Zusammenfassung

 
Begriff

Anrechnungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten, für die Versicherte aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Diese Zeiten können für die Begründung des Rentenanspruchs und die Rentenberechnung Bedeutung haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Anrechnungszeiten sind in den §§ 58, 252 und 252a SGB VI geregelt.

1 Berücksichtigung von Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten (früher Ausfallzeiten) gehören innerhalb der rentenrechtlichen Zeiten zu den beitragsfreien Zeiten. Sie werden im Leistungsfall ohne Weiteres berücksichtigt, wenn ihre im SGB VI näher bezeichneten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzung ist im Allgemeinen, dass die Anrechnungszeiten eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder einen versicherten Wehr- oder Zivildienst bzw. ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG unterbrochen haben.[1] Das ist regelmäßig der Fall, wenn sie bis zum Ende des der Beschäftigung oder Tätigkeit folgenden Monats beginnen (vgl. aber z. B. Ausnahmeregelung in § 252 Abs. 2 SGB VI). Ein unmittelbarer, taggenauer Anschluss ist nicht notwendig.

 
Hinweis

Keine Berücksichtigung für Zeiten des Bezugs einer Altersrente

Anrechnungszeiten sind nicht für einen Zeitraum zu berücksichtigen, in dem Versicherte eine Altersrente bezogen haben.[2] Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Altersrente als Voll- oder Teilrente gezahlt wird.

Nachweis

Anrechnungszeiten müssen – wie andere Zeiten auch – grundsätzlich nachgewiesen werden. Insbesondere wenn es um länger zurückliegende Zeiträume geht, ist das vielfach nicht möglich. Deshalb sieht § 253 SGB VI eine pauschale Anrechnungszeit vor. Sie bezieht sich auf die Zeit vor 1957 und kommt nur zum Tragen, wenn bis dahin keine längeren Anrechnungszeiten nachgewiesen sind.

Einfluss auf Wartezeiten und Anspruchsvoraussetzungen

Anrechnungszeiten zählen bei verschiedenen Altersrenten für die Wartezeit mit. Sie haben ggf. Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzungen für Erwerbsminderungs- und Altersrenten. Darüber hinaus werden sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung[3] bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

2 Anrechnungszeittatbestände

Anrechnungszeiten sind Zeiten

  • der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder in denen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch genommen wurde[1],
  • der Krankheit von mindestens einem Kalendermonat zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 25. Lebensjahr, soweit diese Zeiten nicht bereits mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
  • der Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt wurde[2],
  • der Arbeitslosigkeit[3],
  • der Ausbildungssuche, soweit diese Zeiten nicht bereits mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
  • der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, insgesamt bis zu höchstens 8 Jahren (gilt für Renten, die am 1.1.2002 oder später beginnen; früher höchstens 3 Jahre) oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme[4],
  • des Rentenbezugs[5] oder
  • des Bezugs von Bürgergeld (seit 2023) bzw. Arbeitslosengeld II (bis 2022).[6]

Weitere Anrechnungszeiten sind unter den Voraussetzungen von § 252 SGB VI insbesondere Zeiten

  • des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,
  • des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung ab 1992[7],
  • der versicherungsfreien, abgeschlossenen Lehrzeit nach dem 17. Lebensjahr bis längstens zum 28.2.1957 (im Saarland bis zum 31.8.1957) oder
  • des Bezugs von Schlechtwettergeld vor 1979 (ab 1979 bestand Versicherungspflicht).

Im Beitrittsgebiet gelten bezüglich der Anrechnungszeiten besondere Regelungen.[8] Weitere Regelungen existieren auch für Handwerker und andere Selbstständige.[9]

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