Glasfaser im Haus: Kein Ausbau ohne Eigentümer
Ein Telekommunikationsanbieter verlegte Glasfaserkabel in Mietwohnungen – ohne Zustimmung der Eigentümerin. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe stoppte den Konzern per einstweiliger Verfügung.
Selbst wenn einzelne Mieter einen entsprechenden Vertrag abschließen, bleibt die Zustimmung des Eigentümers zwingend erforderlich. Das Urteil klärt erstmals, wie weit das neue europäische Gigabit-Recht im Spannungsfeld mit dem deutschen Telekommunikationsgesetz (TKG) reicht.
Mieter in Mehrfamilienhaus schließt Glasfaservertrag ab
Im Oktober 2025 verschaffte sich Telekommunikationsanbieter Zutritt zu einem Mehrfamilienhaus und errichtete ohne Wissen und Zustimmung der Eigentümerin im Treppenhaus Verteilerkästen, verlegte Kabelkanäle, bohrte Löcher in die Gebäudesubstanz und schloss Wohnungen bis ins vierte Obergeschoss an das Glasfasernetz an. Die Eigentümerin, ein Wohnungsunternehmen, erfuhr davon erst im Februar 2026.
Die Begründung des Konzerns lautete, ein Mieter habe einen Glasfaservertrag mit 300 Megabit pro Sekunde abgeschlossen. Das reiche. Der Eigentümer müsse dulden.
Glasfaser-Urteil: Gericht ordnet vollständigen Rückbau an
Das Gericht widersprach der Argumentation in zentralen Punkten und gab der Eigentümerin in vollem Umfang Recht. Die Mieterzustimmung reicht demnach nicht für den Glasfaserausbau, die Zustimmung des Eigentümers ist immer erforderlich.
Die Duldungspflicht gemäß § 145 TKG gelte zwar, aber nur unter engen Bedingungen. Im vorliegenden Fall war bestehende Netzinfrastruktur ausreichend. Das Kabel musste raus, das OLG Karlsruhe ordnete den vollständigen Rückbau an.
Außerdem seien weitere Baumaßnahmen in allen Liegenschaften der Eigentümerin ohne deren Zustimmung sofort zu unterlassen. Bei Verstößen drohe ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Telekommunikationsrecht: GIV vs. TKG
Laut OLG Karlsruhe gibt Art. 11 Abs. 4 Gigabit-Infrastrukturverordnung (GIV) Netzbetreibern zwar das Recht zur sogenannten Netzauslegung bis in die Wohnung des Nutzers, dieses Recht setze aber immer die Zustimmung des Eigentümers voraus.
Parallel dazu kann § 145 Abs. 1 TKG eine Duldungspflicht begründen, aber nur, wenn keine gleichwertige bestehende Infrastruktur vorhanden ist.
Im konkreten Fall verfügte das Gebäude jedoch bereits über ein hochleistungsfähiges Netz, das Downloadgeschwindigkeiten von bis zu zehn Gigabit pro Sekunde ermöglicht und über eine Internet-Technik mit bis zu eintausend Megabit pro Sekunde. Die vorhandene Infrastruktur genügte dem Gericht zufolge für den bestellten 300-Megabit-Anschluss vollständig. Eine Duldungspflicht entfalle damit.
Rechtliche Folgen für den Glasfaserausbau
Außerdem hatte die Eigentümerin mit einem anderen Unternehmen einen Vertrag über den Glasfaserausbau der gesamten Liegenschaften abgeschlossen. Die Baumaßnahmen waren bereits beauftragt. Die Eigentümerin bot dem Telekommunikationsanbieter an, das fertige Netz mitzunutzen. Der Konzern lehnte das ab und baute auf eigene Faust. Dieses Vorgehen wertete das OLG als rechtswidrige Eigenmacht.
Das Urteil dürfte weitreichende Folgen für den Glasfaserausbau in Deutschland haben. Wohnungsunternehmen und Immobilieneigentümer können sich künftig auf diese Entscheidung berufen, wenn Telekommunikationsanbieter mit Verweis auf Mieterverträge oder EU-Recht den Zutritt zu Gebäuden erzwingen wollen.
( OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.6.2026, 6 W 15/26 )
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0624.6W15.26.00
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