Kurzbeschreibung

Die Checkliste wurde aktualisiert. In diesem Zuge wurden konkrete Ausführungen zur Vergütung einer Teilzeitausbildung aufgenommen.

Checkliste Teilzeitausbildung

Die Teilzeitausbildung i. S. d. § 7a Berufsbildungsgesetzes kann insbesondere für junge Eltern oder Alleinerziehende eine Möglichkeit sein, Familie und Beruf zu vereinbaren. Wenn Ihr Unternehmen eine Teilzeitausbildung anbieten möchte, sollten Sie folgende Schritte beachten:

Wer Was Wo/Sonstiges
Betrieb

Berufsausbildungsvertrag muss um Teilzeitzusatz ergänzt werden

sowie im vorhandenen IHK-Vertrag oder Handwerkskammervertrag an den entsprechenden Punkten die Teilzeit vermerkt werden

Berufsausbildungsvertrag

Änderungsvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag

Industrie- und Handwerkskammervertrag
Betrieb und Auszubildender

Arbeitszeit und Ausbildungsdauer vereinbaren

  • Die Arbeitszeit kann grds. bis auf 50% gekürzt werden. Die Verkürzung kann für die gesamte Ausbildungsdauer oder nur für einen beschränkten Zeitraum – auch nachträglich nach Ausbildungsbeginn – vereinbart werden.
  • Die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen der Dauer der Vollzeitausbildung.

    Beispiel: Eine durchgängige Reduzierung der Arbeitszeit um 50% für eine 3-jährige Ausbildung führt zu maximal 4,5 Jahren Ausbildungsdauer.

  • Der Auszubildende kann ggfs. Verlängerung bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin verlangen.
  • Abstimmung des angepassten Ausbildungsplans mit der zuständigen Kammer
  • Mitteilung an die Berufsschule über Teilzeitausbildungsvertrag
  • Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, ggfs. verbunden mit dem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer
  • Berufsschulunterricht kann grundsätzlich nicht gekürzt werden! Er findet immer in Vollzeit statt.
Betrieb und Auszubildender

Ausbildungsvergütung

Achtung: Für Ausbildungsvertragsabschlüsse ab 1.1.2020 muss die Mindestvergütung beachtet werden.

Hinweis: Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann gem. § 17 Abs. 5 BBiG die grds. für Ausbildungsverhältnisse zu gewährende Vergütung unterschritten werden. Die Vergütung ist nicht angemessen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit. Darüber hinaus muss für die verlängerte Dauer der Teilzeitausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen.
an reduzierte Arbeitszeit anpassen
Betrieb und Auszubildender abweichenden Urlaubsanspruch ermitteln an reduzierte Arbeitszeit anpassen
Auszubildender

Unterstützungsleistungen, z. B.

  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)
  • Einstiegsqualifizierung (EQ)
  • Assistierte Ausbildung (AsA)
  • Elterngeld
  • Kindergeld, Kindergeldzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder
  • ergänzende Leistungen (u. a. ALG II)
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Wohngeld
bei jeweils zuständiger Stelle beantragen
Auszubildender

Kinderbetreuung organisieren

  • Rechtsanspruch für U3-Jährige
Jugendamt der Kommunen

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