0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 3 Nr. 4, Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 eingefügt worden.
Durch Art. 3 Nr. 8, Art. 17 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) ist die Vorschrift zum 1.4.2003 wie folgt geändert worden: In Satz 1 wurde der pauschale Beitragssatz auf 11 % erhöht, Satz 2, der einen Pauschalbeitragssatz von 5 % für Beschäftigte in Privathaushalten regelt, wurde eingefügt und in (jetzt) Satz 3 ist die Verweisung auf den Abs. 2 des § 111 ergänzt worden.
Mit Art. 10 Nr. 4, Art. 14 Abs. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) v. 30.6.2006 (BGBl. I S. 1402) wurde mit Wirkung zum 1.7.2006 in Satz 1 der Beitragssatz für die pauschalen Beiträge von 11 auf 13 % erhöht.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten für einen Versicherten, der in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig ist, zur alleinigen Tragung eines pauschalen Beitrags i. H. v. 13 % (ab 1.7.2006) bzw. 5 % des Arbeitsentgeltes. Das BSG hat mit Urteil v. 25.1.2006 (B 12 KR 27/04 R, NZS 2007 S. 132) die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Pauschalbeitragssatzes für geringfügig Beschäftigte nicht für verfassungswidrig gehalten.
Rz. 3
Rechtssystematisch gehört die Vorschrift an sich nicht in die Regelungen der §§ 226 bis 256, die an das Entstehen von Beitragsansprüchen, deren Tragung und Zahlung als Folge einer Mitgliedschaft (vgl. § 223 Abs. 1) anknüpfen, denn die geringfügige Beschäftigung begründet gerade keine eigene Mitgliedschaft, sondern ist versicherungsfrei (§ 7 Abs. 1). Die Einordnung der Vorschrift in die §§ 249 ff. hat aber zur beabsichti...