Renovierungskosten im Mietvertrag: Separater Ausweis zulässig
Hintergrund: Zuschlag für Schönheitsreparaturen vereinbart
Die Mieter einer Wohnung verlangen vom Vermieter die Rückzahlung eines „Zuschlags Schönheitsreparaturen“.
Im Formularmietvertrag über die 91 Quadratmeter große Wohnung ist vereinbart, dass der Vermieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen übernimmt und sich der hierfür in der Miete enthaltene Kostenansatz von 0,87 Euro monatlich je Quadratmeter beläuft. Die monatliche Miete ist aufgeteilt in eine "Grundmiete" von 421 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 148 Euro und einen "Zuschlag Schönheitsreparaturen" von 79 Euro.
Die Mieter meinen, der "Zuschlag Schönheitsreparaturen" sei nicht wirksam vereinbart. Es handle sich um eine vorformulierte Preisnebenabrede, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Sie fordern den von November 2015 bis März 2016 gezahlten Zuschlag zurück und verlangen die Feststellung, dass die ab April 2016 nicht zur Zahlung des "Zuschlag Schönheitsreparaturen" verpflichtet seien.
Entscheidung: Zuschlag gehört zur Miete
Die Klage hat keinen Erfolg. Bei dem neben der Grundmiete ausgewiesenen "Zuschlag Schönheitsreparaturen" handelt es sich um eine Preis(haupt)abrede, die nicht der AGB-Kontrolle über ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Dieser Zuschlag stellt ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der "Grundmiete" ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters dar.
Es liegt auch kein Umgehungsgeschäft des Inhalts vor, dass den Mietern mithilfe des getrennt ausgewiesenen Zuschlags quasi eine Verpflichtung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen einer unrenoviert übergebenen Wohnung auferlegt wird, die ihnen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht hätte auferlegt werden können, weil kein angemessener Ausgleich entsprechend der BGH-Rechtsprechung gewährt worden sei.
Denn die Ausweisung eines "Zuschlags Schönheitsreparaturen" hat für das Mietverhältnis rechtlich keine Bedeutung und stellt beide Mietvertragsparteien nicht anders, als wenn sogleich eine um diesen Zuschlag höhere Grundmiete ausgewiesen wäre. In beiden Fällen muss der Mieter den Gesamtbetrag zahlen und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entsteht. Es handelt sich mithin um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.
Im Hinblick auf spätere Mieterhöhungen gehört der Zuschlag zur Ausgangsmiete, die mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen ist. Ähnlich wird nach der Rechtsprechung des BGH bei Wegfall der Preisbindung einer Wohnung verfahren, in der der Mieter während der Dauer der Preisbindung einen gesondert ausgewiesenen Zuschlag für die Schönheitsreparaturen gezahlt hat.
(BGH, Beschluss v. 30.5.2017, VIII ZR 31/17)
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
964
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
907
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
754
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
437
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
400
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
389
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
369
-
Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs
368
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
353
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
349
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
18.06.2026
-
Müllgebühren-Ranking: 100 Städte im Vergleich
18.06.2026
-
Facility Services 2026 – Wachstum unter Druck
15.06.2026
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
12.06.20261
-
WM, Feiern & Mietrecht
11.06.2026
-
Hitzeschutz: Regeln und geförderte Maßnahmen
11.06.2026
-
Digitale Reife im Facility Management nimmt zu
08.06.2026
-
Nachforderung von Grundsteuer nach Einspruch gegen Bescheid
08.06.2026
-
Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt nicht zu Vergleichsangeboten
02.06.2026
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
26.05.2026