Erforderliche Inhalte

Parteien des Ausbildungsverhältnisses

Die Parteien des Ausbildungsverhältnisses müssen deutlich benannt werden:

  • Name und Anschrift des Ausbildenden
  • Name und Anschrift des Auszubildenden

    bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters

Diese Regelung soll v.a. für Transparenz für den Auszubildenden sorgen.

Festlegung von Art, sachlicher und zeitlicher Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung

Grundlage sind die jeweils gültigen Ausbildungsordnungen. Andere Berufsbezeichnungen sind nicht erlaubt. Für die sachliche und zeitliche Gliederung ist der Ausbildungsrahmenplan zugrunde zu legen, der als Anhang zur Ausbildungsordnung beigefügt ist.

Beginn und Dauer der Berufsausbildung

Der Beginn ist frei wählbar. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Beginn mit dem Jahreschulanfang der Berufsschule korrespondiert und das Ende mit der Sommer- oder Winterabschlussprüfung. Die Ausbildungsdauer wird durch die Ausbildungsordnung bestimmt.

Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Der Ort, an dem die Ausbildung tatsächlich stattfindet, muss angegeben werden. Filialbetriebe müssen ggf. Filialen angeben, wenn auch dort ausgebildet werden soll.

Können im Betrieb bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten nicht vermittelt werden, muss der Auszubildende überbetrieblich ausgebildet werden. Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind mit Beginn und Dauer festzulegen.

Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit

Dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

Nach dem JArbSchG beträgt die höchstzulässige tägliche Ausbildungszeit bei noch nicht 18 Jahre alten Personen 8 Stunden. Ist die Ausbildungszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als 8 Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Wochentagen bis zu 8,5 Stunden beschäftigt werden. Im Übrigen ist die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bei minderjährigen Auszubildenden bzw. 48 Stunden bei volljährigen Auszubildenden zu beachten.

Dauer der Probezeit

Die Dauer der Probezeit darf 1 Monat nicht unter- und 4 Monate nicht überschreiten.

Achtung:

Wurde der Auszubildende bereits vor Beginn der eigentlichen Ausbildung innerhalb eines Probearbeitsverhältnisses (z.B. als Praktikant) beschäftigt, darf diese dem Ausbildungsverhältnis vorhergehende Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet werden.

Ausbildungsvergütung

Der Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Dabei muss die Vergütung mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jedoch jährlich, ansteigen. Die Höhe der Mindestvergütung ist in § 17 Abs. 2 BBiG festgelegt. Sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt, muss die Zusammensetzung im Vertrag festgehalten werden.

Vergütung oder Ausgleich von Überstunden

Für den Fall, dass Auszubildende Überstunden leisten, muss die Vergütung oder der Ausgleich von Überstunden im Berufsausbildungsvertrag festgehalten werden.

Dauer der Urlaubs

Der Mindesturlaub ergibt sich für minderjährige Auszubildende aus § 19 JArbSchG (Staffelung nach Alter 30, 27 oder 25 Werktage) und für volljährige Auszubildende aus § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) (24 Werktage).

Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich aus folgenden Vorschriften ergeben:

  • Manteltarifverträge
  • Haustarifverträge
  • Betriebsvereinbarungen

Der Urlaubsanspruch ist für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) ggf. auch anteilig, in den Vertrag einzuarbeiten.

Kündigungsvoraussetzungen

Gesetzliche Grundlage ist § 22 BBiG. Danach können während der Probezeit beide Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder die Angabe von Gründen das Ausbildungsverhältnis beenden. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Der Auszubildende kann dagegen auch innerhalb einer 4-wöchigen Kündigungsfrist ordentlich kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Ausbildungsberuf ausbilden lassen will.

Bei Streitigkeiten aus einem bestehendem Ausbildungsverhältnis kann der Schlichtungsausschuss der IHK angerufen werden.

Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Im Falle von auf das Berufsausbildungsverhältnis anwendbaren Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen muss ein Hinweis darauf in allgemeiner Form im Vertrag gegeben werden.

Während Betriebsvereinbarungen je nach Geltungsbereich immer auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung finden[1], sollten die einzelnen Tarifverträge explizit genannt werden.

Ausbildungsnachweis

Der Ausbilder muss den Auszubildenden explizit auf die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG hinweisen (schriftlich oder elektronisch).

Unzulässige Vereinbarungen

Im Berufsausbildungsvertrag dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die mit dem Sinn und Zweck einer Berufsausbildung in Widerspruch stehen oder zu Ungunsten des ...

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