Dezember 2023 sowie für Januar und Februar 2024 korrigierte Gehaltsabrechnungen mit einer Erhöhung des laufenden Arbeitslohns um 200 EUR. Der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttolohn erhöht sich um diesen Betrag auf 2.500 EUR.

Aus Vereinfachungsgründen können die Nachzahlungen wie eine Einmalzahlung behandelt werden. Um den Charakter des laufenden Arbeitsentgelts dabei nicht zu berühren, ist als Beitragsbemessungsgrenze diejenige des Nachzahlungszeitraums heranzuziehen. Daraus folgt, dass die Nachzahlung für die Monate Oktober bis Dezember 2023 mit einem Gesamtbetrag von 600 EUR dem Dezember 2023 zugeordnet und als Beitragsbemessungsgrenze der Zeitraum vom 1.10.-31.12.2023 herangezogen werden kann. Der laufende Arbeitslohn für den März 2024 beträgt 2.500 EUR zuzüglich 400 EUR Einmalzahlung für den Nachzahlungszeitraum Januar und Februar 2024.

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