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Minijob: Pauschalbeiträge

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Zusammenfassung

 
Überblick

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei gewerblichen Arbeitgebern und in Privathaushalten hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Berechnung ist unkompliziert, soweit es sich um "normale" Minijobs handelt.

Besondere Regelungen gelten aber beispielsweise für vorgeschriebene Praktika. Hier muss unterschieden werden, ob die Praktikantentätigkeit oder eine nebenher geringfügig ausgeübte Beschäftigung beurteilt werden. Ausnahmen gibt es daneben z. B. für Beamte in einer Nebentätigkeit oder Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes.

Für die Pauschalbeiträge in der Rentenversicherung gilt anders als bei bestehender Rentenversicherungspflicht in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kein Mindestbeitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Pflicht zur Entrichtung von Pauschalbeiträgen in der Kranken- und Rentenversicherung ist in § 249b Sätze 1,2 SGB V und § 172 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a SGB VI geregelt. Die Beitragstragung richtet sich nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c SGB VI. Die Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) enthalten weitere Regelungen. Auswirkung von geringfügigen Beschäftigungen auf die Kranken- und Pflegeversicherung mit Auslandsbezug thematisiert das Rundschreiben 2023/527 des GKV-Spitzenverbandes (GR v. 11.10.2023).

Sozialversicherung

1 Kranken-/Rentenversicherung

1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge ausschließlich zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge trägt allein der Arbeitgeber.

 
Achtung

Sanktion bei Abwälzung der Pauschalbeiträge

Die Abwälzung der vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge auf den Arbeitnehmer, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR ...

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