Zehn für HR wichtige Kehrtwenden des Gesetzgebers

Für Laien aber auch für Profis hält die Entgeltabrechnung manche Überraschung bereit. Diesen geht Robert Knemeyer, Personalberater und Interim-Manager, nach. Heute: Zehn Beispiele für HR-relevante Normen, die der Gesetzgeber ins Gegenteil verkehrt hat. Einige Änderungen hat er wieder zurückgenommen.

Eine besondere Herausforderung im Personalwesen ist es immer, wenn sich die Vorgaben des Gesetzgebers plötzlich bei einem Thema um 180 Grad drehen. Dies jemandem zu erklären und dann auch entsprechend umzusetzen, ist aufwändig und nicht zu unterschätzen.

Hier sind zehn Beispiele von Themen, bei denen sich eine solche Wendung ereignet hat. Bei einigen hat der Gesetzgeber sogar erneut seine Meinung geändert und die 180-Grad-Veränderungen wieder zurückgedreht.

Beispiel 1: Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Als die Minijobs mit 400 Euro (später 450 Euro) eingeführt wurden, waren diese immer rentenversicherungsfrei. Damals musste ein extra Antrag dafür gestellt werden, um doch Beiträge in die Rentenversicherung zu zahlen – was letztlich eine höhere Rente für den Arbeitnehmer bedeutete.

Die 180-Grad-Wendung: Aktuell ist es genau umgekehrt. Minijobber sind automatisch rentenversicherungspflichtig und müssen einen Antrag stellen, wenn dies nicht gewünscht ist.

Beispiel 2: Mutterschutz auf Elternzeit

Das zweite Beispiel geht um Arbeitnehmerinnen, die während der Elternzeit erneut schwanger wurden. Auch wenn sie theoretisch Mutterschutz in Anspruch hätten nehmen können, wurden die Situation weiterhin wie Elternzeit ohne Entgelt behandelt. Es gab weder Mutterschaftsgeld, noch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Die 180-Grad-Wendung: Aktuell kann die Frau durch eigene Willenserklärung wieder in Mutterschutz gehen. Die Folge: Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden wieder gezahlt. Auch Urlaubsanspruch wird für diese Zeit erworben.

Beispiel 3: Abtretungen bei Privatinsolvenzen

Als die Privatinsolvenz eingeführt wurde, existierte die Regelung, dass noch bestehende Abtretungen weiter bedient werden müssen (24 Monate), gemäß § 103 Insolvenzordnung. Erst anschließend konnten die restlichen Beträge in die Insolvenz gehen. Pfändungen wurden dagegen sofort gestoppt.

Die 180-Grad-Wendung: Aktuell ist der Paragraf gestrichen worden und auch Abtretungen sind sofort für die Privatinsolvenz zu berücksichtigen.

Beispiel 4: Sozialversicherungspflicht für Externe

Die Einführung des § 37b EstG zur Fußball-WM 2006, um Karten für VIP-Logen mit einer Pauschalsteuer abrechnen zu können, war eine echte Neuheit. Allerdings entschlossen sich – anders als zuvor üblich – die Gremien der Sozialversicherung, diese Beiträge als sozialversicherungspflichtig einzustufen. Dies ging zu Beginn so weit, dass auch alle Externen, wie zum Beispiel Ehepartner der Kunden, Sozialbeiträge zahlen sollten.

Die 180-Grad-Wendung: Es hat sich herausgestellt, dass es gar nicht möglich ist, die dafür nötigen Daten der Externen zu erhalten. Daher haben die Gremien der Sozialversicherung den Beschluss gefasst, dass nur noch interne Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen – Externe nicht mehr.


In folgenden Beispielen hat sich die Situation sogar zwei Mal um 180 Grad gedreht. Es haben sich also doppelte Wendungen ergeben.

Beispiel 5: Freistellungen nach Kündigung

In einigen Positionen ist es üblich, dass mit einer Kündigung auch die Freistellung ausgesprochen wird, zum Beispiel, weil eine Managementfunktion nicht mehr glaubhaft ausgeübt werden kann,oder im Vertrieb die Kundenbeziehungen betroffen wären. Dabei war es früher normal, dass in dieser Zeit dann die Sozialversicherungsbeiträge einfach weitergezahlt wurden, vor allem die Krankenversicherung und die Rentenversicherung.

Die 180-Grad-Wendung: Es wurde plötzlich beschlossen, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung das Arbeitsverhältnis aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht endet (ähnlich, wie wenn die Krankengeldzahlung zu Ende ist) – auch wenn das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich noch besteht. Daraufhin haben Unternehmen pro forma nur noch widerrufliche Freistellung ausgesprochen, um dieses Problem zu umgehen. Inzwischen ist diese Auslegung wieder zurückgenommen worden.

Beispiel 6: Kindergeld vom Unternehmen

Seit es in Deutschland das Kindergeld gibt, haben es immer Behörden ausgezahlt. Schließlich mussten hier ja bereits die passenden Informationen vorliegen.

Die 180-Grad-Wendung: Die Regierung kam auf die Idee, das Kindergeld könnte auch von den Unternehmen ausgezahlt werden. Mit viel Aufwand haben Unternehmen ihre Prozesse angepasst und IT-Systeme  wurden entsprechend programmiert, um die nötigen Bescheinigungen auszustellen beziehungsweise grundsätzlich das Gesetz umzusetzen. Allerdings hatte man schon nach zwei Jahren ein Einsehen: Der ganze Prozess ging wieder zurück an die Behörden.

Beispiel 7: Gehalt anhand Jahresarbeitsentgeltgrenze prüfen

Es war schon ein festes Ritual in der Personalabteilung, dass sich Personaler zwischen Weihnachten und Neujahr eine Liste mit den Mitarbeitern und deren jeweiliges Jahresgehalt angeschaut hatten. Auf dieser Basis und anhand der neuen Werte für die Jahresarbeitsentgeltgrenze hatten sie dann zu entscheiden, wer ab dem 1. Januar freiwillig versichert werden würde. Bei Neueinstellungen wurde dies direkt mit dem monatlichen Wert verglichen, der vor 2002 identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze war.

Die 180-Grad-Wendung: Nach einem Regierungswechsel sollte dies deutlich erschwert werden, denn danach mussten die vergangenen drei Jahre für die Entscheidung betrachtet werden. Daher musste auch jeder neue Mitarbeiter eine Bescheinigung mit den Einkommen dieser Jahre vorlegen. Ob der Aufwand den Zweck rechtfertigte ist nicht bekannt. Jedenfalls wurde dies nach einem weiteren Regierungswechsel wieder zurückgenommen. Nun ist man zu der quasi vorher geltenden Regelung zurückgekehrt.

Beispiel 8: Frühstückspauschale auf Dienstreisen

Bei den Reisekosten, die auch Hotelübernachtungen enthielten, war für das Frühstück immer pauschal 4,80 Euro abzuziehen. Das Frühstück ist nie betrieblich, sondern immer als privat anzusehen. Die Hotels hatten dafür immer Angebote, in denen Übernachtung und Frühstück in einem Preis angegeben waren.

Die 180-Grad-Wendung: Da eine Übernachtung plötzlich einen anderen Steuersatz haben sollte als das Frühstück, mussten diese getrennt ausgewiesen werden. Die Folge: Es konnte nicht mehr pauschal 4,80 Euro abgezogen werden, weil der Preis für das Frühstück nun bekannt war. Vor allem für die Mitarbeiter im Vertrieb – die feststellten, dass ihr Frühstück beispielsweise 14,90 Euro Wert war und sie dies jetzt auch bezahlen mussten – war dies eine echte Überraschung. Daher nahmen die Hotels eine sogenannte Business-Pauschale in ihr Angebot auf, bei der der Preis für das Frühstück nicht mehr ausgewiesen sein brauchte. Obwohl es für die Firmen teurer wurde, wollten die Mitarbeiter die Business-Pauschale, um zu den 4,80 Euro zurückzukommen. Das Finanzamt hatte inzwischen ein Einsehen und lässt wieder den pauschalen Abzug zu.

Beispiel 9: Volle Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Lange galt bei Krankheit das Lohnausfallprinzip: Mitarbeiter bekamen 100 Prozent der Vergütung an einem Krankheitstag – so, als hätten sie gearbeitet.

Die 180-Grad-Wendung: Eines Tages sollte ein anderes Konzept ausprobiert werden, welches offenbar in anderen Ländern gut funktionierte. Arbeitnehmer sollten bei krankheitsbedingter Abwesenheit nicht mehr 100 Prozent des Lohns bekommen, sondern nur noch 80 Prozent. Der Mitarbeiter konnte aber wählen, ob er auf das Geld oder pro fünf Krankheitstage auf einen Urlaubstag als Ausgleich verzichten wollte. Der administrative Aufwand war riesig, schließlich mussten Arbeitgeber bei jeder Krankheit die Wahl des Arbeitnehmers abfragen. Ein Regierungswechsel änderte das Entgeltfortzahlungsgesetz wieder – bis auf einen Absatz, wonach in den ersten vier Wochen einer Beschäftigung keine Lohnfortzahlung geleistet wird.

Beispiel 10: BA-Studenten sozialversicherungsfrei?

Ende der 90er-Jahre gab es das Studium an der Berufsakademie (BA) zunächst nur in Baden-Württemberg und Berlin. Das Konzept dazu: Arbeitgeber stellten Abiturienten ein, die anstelle von Blockunterricht in der Berufsschule einen bestimmten Zeitraum zur BA gingen, um dort ein Semester eines Studiums zu absolvieren. Damit hatte man betriebliche Ausbildung und Studium kombiniert. Die Verträge waren anders angelegt, nämlich als ein sogenanntes Pflichtpraktikum, das in der Studienordnung vorgesehen sein konnte. Die Praktikanten waren nur einen bestimmten Zeitraum im Betrieb. Sie waren vom Ansinnen Studenten, das Praktikum nur eine Unterstützung dazu. Deshalb war das Pflichtpraktikum nicht als Arbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne angesehen und sozialversicherungsfrei. Anders die Dualen Studenten: Sie wurden wegen des Ausbildungsvertrags wie Auszubildende behandelt und voll von der Sozialversicherung erfasst.

Die 180-Grad-Wendung: Die Gremien der Sozialversicherung beschlossen dann, dass die Dualen Studenten doch eher wie Praktikanten zu betrachten seien. Schließlich mache das Studium doch den erheblicheren Teil aus. Dies wurde sogar rückwirkend beschlossen, sodass deswegen Rückerstattungsanträge gestellt werden mussten. Aber schon ab dem darauffolgenden Januar, als gerade die Beiträge erstattet beziehungsweise überwiesen worden waren, gab es erneut eine Kehrtwende und die BA-Studenten galten doch wieder als Auszubildende. Dies sodann vernünftig zu erklären, war eigentlich nicht möglich.

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