Zusammenfassung

 
Überblick

Die Sicherung des Fachkräftebedarfs wird angesichts des fortschreitenden demografischen Wandels eine der wichtigsten Aufgaben der Unternehmen für die kommenden Jahre werden. Dabei spielt die Berufsausbildung eine wesentliche Rolle. Gerade die Ausbildung junger Menschen ist ein Garant für eine positive Wirtschaftsentwicklung in den kommenden Jahrzehnten.

Bei der Berufsausbildung sind etliche rechtliche Fragen zu beachten. Zunächst ist zu prüfen, ob das Unternehmen die Voraussetzungen für die Berufsausbildung in rechtlicher Hinsicht erfüllt. Hierfür müssen persönliche, fachliche und betriebliche Voraussetzungen vorliegen. Als Nächstes ist zu prüfen, in welchem Beruf bzw. welchen Berufen die Ausbildung erfolgen soll. Grundlage dafür sind die Ausbildungsordnungen (vgl. die Beiträge "Ausbildungsordnungen", sowie "Das Berufsbildungsverhältnis"). Schließlich ist der Berufsausbildungsvertrag abzuschließen, der die Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis regelt (vgl. den Beitrag "Der Berufsausbildungsvertrag").

1 Rechtsvorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

Die Regelungen betreffend die Voraussetzungen für die betriebliche Ausbildung sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) unter der Überschrift "Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal" im Abschnitt 3 in den §§ 27–33 angelegt, die aber von der zum 1.1.2020 vollzogenen BBiG-Novelle[1] völlig unberührt blieben.

Im Einzelnen regeln die Vorschriften:

§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte,

§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen,

§ 29 persönliche Eignung,

§ 30 fachliche Eignung,

§ 31 Europaklausel,

§ 31a sonstige ausländische Vorqualifikationen,

§ 32 Überwachung der Eignung,

§ 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens.

[1] BGBl. 2020 I Nr. 48 v. 19.12.2019, S. 2522.

1.1 Wechselwirkungen der Vorschriften

Während § 27 Abs. 1 BBiG die Voraussetzungen für Einstellung und Ausbildung, gemessen am Zustand der Ausbildungsstätte regelt, besagt § 33 Abs. 1 BBiG, was die zuständige Landesbehörde tun kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen an der Ausbildungsstätte nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Den Regelungen der §§ 27, 28 BBiG, die die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die personelle und fachliche Eignung der Ausbildenden betreffen, steht § 32 Abs. 1 BBiG als "Sammelvorschrift" gegenüber; sie besagt, dass eine zuständige Stelle die Geeignetheit in örtlicher, personeller und fachlicher Hinsicht zu überwachen hat. Werden Mängel der Eignung festgestellt, so kommt es darauf an, ob der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist. Dann muss die zuständige Stelle den Ausbildenden auffordern, den Mangel innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu beseitigen.[1] Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.

Noch verwirrender ist das Wechselspiel zwischen der Regelung persönlicher und fachlicher Eignung aus § 28 BBiG zu den die entsprechenden Begriffe ausfüllenden Anforderungskatalogen in §§ 29, 30 BBiG. Während die in das Begriffsmuster des § 28 BBiG einzubauende persönliche Eignung in § 29 BBiG negativ ausformuliert ist ("nicht geeignet ist insbesondere, wer …"), wurden die Wertekriterien für fachliche Eignung positiv ausgestaltet ("fachlich geeignet ist, wer …").

Wie ein Fremdkörper wirkt die Europaklausel des § 31 BBiG, die zwar unmittelbaren Bezug zu der vorhergehenden Vorschrift des § 30 BBiG (Abs. 2 und 4) nimmt, allerdings bei der Darstellung der fachlichen Eignung unter EU-rechtlichen Bezügen den Betriebspraktiker auf eine Odyssee durch die inhaltlich nicht abgebildete EU-Richtlinie 2005/36/EG schickt.

In Form des Art. 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6.12.2011 (BQFG) hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 1.4.2012 noch zusätzlich den § 31a BBiG eingeführt.[2]

[2] BGBl. 2012 I Nr. 63 v. 12.12.2011, S. 2515 s. dazu auch den Beitrag Gr. 11, S. 253 ff.

1.2 Sonstige Vorschriften

Neben dem Berufsbildungsgesetz und seinen 7 Paragrafen des 3. Abschnitts sind noch im Weiteren zu beachten:

1.2.1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Dem JArbSchG kommt besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage zu, ob jemandem die persönliche Eignung i. S. v. § 29 BBiG bestätigt werden kann oder nicht. Ein Ausschlusskriterium bildet § 25 JArbSchG, der Verbotsregelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen durch bestimmte Personen, also auch Ausbilder, formuliert.[1]

[1] Wegen der Einzelheiten vgl. Jugendarbeitsschutz.

1.2.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Nach § 98 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Bestellung und Abberufung des Ausbilders ein Mitbestimmungsrecht. Dies soll nach einer Meinung in der Literatur aber nicht gelten für den Einsatz von Personen, die selbst nicht Ausbilder sind, aber unter der Verantwortung eines Ausbilders an der Ausbildung mitwirken (§ 28 Abs. 3 BBiG), da diese ni...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge