Kurzbeschreibung
Dieser Schnelleinstieg erklärt die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit Ausbildungs- und Vertragsverhältnissen mit Studenten und gibt einen Überblick über weiterführende Inhalte und Arbeitshilfen. Der Schnelleinstieg ist aufgeteilt in 3 Übersichten: Berufsausbildung, andere Ausbildungsverhältnisse sowie Beschäftigungsverhältnisse mit Studenten.
Vorbemerkung
Im Rahmen der Ausbildung ist zwischen der Berufsausbildung i.S.d. §§ 4 ff. BBiG und anderen Ausbildungsverhältnissen (bspw. i.S.d. § 26 BBiG) zu unterscheiden. Während es bei der Berufsausbildung um die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf geht, gehören zu Ausbildungsverhältnissen i.S.d. § 26 BBiG z.B. bestimmte Praktika, Volontariate oder u.U. Trainee-Programme.
Getrennt davon zu betrachten sind Beschäftigungsverhältnisse mit Studenten, wenn diese nicht überwiegend zum Zwecke der Ausbildung angestellt sind. Für diese abhängigen Arbeitnehmer kommen dann insbesondere die geringfüge, die kurzfristige und die Beschäftigung als Werkstudent in Frage. Arbeitsverträge mit Studenten werden oftmals befristet abgeschlossen.
Möglich ist aber auch die Tätigkeit als dualer Student. Um welches Beschäftigungsverhältnis es sich handelt, hängt von der Art des dualen Studiums ab.
Nicht zuletzt ist auch eine Tätigkeit als Bachelorand, Masterand bzw. Diplomand möglich. Sie sind regelmäßig keine abhängig beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens.
Berufsausbildung
Begriff | Definition/Beschreibung | Weiterführende/Vertiefende Informationen |
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Berufsausbildung | Die Berufsausbildung ist die einmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang in einem Berufsausbildungsverhältnis. Sie soll die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen ermöglichen.[1] | Lexikonstichwort/Fachbeitrag: Arbeitshilfen: |
Berufsausbildungsvertrag | Der Ausbildende und der Auszubildende schließen für die Berufsausbildung einen Berufsausbildungsvertrag. Rechtliche Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Zum wesentlichen Inhalt eines Berufsausbildungsvertrags gehören unter anderem:
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Lexikonstichwort/Fachbeitrag:
Arbeitshilfen: |
Berufsausbildungsverhältnis | Zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden besteht dann ein Berufsausbildungsverhältnis. Gesetzliche Regelungen zum Berufsausbildungsverhältnis enthält ebenfalls das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Darin finden sich z.B. Vorschriften zu:
Einen weiteren Rechtsrahmen geben zudem die Ausbildungsordnungen vor. Abzugrenzen ist das Berufsausbildungsverhältnis sowohl vom Arbeitsverhältnis als auch von sonstigen Ausbildungsverhältnissen i.S.d. § 26 BBiG (z.B. Praktika). |
Lexikonstichwort/Fachbeitrag: Vertiefte Informationen: Arbeitshilfen: |
Berufsschule | Die Berufsschule (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG "berufsbildende Schule") ist eine der beiden Säulen der dual gestalteten Berufsausbildung und vermittelt dem Auszubildenden die durch den Rahmenlehrplan bestimmten Inhalte. Während im Ausbildungsbetrieb die praktische Ausbildung stattfindet, vermittelt die Berufsschule allgemeinbildende und fachtheoretische Inhalte. | Lexikonstichwort/Fachbeitrag: |
Auszubildende in der Entgeltabrechnung | Lexikonstichwort/Fachbeitrag: |
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