WEG-Verwalter kann Anwalt beauftragen
Hintergrund
In einer Eigentümerversammlung fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich eine Reihe von Beschlüssen. Eine Eigentümerin hat einige der gefassten Beschlüsse angefochten. Der Verwalter hat im Namen der beklagten Eigentümer einen Rechtsanwalt beauftragt, der die Eigentümer im Verfahren vertreten hat. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht, einen Anwalt zu beauftragen, haben die beklagten Eigentümer dem Verwalter nicht erteilt.
Die klagende Eigentümerin meint, der Rechtsanwalt der beklagten Eigentümer sei daher im Anfechtungsprozess nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt und die beklagten Eigentümer damit nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen.
Entscheidung
Die beklagten Eigentümer waren ordnungsgemäß vertreten. Der WEG-Verwalter ist unter anderem auch zu der Führung eines gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1 und Nr. 4 WEG berechtigt (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Bei den in diesen Normen geregelten Binnenstreitigkeiten können notwendigerweise nicht alle Wohnungseigentümer durch den Verwalter vertreten werden, sondern nur die beklagten.
§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG begründet eine generelle gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters hinsichtlich der in der Norm genannten Passivprozesse. Auch nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage ist der Verwalter daher ermächtigt, die übrigen Wohnungseigentümer umfassend zu vertreten und einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der WEG-Verwalter ist nicht darauf beschränkt, nur die auf Abwendung eines Rechtsnachteils gerichteten Maßnahmen zu ergreifen und sodann eine Willensbildung der Wohnungseigentümer herbeizuführen.
(BGH, Urteil v. 5.7.2013, V ZR 241/12)
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