Kurzbeschreibung

Checkliste mit wichtigen Hinweisen zum Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages.

Vorbemerkung

Der Berufsausbildungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem/einer Auszubildenden und einem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb).

Grundlage für die Verträge ist § 10 Berufsbildungsgesetz (BBiG) "Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen".

Der Berufsausbildungsvertrag ist ein besonderes Vertragsverhältnis. Die inhaltliche Gestaltung unterliegt zahlreichen ausbildungs- und arbeitsrechtlichen Bedingungen, wodurch die Vertragsfreiheit eingeschränkt wird. Das Berufsbildungsgesetz regelt in § 11 BBiG einheitlich die formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen an einen Berufsausbildungsvertrag.

Hinweis

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie[1] über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen haben sich neue Pflichten für Arbeitgeber bei der Erstellung von Berufsausbildungsverträgen ergeben.

Zusätzlich zu den bisherigen Angaben sind seit dem 1.8.2022 in Berufsausbildungsverträgen folgende Angaben aufzunehmen:

  • Name und Anschrift der Ausbildenden
  • Name und Anschrift der Auszubildenden

    bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter

  • Ausbildungsstätte
  • Zusammensetzung der Vergütung, sofern diese aus mehreren Bestandteilen besteht
  • Vergütung oder Ausgleich von Überstunden

Wird der Vertragsinhalt nicht schriftlich niedergelegt, so ändert dies nichts an der Vertragsgültigkeit.

Die nachfolgende Checkliste enthält wichtige Hinweise zum Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages.

Verstöße gegen die erforderlichen Vertragsniederschriften können mit Bußgeldern von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Checkliste mit Hinweisen zum Vertragsabschluss

Erforderliche Inhalte

Parteien des Ausbildungsverhältnisses

Die Parteien des Ausbildungsverhältnisses müssen deutlich benannt werden:

  • Name und Anschrift des Ausbildenden
  • Name und Anschrift des Auszubildenden

    bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters

Diese Regelung soll v.a. für Transparenz für den Auszubildenden sorgen.

Festlegung von Art, sachlicher und zeitlicher Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung

Grundlage sind die jeweils gültigen Ausbildungsordnungen. Andere Berufsbezeichnungen sind nicht erlaubt. Für die sachliche und zeitliche Gliederung ist der Ausbildungsrahmenplan zugrunde zu legen, der als Anhang zur Ausbildungsordnung beigefügt ist.

Beginn und Dauer der Berufsausbildung

Der Beginn ist frei wählbar. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Beginn mit dem Jahreschulanfang der Berufsschule korrespondiert und das Ende mit der Sommer- oder Winterabschlussprüfung. Die Ausbildungsdauer wird durch die Ausbildungsordnung bestimmt.

Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Der Ort, an dem die Ausbildung tatsächlich stattfindet, muss angegeben werden. Filialbetriebe müssen ggf. Filialen angeben, wenn auch dort ausgebildet werden soll.

Können im Betrieb bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten nicht vermittelt werden, muss der Auszubildende überbetrieblich ausgebildet werden. Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind mit Beginn und Dauer festzulegen.

Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit

Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

Nach dem JArbSchG beträgt die höchstzulässige tägliche Ausbildungszeit bei noch nicht 18 Jahre alten Personen 8 Stunden. Ist die Ausbildungszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Wochentagen bis zu 8,5 Stunden beschäftigt werden. Im Übrigen ist die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei minderjährigen Auszubildenden bzw. 48 Stunden bei volljährigen Auszubildenden zu beachten.

Dauer der Probezeit

Die Dauer der Probezeit darf 1 Monat nicht unter- und 4 Monate nicht überschreiten.

Achtung:

Wurde der Auszubildende bereits vor Beginn der eigentlichen Ausbildung innerhalb eines Probearbeitsverhältnisses (z.B. als Praktikant) beschäftigt, darf diese dem Ausbildungsverhältnis vorhergehende Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet werden.

Ausbildungsvergütung

Der Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dabei muss die Vergütung mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jedoch jährlich, ansteigen. Die Höhe der Mindestvergütung ist in § 17 Abs. 2 BBiG festgelegt. Sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt, muss die Zusammensetzung im Vertrag festgehalten werden.

Vergütung oder Ausgleich von Überstunden

Für den Fall, dass Auszubildende Überstunden leisten, muss die Vergütung oder der Ausgleich von Überstunden im Berufsausbildungsvertrag festgehalten werden.

Dauer der Urlaubs

Der Mindesturlaub ergibt sich für minderjährige Auszubildende aus § 19 JArbSchG (Staffelung nach Alter 30, 27 oder 25 Werktage) und für volljährige Auszubildende aus § 3 Bun...

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