Zusammenfassung

 
Überblick

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei gewerblichen Arbeitgebern und in Privathaushalten hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Berechnung ist unkompliziert, soweit es sich um "normale" Minijobs handelt.

Besondere Regelungen gelten aber beispielsweise für vorgeschriebene Praktika. Hier muss unterschieden werden, ob die Praktikantentätigkeit oder eine nebenher geringfügig ausgeübte Beschäftigung beurteilt werden. Ausnahmen gibt es daneben z. B. für Beamte in einer Nebentätigkeit oder Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes.

Für die Pauschalbeiträge in der Rentenversicherung gilt anders als bei bestehender Rentenversicherungspflicht in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kein Mindestbeitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Pflicht zur Entrichtung von Pauschalbeiträgen in der Kranken- und Rentenversicherung ist in § 249b Sätze 1,2 SGB V und § 172 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a SGB VI geregelt. Die Beitragstragung richtet sich nach § 168 Abs. 1b und 1c SGB VI. Die Geringfügigkeits-Richtlinien (GeringfügRL) enthalten weitere Regelungen.

Sozialversicherung

1 Kranken-/Rentenversicherung

1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge ausschließlich zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge trägt allein der Arbeitgeber.

 
Achtung

Sanktion bei Abwälzung der Pauschalbeiträge

Die Abwälzung der vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge auf den Arbeitnehmer, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[1]

1.2 Flexible Arbeitszeitregelungen

Pauschalbeiträge sind auch für Zeiten der entgeltlichen Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen[1] bis zu 3 Monaten und für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung bei Wertguthabenvereinbarungen zu zahlen. Werden Zeitguthaben nicht durch Freizeit ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten, werden die Beiträge wie bei einer Einmalzahlung berechnet.

2 Krankenversicherung

2.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Der Arbeitgeber hat bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Personen, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen. Der Pauschalbeitrag beträgt 13 % des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung. Für Beschäftigte im Privathaushalt ist ein Pauschalbeitrag i. H. v. 5 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Versichertenstatus (freiwillig, pflicht- oder familienversichert) spielt dabei keine Rolle.

 
Hinweis

Keine eigenständige Mitgliedschaft durch Pauschalbeitrag

Durch die Zahlung des Pauschalbeitrags entsteht keine eigenständige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld.

2.2 Privat Krankenversicherte

Für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, fallen keine Pauschalbeiträge an.

Pauschalbeitrag für im Minijob versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ist nur zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer in dem Minijob krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist. Der Pauschalbeitrag ist daher auch für Arbeitnehmer zu zahlen, die z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber krankenversicherungsfrei sind.

 
Achtung

Grund für den Krankenversicherungsschutz ist unerheblich

Es spielt keine Rolle, ob es sich bei dem Krankenversicherungsschutz um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Der Pauschalbeitrag ist zu zahlen für versicherungsfrei beschäftigte Minijobber, die aufgrund eines anderen Versicherungstatbestands gesetzlich krankenversichert sind. Dies betrifft z. B. (freiwillig) krankenversicherte und hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die neben ihrer selbstständigen Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.

2.3 Studenten

Der Pauschalbeitrag ist auch für Studenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein monatliches Entgelt von bis zu 538 EUR ausüben und gesetzlich krankenversichert sind.

Dies gilt auch dann, wenn die studentische Beschäftigung neben der Krankenversicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (auch) dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit als Werkstudent erfüllt, weil z. B. die Wochenarbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet.

2.4 Praktikanten

Für Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, fällt aufgrund des Praktikumsentgelts kein Pauschalbeitrag an. Das gilt selbst dann, wenn das daraus erzielte Entgelt monatlich nicht mehr als 538 EUR beträgt. Generell ist die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit für diese Personen ausgeschlossen.[1] Für diesen Personenkreis sind wie bei Arbeitnehmern die Gesamtsozialversi...

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