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Berufsausbildungsvertrag: Kündigung

Petra Straub
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Zusammenfassung

 
Überblick

Vor Ausbildungsbeginn sowie während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist für den Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Auszubildende kann dagegen bei einem Berufswechsel oder einer Berufsaufgabe das Berufsausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen kündigen. Beiden Parteien steht aber das Recht zu, das Berufsausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Kündbarkeit von Berufsausbildungsverhältnissen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Sonderregelung. Soweit nicht das Wesen und der Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses entgegenstehen, gelten ergänzend die allgemeinen Grundsätze des Kündigungsrechts sowie die gesetzlichen Bestimmungen über den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen. Daneben sind auch die dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG zustehenden Beteiligungsrechte zu beachten.

1 Form und Inhalt der Kündigung

1.1 Form

Nach § 22 Abs. 3 BBiG bedarf die Kündigung der Schriftform. Die Kündigungserklärung muss daher schriftlich abgefasst und vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet werden.[1] Die elektronische Form ist ausgeschlossen, d. h. mechanische oder faksimilierte Unterschriften reichen zur Wahrung der Schriftform nicht aus. Auch eine per Telefax, E-Mail o. Ä. übermittelte Kündigung genügt nicht dem Schriftformerfordernis.

[1] § 126 Abs. 1 BGB.

1.2 Inhalt

Die Kündigungserklärung muss stets eindeutig und bestimmt sein, d. h., sie muss den Beendigungswillen des Kündigenden in einer für den Kündigungsempfänger eindeutigen Weise erkennen la...

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