Wird Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nachgezahlt (z. B. aufgrund rückwirkender Tarif- oder Einzelverträge), so sind diese Zahlungen laufendes Arbeitsentgelt. Im Allgemeinen ist eine Korrektur der Abrechnung des Entgeltabrechnungszeitraums erforderlich, für den die Nachzahlung geleistet wird. Es ist jedoch auch zulässig, solche Nachzahlungen bei der Beitragsberechnung wie eine Einmalzahlung zu behandeln (Vereinfachungsregelung). Dabei gilt allerdings die Besonderheit, dass die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze lediglich für den Nachzahlungszeitraum gebildet wird.

 
Praxis-Beispiel

Zeitraum der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze

 
laufendes Arbeitsentgelt 3.850 EUR

rückwirkende Gehaltserhöhung zum 1.3.2024

(Tarifvertrag vom 21.8.2024)
55 EUR
Nachzahlung für März bis August 2024
(zusammen mit dem erhöhten Arbeitsentgelt für September 2024)
330 EUR

Ergebnis: Beitragsberechnung für September 2024

 
Anteilige Jahres-BBG
März bis August 2024
KV/PV RV/ALV
KV/PV 5.175 EUR × 6 31.050 EUR  
RV/ALV 7.550 EUR × 6   45.300 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
März bis August 2024
   
3.850 EUR × 6 23.100 EUR 23.100 EUR
Differenz zur BBG 7.950 EUR 22.200 EUR

Der Nachzahlungsbetrag ist in allen Zweigen der Sozialversicherung in voller Höhe von 330 EUR beitragspflichtig.

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