Fachbeiträge & Kommentare zu Wertpapier

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Wertpapiere / 3 Bewertung von Wertpapieren

3.1 Ermittlung der Anschaffungskosten Wertpapiere sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Hierzu gehören das Entgelt für den Erwerb der Wertpapiere und die Anschaffungsnebenkosten, z. B.: Bankspesen, Maklergebühren, Vermittlungsprovisionen. Stückzinsen, die bei festverzinslichen Wertpapieren in Rechnung gestellt werden, gehören nicht zu den Anschaffungskosten, da es sich h...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.2 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen (Pos. 10 GKV, 9 UKV)

Rz. 149 Dem Grunde nach fallen hierunter Erträge aus Kapitalanlagen, die unter den "Finanzanlagen" (Position A. III) auszuweisen sind, die jedoch nicht aus "Anteilen an verbundenen Unternehmen", nicht aus "Beteiligungen" (dann Position Nr. 9 GKV/Nr. 8 UKV) stammen und nicht als Erträge aus Gewinn- und Teilgewinnabführungsverträgen (separater Ausweis nach § 277 Abs. 3 Satz 2 ...mehr

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Wertpapiere / 4 Steuerlicher Umgang mit Wertpapieren

Erträge aus Wertpapieren gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sich die Wertpapiere im Privatvermögen befinden.[1] Befinden sich die Wertpapiere im Betriebsvermögen, sind die Erträge den betrieblichen Einkünften zuzuordnen. Das gilt auch für die Erträge aus der Veräußerung der Wertpapiere.[2] Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie die Besteuerung voll...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.4 Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens (Pos. 12 GKV, 11 UKV)

Rz. 161 Dem Grunde nach werden hier handelsrechtliche Abschreibungen i. S. d. §§ 253 Abs. 3 Sätze 5, 6 HGB erfasst, sofern sie auf Finanzanlagen (Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, Ausleihungen) gemäß Aktivpositionen A. III. 1–6 einschließlich sonstiger Finanzanlagen, ausgenommen der Vermögensgegenstände nach § 246 Abs. 2 Satz ...mehr

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Wertpapiere / 2.1 Zuordnung zum Betriebsvermögen

Wertpapiere sind immer dann dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie die betriebliche Betätigung des Unternehmers entscheidend fördern, oder wenn sie dazu dienen, den Absatz von Produkten zu gewährleisten. Bei Wertpapieren handelt es sich jedoch i. d. R. um neutrales Vermögen. Dies gilt vor allem für festverzinsliche Wertpapiere. In aller Regel werden Wertpapier...mehr

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Wertpapiere / 2.2 Bilanzielle Zuordnung im Anlage- oder Umlaufvermögen

Wertpapiere sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen, wenn sie kurzfristig zum Betrieb gehören und eine zeitnahe Veräußerung oder die Realisierung von kurzfristigen Wertsteigerungen im Vordergrund steht. Wertpapiere, die dem Anlagevermögen zuzuordnen sind, dienen im Gegensatz dazu einer langfristigen Kapitalanlage. Diese kann bspw. bei Anteilen an verbundenen Unternehmen sowie bei...mehr

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Wertpapiere / 1.1 Unterscheidung nach wirtschaftlicher Funktion oder verbrieftem Recht

Wertpapiere können nach unterschiedlichen Gesichtspunkten kategorisiert werden. Man unterscheidet im Hinblick auf die wirtschaftliche Funktion zwischen Wertpapieren des Geldverkehrs (Wechsel, Scheck, Sparbuch), des Warenverkehrs (Ladeschein, Lieferschein) und des Kapitalverkehrs (Inhaberschuldverschreibung, Aktie, Investmentzertifikate; den sog. Effekten). Ferner können Wertpapi...mehr

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Wertpapiere / 1.2.3 Rektapapiere oder Namenspapiere – Rechte können übertragen werden

Rektapapiere (Namenspapiere) sind Wertpapiere, deren Rechte durch Einigung, Zession und Übergabe der Urkunde übertragen werden können. Berechtigter ist ausschließlich der darauf Genannte. Beispiele sind: Sparbuch, Versicherungsschein, Hypothekenbrief, Grundschuld- und Rentenschuldbrief. Werden diese Wertpapiere mit einer Blankozession versehen, handelt es sich um technische Inhab...mehr

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Wertpapiere / 3.1 Ermittlung der Anschaffungskosten

Wertpapiere sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Hierzu gehören das Entgelt für den Erwerb der Wertpapiere und die Anschaffungsnebenkosten, z. B.: Bankspesen, Maklergebühren, Vermittlungsprovisionen. Stückzinsen, die bei festverzinslichen Wertpapieren in Rechnung gestellt werden, gehören nicht zu den Anschaffungskosten, da es sich hierbei um einen erworbenen Zinsanspru...mehr

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Wertpapiere / 3.2 Teilwertabschreibungen

Bilanzierte Wertpapiere können bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Eine Teilwertabschreibung rechtfertigende voraussichtlich andauernde Wertminderung liegt grundsätzlich vor, wenn mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss und keine konkreten Anha...mehr

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Wertpapiere / 1 Begriff und Unterscheidungsmöglichkeiten

1.1 Unterscheidung nach wirtschaftlicher Funktion oder verbrieftem Recht Wertpapiere können nach unterschiedlichen Gesichtspunkten kategorisiert werden. Man unterscheidet im Hinblick auf die wirtschaftliche Funktion zwischen Wertpapieren des Geldverkehrs (Wechsel, Scheck, Sparbuch), des Warenverkehrs (Ladeschein, Lieferschein) und des Kapitalverkehrs (Inhaberschuldverschreibung,...mehr

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Wertpapiere / 1.2.2 Orderpapiere – Genannter als Berechtigter

Ein Orderpapier liegt vor, wenn der Aussteller die Leistung einer bestimmten Person oder derjenigen anderen Person verspricht, die durch die "Order" der namentlich genannten Person als Rechtsinhaber ausgewiesen wird.[1] Orderpapiere sind folglich Wertpapiere, bei denen Berechtigter der darauf Genannte oder derjenige ist, den dieser als neuen Berechtigten (= Indossataren) beze...mehr

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Wertpapiere / Zusammenfassung

Begriff Unter dem Begriff Wertpapiere sind allgemein Urkunden über Vermögensrechte zu verstehen. Mithilfe der Urkunde kann der Inhaber das Vermögensrecht gegenüber dem Schuldner geltend machen. Urkunden in Papierform gibt es heutzutage i. d. R. nur noch, wenn historisch gewachsene Rechtsgrundlagen bestehen, die eine Verbriefung verlangen. Immer häufiger werden Urkunden abges...mehr

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Wertpapiere / 1.2.1 Inhaberpapiere – Vorleger als Berechtigter

Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen Berechtigter der Vorleger ist. Die Übertragung erfolgt durch Einigung und Übergabe der Urkunde. Beispiele sind: Inhaberaktie, Inhaberschuldverschreibung, Inhaberscheck. Ferner die technischen Inhaberpapiere, nämlich: Orderpapiere mit Blankoindossament, Rektapapiere mit Blankozession. Wichtig Inhaberpapiere: Der jeweilige Inhaber kann Recht...mehr

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Wertpapiere / 1.2 Unterscheidung nach Bezeichnung des Berechtigten/Begünstigten: Wer Anspruch auf Leistung hat

Die am häufigsten verwendete Unterscheidung erfolgt danach, wie die Person des Berechtigten ermittelt wird. Hierbei wird zwischen Inhaberpapieren, Orderpapieren und Rekta- oder Namenspapieren differenziert. 1.2.1 Inhaberpapiere – Vorleger als Berechtigter Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen Berechtigter der Vorleger ist. Die Übertragung erfolgt durch Einigung und Überga...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 5.2.2 Positionen unterhalb des Betriebsergebnisses

Rz. 239 Die Erträge aus Beteiligungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 3 Nr. 8 HGB) gliedern sich – hinsichtlich der (handelsrechtlich zu befüllenden[1]) Mussfelder – wie folgt (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 2908–2951):mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.2.1 Gesamtkostenverfahren

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 5.2.3 Besonderheiten der Kerntaxonomie für Kleinstkapitalgesellschaften

Rz. 255 Kleinstkapitalgesellschaften, welche handelsrechtlich die Erleichterung des § 275 Abs. 5 HGB in Anspruch nehmen, dürfen die Kerntaxonomie 6.7 für Micros verwenden (vgl. Rz. 221). Die nachstehende Tabelle zeigt die Umsetzung der handelsrechtlichen GuV-Abschlusspositionen in die für Kleinstkapitalgesellschaften anwendbare spezielle Kerntaxonomie:mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.8 Sonstige betriebliche Aufwendungen (Pos. 8 GKV, 7 UKV), davon Aufwendungen aus der Währungsumrechnung

Rz. 110 Analog zu den sonstigen betrieblichen Erträgen stellen die sonstigen betrieblichen Aufwendungen eine Sammelposition dar, die alle Aufwendungen enthält, die nicht unter die vorstehend genannten operativen Aufwendungen (Positionen Nrn. 5, 6 und 7) fallen und nicht zu "Finanzaufwendungen" (Positionen Nrn. 12–13 im GKV) oder zum "Steueraufwand" (Positionen Nrn. 14 und 16...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.7 Abschreibungen (Pos. 7 nur GKV)

Rz. 100 Handelsbilanzrechtlich sind folgende Abschreibungsarten zu unterscheiden (s. "Abschreibungen, AfA, Wertminderungen"): nach der Planmäßigkeit: planmäßige und außerplanmäßige (vgl. §§ 253 Abs. 3 Sätze 1–4 bzw. 253 Abs. 3 Sätze 5, 6 sowie Abs. 4 HGB), nach der Vermögenszugehörigkeit des Abschreibungsobjektes; Abschreibungen auf abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermög...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.4 Sonstige betriebliche Erträge (Pos. 4 GKV, 6 UKV), davon Erträge aus der Währungsumrechnung

Rz. 69 Dem Grunde nach gehören hierzu alle Erträge, die weder zu den vorhergehenden Positionen Nrn. 1–3 GKV, noch zu den "Finanzerträgen" (Positionen Nrn. 9–11 GKV) gehören und auch nicht innerhalb der Steuerpositionen (Nr. 14 und Nr. 16 GKV) zu erfassen sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Erträge innerhalb oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angefallen sin...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.1.2 Brutto- oder Nettoprinzip

Rz. 18 Das Bruttoprinzip beinhaltet die Forderung, sämtliche Aufwands- und Ertragspositionen gesondert, also ohne Saldierung, auszuweisen. Es ist in dem für alle Kaufleute geltenden Verrechnungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB verankert[1] und wird für Kapitalgesellschaften mit dem Wort "gesondert" in § 275 Abs. 1 Satz 2 HGB nochmals hervorgehoben. Der Bruttoausweis, insbe...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 2.2 Gliederungsschemata für die GuV-Rechnung

Rz. 28 Für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (ohne Kapitalgesellschaften & Co.), die nicht dem PublG unterliegen, enthält das HGB kein Gliederungsschema. Aus der gesetzlichen Verpflichtung, dass sämtliche Aufwendungen und Erträge unsaldiert, klar und übersichtlich gegenüberzustellen und die GoB zu beachten sind, ergibt sich bereits eine gewisse Mindestglieder...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 3.2.8 Kurzbezeichnungen

Rz. 43 Die Zulässigkeit von sprachlichen Abkürzungen der gesetzlichen Postenbezeichnungen ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und wegen § 265 Abs. 6 HGB nicht unproblematisch. Eine Kurzbezeichnung wird insbesondere für zulässig erachtet, wenn die gesetzliche Bezeichnung auf mehrere Ertrags- oder Aufwandsposten hinweist, aber im Geschäftsjahr (und Vorjahr) nur ein best...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 5.2 Kerntaxonomie der GuV-Rechnung

Rz. 220 Die Kerntaxonomie beinhaltet alle Positionen für alle Rechtsformen, wobei im Einzelfall nur die Positionen auszufüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen (bzw. bei bestimmten Rechtsformen vorliegen können). Für folgende Branchen bestehen gesonderte Branchentaxonomien, die im Folgenden jedoch nicht weiter behandelt werden: Kreditinstitute, Vers...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.3 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen sowie aus der Abzinsung (Pos. 11 GKV, 10 UKV)

Rz. 155 Dem Grunde nach handelt es sich hier um einen Sammelposten für Zinsen und ähnliche Erträge, die weder unter Position Nr. 9 oder Nr. 10 GKV bzw. Position Nr. 8 oder Nr. 9 UKV erfasst werden und für die auch kein Sonderausweis nach § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB in Betracht kommt. Hierbei handelt es sich insbesondere um: (Verzugs-)Zinsen aus Forderungen aus Lieferungen/Leistun...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.2.5 Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen sowie aus der Abzinsung (Pos. 13 GKV, 12 UKV)

Rz. 167 Dem Grunde nach fällt unter diese Position der gesamte Aufwand für Fremdkapital, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Kapitalentgelte handelt. Dementsprechend sind alle Entgelte für die Überlassung von Kapital, das gegen Gläubigerrechte erlangt wurde, hierunter auszuweisen.[1] Folglich zählen hierzu: Zinsen für aufgenommene Darlehen aller Art, Zinsen...mehr

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Gewinn- und Verlustrechnung... / 1.2.5 Für Konzerne

Rz. 11 Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Konzern-GuV-Rechnung als Bestandteil des (HGB-)Konzernabschlusses (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB) ergibt sich primär aus den §§ 290 ff. HGB. Rz. 12 Art. 4 der EU-Verordnung[1] enthält eine unmittelbare Verpflichtung für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses (mit den von der EU übernomme...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.39 Wertpapiere

Rz. 182 Wertpapiere sind mit dem Veräußerungswert in die Vermögensermittlung einzustellen. Börsennotierte Wertpapiere sind stichtagsbezogen mit dem mittleren Tageskurs an der dem Wohnsitz der Eheleute nächstgelegenen Börse zu bewerten.[1] Die relevanten Werte können bei den Banken jederzeit erfragt oder im Internet recherchiert werden. Den Ansatz, Wertpapiere wie Unternehmen ...mehr

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ZErb 03/2024, Der Begriff Barvermögen umfasst ohne Hinweise auf einen abweichenden Erblasserwillen Bargeld im engen Sinne sowie Bankguthaben; Genossenschaftsanteile sowie Wertpapiere fallen hingegen als Kapitalvermögen nicht unter den Begriff Barvermögen

Leitsatz (nicht amtlich) 1. Nach erläuternder Auslegung des Begriffs "Barvermögen" in Testamenten, ist aufgrund der veränderten Verkehrsanschauung von "Bargeschäften" im heutzutage überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehr auch sofort über eine Kartenzahlung verfügbares Bankguthaben umfasst, sofern sich aus) den Umständen im Übrigen kein abweichender Erblasserwille erkennen läs...mehr

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ZErb 03/2024, Der Begriff B... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten um die Erfüllung eines Vermächtnisses und hierbei um den Begriff des "Barvermögens". Die Klägerin und die Beklagten sind neben einem weiteren Bruder die Kinder des zwischen dem TT.MM.2020 und dem TT.MM.2020 in Ort2 verstorbenen Erblassers DD. Mit notariellem Testament vom 16.4.2018 setzte der Erblasser die Beklagten als Erben ein. Zuvor wurde der Kläger...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Gemeiner Wert als Regelmaßstab der Bewertung

Tz. 9 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Im UmwStG idF des SEStEG ist in den §§ 20–23 als Regelbewertung und zugleich betragsmäßige Bewertungsobergrenze für übergehendes Vermögen der Ansatz der gW eingeführt worden (s §§ 20 Abs 2 S 1, 21 Abs 1 S 1, 22 Abs 1 S 3 und Abs 2 S 3 UmwStG). Dies gilt nicht nur für diese Einbringungsvorschriften, sondern generell bei den übrigen im UmwStG g...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1 Hintergrund des Merkmals/Allgemeines

Tz. 64 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Das Merkmal beschäftigt sich mit der Vermögensebene der Kö und ihren Veränderungen. Eine vGA kann nach ständiger Rspr des BFH nur vorliegen, wenn das Vermögen der Kö ohne die Vornahme der fraglichen Handlung bzw bei Vornahme einer unterlassenen Handlung höher gewesen wäre als es nun tats ist; grundlegend s Urt des BFH v 22.02.1989, BStBl II 1...mehr

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ZErb 03/2024, Der Begriff B... / Leitsatz

(nicht amtlich) 1. Nach erläuternder Auslegung des Begriffs "Barvermögen" in Testamenten, ist aufgrund der veränderten Verkehrsanschauung von "Bargeschäften" im heutzutage überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehr auch sofort über eine Kartenzahlung verfügbares Bankguthaben umfasst, sofern sich aus) den Umständen im Übrigen kein abweichender Erblasserwille erkennen lässt. 2. Da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.3.2 Die einzelnen Fremdvergleichsmethoden

Tz. 112 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Die Frage, nach welcher Methode der (materielle) Fremdvergleich vorzunehmen ist, richtet sich stark nach Art des zu beurteilenden Leistungsverhältnisses. Dabei spielen betriebsinterne und externe Faktoren eine Rolle (Welchen Preis verlangt bzw zahlt die Kö von bzw an fremde(n) Dritte(n)?/Welche Preise verlangen/zahlen fremde Dritte regelmäßi...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 9.1.1 Nachlassverzeichnis

Rz. 50 Unverzüglich nach der Amtsannahme ist der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben bzw. jedem Miterben verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, § 2215 Abs. 1 BGB. Da das Nachlassverzeichnis das wichtigste Kontrollmittel des Erben ist, meint unverzüglich "ohne schuldhaftes Zögern" i. S. d. § 121 Abs. 1 BGB. Folglich darf der Testamentsvollstrecker nicht ab...mehr

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Erbprozessrecht / 7.2.2.2 Einzelne Klageziele

Hinsichtlich der Klageziele ist zu unterscheiden zwischen der Dokumentation des Ist-Zustandes zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen mit dem Nacherben und den den nicht befreiten Vorerben treffenden Handlungspflichten. Um sich vor Ersatzansprüchen des Nacherben zu schützen kann der Vorerbe gemäß § 2122 Satz 1 BGB auf Antrag den tatsächlichen Zustand auch einzelner zum N...mehr

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Der Güterstand der Gütergem... / 3.1 Das Gesamtgut

Rz. 5 Das Gesamtgut ist das wesentliche Merkmal der Gütergemeinschaft. Gemäß § 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Vermögen der Ehegatten (durch das "Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" vom 18.12.2019 wurde der Wortlaut der Vorschriften insofern angepasst, als er statt den Begriffen "Mann" und "Frau" nu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.5.5 Lose Unternehmenszusammenschlüsse

Tz. 25 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Lose Verbindungen zwischen vd Unternehmen sind zB Metaverbindungen, Konsortien, Interessengemeinschaften, Gewinngemeinschaften (Pools). Es sind weder Kö noch MU-Gemeinschaften. Ihre Gewinne werden unmittelbar bei den beteiligten Unternehmen erfasst. Tz. 26 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Metaverbindungen sind Gemeinschaften, bei denen ein Unterneh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.4 Einbringung durch handelsrechtliche Umwandlung (§ 20 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Nr 1–3 UmwStG)

Tz. 161 Stand: EL 113 – ET: 03/2024 Die Übertragung des Sacheinlagegegenstands (Einbringung) iSd § 20 Abs 1 UmwStG kann gem § 1 Abs 3 UmwStG im Wege der Verschmelzung oder Spaltung, durch Formwechsel (s § 25 iVm § 20 UmwStG) oder vergleichbare ausl Vorgänge erfolgen (s Tz 4). Das UmwG regelt Umw grds nur für Rechtsträger "mit Sitz im Inland" (s § 1 Abs 1 UmwG, gemeint ist der ...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIF / 2 Allgemeine Angaben

Zeile 1 In diese Zeile ist die Bezeichnung des Spezialinvestmentfonds einzutragen. Für jeden Fonds ist eine eigene Anlage SPIF auszufüllen. Zeile 2 In diese Zeile ist die ISIN des Spezial-Investmentfonds einzutragen. Die ISIN ist die internationale Wertpapieridentifikationsnummer (international securities identification number). Diese Nummer dient der Identifizierung von an der...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage SPIFA / 2 Allgemeine Angaben

Die Anlage SPIFA ist für jede Gesellschaft und für jede Fonds-Beteiligung gesondert auszufüllen. Sowohl bei einer mittelbaren Beteiligung über eine Personengesellschaft oder eine Organgesellschaft werden die Einkünfte auf dieser Ebene gesondert festgestellt. Die dort festgestellten Beträge sind in das Formular SPIFA zu übernehmen. Für jeden Fonds ist eine eigene Anlage SPIFA a...mehr

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Kreditwürdigkeit und Kredit... / 9.3 Bestellung des Pfandrechtes

Bei der Bestellung des Pfandrechtes muss zwischen der Verpfändung beweglicher Sachen und der Verpfändung von Rechten unterschieden werden. Verpfändung beweglicher Sachen Befindet sich der Pfandgegenstand im Besitz des Verpfänders, muss er sich mit dem Pfandgläubiger über die Entstehung des Pfandrechts einigen, und dem Pfandgläubiger die Sache übergeben.[1] Dabei ist der Verpfä...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage FE-K / 2.5 Wertpapierleihe nach § 8b Absatz 10 KStG

Vor Zeilen 81–84 Die Zeilen 81–84 erfassen einen Sonderfall. Sie sind auszufüllen, wenn die Personengesellschaft Vertragspartei eines Wertpapierpensionsgeschäfts oder -sachdarlehens bzw. eines ähnlichen Geschäfts i. S. d. § 8b Abs. 10 KStG ist.[1] An sich ist diese Vorschrift nur anwendbar, wenn überlassender und übernehmender ("anderer") Rechtsträger Körperschaften sind. Der...mehr

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Termingeschäfte / 2.1 Wesen von Financial Futures

Bei financial futures handelt es sich um unbedingte und i. d. R. börsengehandelte Termingeschäfte. Ein future beinhaltet die vertragliche Verpflichtung, zu einem bestimmten Termin in der Zukunft einen nach Qualität und Quantität genau bestimmten Basiswert zu einem vorher festgelegten Preis (Basispreis) entweder abzunehmen (long position) oder zu liefern (short position). Im ...mehr

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Leitfaden 2023 – Anlage Gen... / 3.1 Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung

Vor Zeilen 3–20 In diesen Zeilen werden die Einnahmepositionen der Gewinn- und Verlustrechnung danach zugeordnet, ob es sich um nicht begünstigte Einnahmen handelt. Diese Einnahmen verstehen sich ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer wird erst in Zeile 28 zugeordnet. Zeile 3 In dieser Zeile sind die Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung zuzuordnen. Begünstigt ist die Bewirtsch...mehr

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Unternehmenskrise: Begriff,... / 3.4 Sanierungsmaßnahmen nach Mittelherkunft

Nach der Herkunft der finanziellen Sanierungsmittel kann zwischen Maßnahmen der finanziellen Innensanierung und Maßnahmen der finanziellen Außensanierung unterschieden werden. Der finanziellen Innensanierung sind alle innerbetrieblichen Maßnahmen zuzuordnen, die zu einer Kapitalfreisetzung führen und die Illiquidität oder Überschuldung abwenden und somit eine Voraussetzung da...mehr

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Leitfaden 2023 – Anlage Gen... / 3.2 Korrekturen der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung

Vor Zeilen 21–26 In diesen Zeilen sind bestimmte Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung zu korrigieren, da sie nur Erträge, nicht aber die für die Bemessung der 10 %-Grenze maßgebenden Einnahmen enthalten. Statt der Erträge sind die entsprechenden Einnahmen anzusetzen. Zeilen 21–22 Bei der Veräußerung von Anlagevermögen (Inventar) handelt es sich um Hilfsgeschäfte, die begü...mehr

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Kreditwürdigkeit und Kredit... / 9.4 Verwertung des Pfandrechtes

Um das Pfandrecht verwerten zu können, muss die Pfandreife eingetreten sein, für die folgende Voraussetzungen gelten: Die Forderung, an die das Pfandrecht geknüpft ist, muss ganz oder teilweise fällig sein. Die Absicht, den Pfandgegenstand zu verkaufen oder zu versteigern, muss dem Schuldner angedroht werden. Bestimmte Wartefristen nach der Androhung sind einzuhalten. Handelt es...mehr

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Leitfaden 2023 - Anlage ZVE / 2.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zeile 11 Zeile 11 ist nur von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auszufüllen. Die Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 und 6 KStG erfassen Kapitaleinkünfte, die zu einem inländischen Betrieb gehören, in Zeilen 2 ff., nicht in Zeile 11. Hat bei einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG im Vz ein Wech...mehr