Fachbeiträge & Kommentare zu Wertpapier

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

I. Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Notaren Begriffsbestimmungen Kontoeröffnung mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Inhalt der Übersicht (Abs. 2)

Rz. 6 In Abs. 2 wird dargestellt, welche Angaben die dem Landgerichtspräsidenten zu überreichende Übersicht zu enthalten hat. Das Muster 2 differenziert zwischen "Geld" (I.), "Sachverwahrung" (II., vormals: "Wertpapiere und Kostbarkeiten") und "Zahlungsmittelverwahrung" (III.). Rz. 7 Unter Ziffer I.1. ist der Bestand der ausweislich der Kontoauszüge am Jahresschluss verwahrte... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Bezug zu anderen Normen

Rz. 3 § 23 BNotO legt die grundsätzliche Zuständigkeit der Notare auch für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten fest, verweist aber bezüglich der Durchführung auf die Bestimmungen des BeurkG. § 62 Abs. 1 BeurkG verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 57, 60 und 61 BeurkG für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten. § 62 Abs. 2 BeurkG enthält we... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Analoge Anwendung von §§ 57, 60 und 61 BeurkG

Rz. 6 Der Notar darf Wertpapiere und Kostbarkeiten nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 2–4 BeurkG nur unter denselben einschränkenden Voraussetzungen entgegennehmen, die er auch bei Geld zu beachten hat. Es bedarf also entsprechend § 57 BeurkG eines berechtigten Sicherungsinteresses sowie eines Verwahrungsantrags und einer Verwahrungsanweisung. Von den ursprünglich getroffenen... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Der Notar als Verpflichteter nach dem GwG

Rz. 21 Zu den Verpflichteten des GwG gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG auch Notare, soweit sie mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Wertpapiere sind unter Angabe der Gattung, des Nennbetrages, der Stückzahl, der Serien und der Nummern einzutragen. 2Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine sind durch Angabe der Fälligkeitstermine oder der Nummern näher zu bezeichnen. (2) Kostbarkeiten sind aussagekräftig zu bezeichnen und mit einem Schätzwert einzutragen. mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 Die Regelung enthält Anforderungen für die besonderen Angaben bei Wertpapieren und Kostbarkeiten im Rahmen des VVZ. Da es sich hier um dem Notar anvertraute Gegenstände handelt, ist besondere Sorgfalt geboten, insbesondere auch mit Blick auf ein geordnetes Verfahren sowie die Ämterkontinuität (Wiederauffinden bei Amtsnachfolger etc.). mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Konkrete Angaben

Rz. 5 Aus dem Wortlaut von Abs. 1 ergeben sich die jeweils in das VVZ einzutragenden Angaben abschließend. Für ergänzende Eintragungen ist die Nutzung des Freifeldes in XNP im Modul VVZ möglich. Weitere Hinweise finden sich in der Onlinehilfe BNotK/interner Bereich (Sachverwahrung hinzufügen). mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Kennzeichnungspflicht (Abs. 1)

Rz. 2 Nimmt der Notar die Verwahrung von Wertpapieren oder Kostbarkeiten vor, so hat er die in Verwahrung genommenen Gegenstände deutlich zu kennzeichnen. Das gilt unabhängig davon, wo der Notar den Gegenstand verwahrt (im Büro; im Tresor der Bank).[1] Nur so können Verwechslungen vermieden werden. Auch im Fall des überraschenden Ausscheidens eines Notars aus dem Amt, z.B. d... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Allgemeines

Rz. 120 Die Notare sind nach § 23 BNotO auch dafür zuständig, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen. Die Verwaltung von Treuhandgeldern (§ 23 BNotO) ist ein besonders sensibler Bereich notarieller Tätigkeit, weil die Beteiligten, aber auch der Gesetzgeber dem Notar ein außero... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Verwahrungsmassen § 23 Abs. 1 BNotO

Rz. 4 Der in Abs. 1 aufgestellte Grundsatz, dass Einnahmen und Ausgaben im Verwahrungsverzeichnis jeweils gesondert für Wertpapiere und Kostbarkeiten (Nr. 1), für Schecks und Sparbücher (Nr. 2 und Nr. 3) und für jedes als Notaranderkonto geführte Bankkonto (Nr. 4) einzutragen sind, sorgt für Übersichtlichkeit der Eintragungen und Nachvollziehbarkeit der Buchungen. mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Die Einnahmen und die Ausgaben sind jeweils gesondert einzutragen für (2) 1Jede Einnahme und jede Ausgabe ist im Verwahrun... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Allgemeines

Rz. 11 Der Notar darf neben Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten auch andere Gegenstände verwahren.[33] Eine Verpflichtung zur Übernahme der Verwahrung besteht auch bei diesen Gegenständen nicht. Die Befugnis des Notars leitet sich aus der allgemeinen Regelung des § 24 Abs. 1 S. 1 BNotO ab. Die §§ 57 ff. BeurkG gelten insoweit nicht unmittelbar analog. Sie enthalten jedoch t... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Verwahrung von Buchgeld

Rz. 2 Die §§ 57–60 BeurkG regeln ausschließlich die Verwahrung von Geld. Dies wird aus § 61 BeurkG deutlich, der die Bestimmungen auch für Wertpapiere und Kostbarkeiten für anwendbar erklärt. Geld bedeutet dabei Buchgeld. Bargeld darf der Notar nicht verwahren (vgl. unten Rdn 3 f.). Eine Beschränkung auf den EURO sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Ein Notaranderkonto kann d... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Werden Wertpapiere und Kostbarkeiten verwahrt (§ 62 BeurkG), so ist die Massenummer auf dem Verwahrungsgut oder auf Hüllen und Ähnlichem anzugeben. (2) Notaranderkonten (§ 58 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BeurkG) müssen entsprechend den von der Generalversammlung der Bundesnotarkammer beschlossenen Bedingungen eingerichtet und geführt werden. (3) 1Werden Notaranderkonten mitt... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Bezug zu anderen Normen

Rz. 3 § 57 BeurkG setzt den Antrag auf Anlegung einer Masse im Rahmen der Verwahrungsanweisung voraus. § 58 Abs. 2 S. 3 BeurkG sieht den Grundsatz der gesonderten Verwahrungsmassen vor. § 20 Abs. 3 DONot enthält eine Übergangsregelung zu den Übersichten für Verwahrungsmassen die nach den vor dem 1.1.2022 geltenden Bestimmungen geführt werden. § 41 Abs. 4 NotAktVV sieht vor, d... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Verwahrungsmassen, § 23 BNotO

Rz. 4 Nach § 23 BNotO sind Notare für die Aufbewahrung und Ablieferung bestimmter Wertgegenstände zuständig: Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten. Notare sind damit zur Vornahme solcher (sonstiger) Amtstätigkeiten berechtigt, aber nicht verpflichtet.[1] Neben den zu verwahrenden Gütern, die § 23 BNotO aufzählt, gibt es sonstige Gegenstände, die der Notar auf Grundlage von § 2... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Allgemeines

Rz. 48 § 23 BNotO regelt, dass Notare auch zuständig sind Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen. a) Geld Rz. 49 Unter Geld ist sowohl Bargeld als Buchgeld zu verstehen. Verwahrungsfähig sind nur gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel.[25] b) Wertpapiere Rz. ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Regelungsursprung DONot a.F.

Rz. 2 In § 12 DONot a.F. waren die Eintragungen im Massenbuch geregelt. Der Grundsatz der Eintragung (jahrgangsweise und einer laufenden Nummer) war in § 12 Abs. 2 S. 1 DONot a.F. festgeschrieben.[1] Zusätzliche Angaben für die Masse, um auch eine Beziehung zwischen Verwahrung und Massenbuch herzustellen, sind durch die automatisierte Verknüpfung entbehrlich. Die in § 11 Abs.... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Ausgestaltung

Rz. 5 Ähnlich wie bei der Angabe der UVZ-Nummer sind für die Vermerke auf den Belegen sowie in Hilfsmitteln etc. die Konfigurationsmöglichkeiten für den Notar nach dessen Ermessen grundsätzlich weit, solang die Grundanforderungen des Abs. 1 eingehalten sind: Jahreszahl und fortlaufenden Nummer innerhalb des Jahres. Um Verwechslungen mit der Urkundennummer zu vermeiden, dürft... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Vereinbarungen über die Kosten (§ 125 GNotKG)

Rz. 165 § 17 Abs. 1 S. 1 BNotO wird im GNotKG ergänzt und präzisiert durch § 125 GNotKG. Gem. § 125 GNotKG sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten stets unwirksam. Lediglich § 126 GNotKG macht hiervon in engem Rahmen eine Ausnahme. Der Notar kann ausnahmsweise für seine Tätigkeit als Mediator oder Schlichter durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung in Gel... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Vorliegen eines berechtigten Sicherungsinteresses

Rz. 122 Im Rahmen der Prüfung der Verwahrungsgeschäfte wird regelmäßig ein Schwerpunkt darauf liegen, ob für die Einrichtung des Notaranderkontos ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorliegt, § 57 Abs. 2 Nr. 1 BeurkG, wobei der Notarprüfer und der Notar nicht übersehen dürfen, dass nicht nur die Verwahrung von Geld, sondern auch die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarke... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / 2. Meldepflichten nach Außenwirtschaftsgesetz

Rz. 46 Der Geldverkehr in Deutschland ist grundsätzlich frei. Das gilt auch für Zahlungen in und aus dem Ausland. (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 AWG). Es bestehen jedoch bestimmte Meldepflichten. Diese sind gegenüber der Deutschen Bundesbank zu erfüllen. Die Einzelheiten richten sich nach dem Außenwirtschaftsgesetz i.V.m. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) [95] (vgl. oben § 51 Beurk... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Rechtsnatur

Rz. 1 Nach § 23 BNotO sind Notare auch zuständig Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen. Die Art und Weise der Abwicklung des notariellen Verwahrungsgeschäfts wird im Wesentlichen im BeurkG, in der NotAktVV und in der DONot geregelt. Das Verhältnis zwischen Notar und Bank betreffen diese Regelungen nur mittelbar. Rz.... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Einleitung / B. Die Aufgaben des Notars im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege

Rz. 5 Die Zuständigkeiten des Notars ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 20–24 BNotO. Im Mittelpunkt stehen dabei die Beurkundungen. Dies umfasst die Beurkundung von Rechtsgeschäften einschließlich letztwilliger Verfügungen und bezieht sich auch auf die Beurkundung tatsächlicher Vorgänge sowie die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen. Zur Urkundstätigkeit gehö... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Zuständigkeit der Notarkammer

Rz. 5 Durch das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen usw. vom 1.6.2017[3] wurde die Zuständigkeit zur Aufbewahrung, wenn das Amt eines Notars erloschen ist oder sich aufgrund der Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich ändert, neu geregelt. Die einschlägigen Regelungen der BNotO wurden dahin geändert, dass an die Stelle des Amtsgerichts grds. d... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Notarielle Verwahrung

Rz. 19 Mit der Integration der Vorschriften über die notarielle Verwahrung wurde der Regelungsgegenstand des BeurkG erweitert und auf ein weiteres Notarverfahren erstreckt (§§ 57 ff. BeurkG [bis zum 31.5.2017: §§ 54a ff. BeurkG]). Dementsprechend ist die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs des BeurkG in Abs. 1 angepasst worden. Die Zuständigkeit des Notars für die D... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Vorbemerkungen

Rz. 1 § 14 Abs. 2 BNotO fordert den Notar auf, seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung an Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Im Zusammenhang mit der notariellen Verwahrung präzisieren die Richtlinienempfehlungen der BNotK,[1] die i... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Elektronische Datenträger/Quellcodes/Prioritätsnachweis

Rz. 13 Vor allem wird heute die Verwahrung von elektronischen Datenträgern beim Notar gewünscht. Dabei kann es sich um einen Quellcode handeln, der im Rahmen einer zweiseitigen Verwahrungsvereinbarung hinterlegt werden soll.[36] Der Lizenznehmer sichert sich durch die Verwahrung den Zugriff auf das Programm. Andererseits gibt der Lizenzgeber den Quellcode (auch Source Code g... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Gegenstand der regelmäßigen Prüfung ist die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte der Notarin oder des Notars. 2Überprüft wird die Übereinstimmung der Amtsführung mit den Amtspflichten aus den anwendbaren Vorschriften, insbesondere der Bundesnotarordnung, dem Beurkundungsgesetz, dem Geldwäschegesetz und der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien, der V... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / 1. Meldepflichten nach Geldwäschegesetz (GwG)

Rz. 43 Nach § 2 Nr. 10 GwG unterfallen notarielle Verwahrungsgeschäfte, unabhängig davon, ob Geld, Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte in die Verwahrung genommen werden, dem Geldwäschegesetz (vgl. dazu ausführlich § 10 BeurkG Rdn 17 ff.). Die nach § 43 Abs. 2 S. 1 GwG bestehenden Meldepflichten von Verpflichteten gelten für Notare nach § 43 Abs. 2 S. 1 GwG jedoch grunds... mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
aaaasdasda
Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.1 Bewertung von Wertpapieren und Anteilen

Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich mit ihrem Börsenkurs am Bewertungsstichtag zu bewerten.[1] Wenn ein Börsenkurs am Stichtag nicht vorhanden ist, ist der letzte Börsenkurs innerhalb von 30 Tagen vor dem Bewertungsstichtag anzusetzen. Dabei sind die Kurse im Handel im regulierten Markt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für in den Freive... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.1 Sonderfall: Der Börsenkurs

Ein Sonderfall der Bewertung liegt vor, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft bewertet werden müssen, die an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt[1] zugelassen sind. In diesen Fällen ist der am Stichtag für dieses Wertpapier im regulierten Markt niedrigste notierte Kurs anzusetzen.[2] Wenn kein Kurs zum Bewertungsstichtag festgestellt wird, ist der letzt... mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
aaaasdasda
Erbschaftsteuer: Bewertung ... / Zusammenfassung

Überblick Bei einem Erwerb von Todes wegen oder einer Schenkung unter Lebenden muss für den Steuerpflichtigen der steuerpflichtige Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG ermittelt werden. Um diesen steuerpflichtigen Erwerb der Höhe nach zu bestimmen, ist das übergegangene Vermögen nach den Vorgaben des Erbschaftsteuergesetzes und den einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3. Umfang der wirtschaftlichen Einheit

Um den Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zutreffend ermitteln zu können – auch um festzustellen, welche Vermögensteile dann durch den festgestellten Grundbesitzwert abgedeckt sind und welche gegebenenfalls separat zu bewerten sind – muss eine bewertungsrechtliche Abgrenzung des Begriffs des land- und forstwirtschaftlichen Vermög... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Der Gesetzgeber hatte 2009 erstmalig ein vereinfachtes Ertragswertverfahren in § 199 bis § 203 BewG vorgesehen, auf das ausdrücklich in § 11 Abs. 2 BewG hingewiesen wird. Darüber hinaus wird auch noch einmal ausdrücklich in § 199 Abs. 1 und Abs. 2 BewG der Anwendungsbereich dieses vereinfachten Ertragswertverfahrens bestätigt. Danach kann dieses Verfahren in den folgenden Fä... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Wertpapiere des Anlagevermögens

Rn. 52 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Sofern Wertpapiere langfristig gehalten werden, die weder als Anteil an einem verbundenen UN noch als Beteiligung i. S. v. § 271 auszuweisen sind, hat ein Ausweis als Wertpapiere des AV zu erfolgen. Insoweit handelt es sich bei dieser Position um einen Auffangtatbestand, d. h., es sind sämtliche Wertpapiere, die dem AV zuzuordnen sind, jedoch... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Wertpapiere

Rn. 88 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Zu den Wertpapieren des UV zählen folgende Positionen: Eine Unterscheidung zwischen Beteiligungsverhältnissen und verbundenen UN, wie sie ansonsten i. R.d. Bilanzgliederung vorgenommen wird, entfällt, da ex definitione ein Beteiligungsverhältnis nie im UV erfasst werden kann. Eine Beteiligun... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Sonstige Wertpapiere

Rn. 97 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Als sonstige Wertpapiere sind all jene Wertpapiere zu zeigen, die nicht einer anderen Position – entweder des AV oder UV – zuzuordnen sind, wobei die Verbriefung dieser Rechte zwingend aus dem Wortlaut dieser Bilanzposition heraus gegeben sein muss. Zu dieser Bilanzposition zählen auch abgetrennte Zins- und Dividendenscheine (vgl. HdJ, Abt. I... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Finanzielle Vermögenswerte ("financial assets")

Rn. 214 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten hat sich an IAS 32.11 i. V. m. IFRS 9.3.1.1ff. zu orientieren (vgl. hierzu und nachfolgend HdR-E, HGB § 253, Rn. 455ff.). Finanzielle Vermögenswerte umfassen flüssige Mittel, EK-Instrumente anderer UN sowie vertraglich eingeräumte Rechte, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswe... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Kryptowährungen

Rn. 192a Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Kryptowährungen, wie bspw. Bitcoin und Ethereum, sind digitale Währungen, die auf einer Blockchain-Technologie basieren (vgl. HdR-E, HGB § 256a, Rn. 139df.). Diese sind i. d. R. keine gesetzlichen Zahlungsmittel und insofern nicht unter der Position B. IV. "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" auszuw... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Vorratsvermögen

Rn. 33 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Der Anwendungsbereich der Verbrauchsfolgeverfahren des § 256 Satz 1 beschränkt sich nach dem Gesetzeswortlaut auf Vorräte, d. h. auf VG, die zum Verbrauch, zur Weiterverarbeitung oder zur Veräußerung bestimmt sind. Es kann sich dabei sowohl um RHB als auch um unfertige oder fertige Erzeugnisse sowie um Waren i. S. d. § 266 Abs. 2 B. I. 1. bis... mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Offenlegungspflichtige Personenhandelsgesellschaften (i. S. d. § 264a Abs. 1)

Rn. 4 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Auch bestimmte PersG sind nach HGB offenlegungspflichtig. § 264a Abs. 1 bestimmt eine Anwendung des Vierten Unterabschnitts – und damit zugleich des § 325 – auch auf solche OHG und KG, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist und bei denen sich – im Fall eines mehrstufigen Gesellschaftsverhältnisses – in de... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Erweiterung der Verordnungsermächtigung auf Institute (Abs. 2)

Rn. 21 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Die R 86/635/EWG vom 08.12.1986 (ABl. EG, L 372/1ff. vom 31.12.1986) über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten wurde durch das BankBiRiLiG vom 30.11.1990 in nationales Recht transformiert. Im Zuge dieses Gesetzes wurde u. a. § 330 um Abs. 2 ergänzt. Gemäß § 330 Abs. 2 Satz 1 ist der Regelu... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Befreiende Offenlegung

Rn. 114 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 325 Abs. 2b spricht von einer "befreienden Wirkung" der Offenlegung eines IFRS-EA. Da § 325 Abs. 2b Nr. 3 indes als zentrale Voraussetzung der Befreiung die Hinterlegung des handelsrechtlichen JA (mitsamt BV bzw. Vermerks über dessen Versagung) fordert, kann i. d. S. nur von einer begrenzt befreienden Wirkung die Rede sein (vgl. Beck Bil-K... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Offenlegungspflichtige Kapitalgesellschaften

Rn. 1 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach dem Wortlaut des § 325 Abs. 1 Satz 1 sind allein KapG zur Offenlegung (vgl. zum Verfahren der Offenlegung HdR-E, HGB § 325, Rn. 13ff.) verpflichtet. Gleichzeitig wird – im Gegensatz zur AP – grds. keine größenabhängige Befreiung ausgesprochen, weshalb alle AG, KGaA, SE und GmbH unabhängig davon, ob sie nach § 267 als klein, mittelgroß ode... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Die Gliederungsvorschriften des HGB für den JA von KapG gemäß den §§ 266 und 275 enthalten in erster Linie Posten, die sich auf die Geschäftstätigkeit von Industrie- und Handels-UN beziehen. Für andere Geschäftszweige sind diese Vorschriften oftmals nicht geeignet, um gemäß § 264 Abs. 2 Satz 1 ein den "tatsächlichen Verhältnissen entsprechende... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Zeitpunkt der Offenlegung

Rn. 153 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Hinsichtlich des Offenlegungszeitpunkts gelten die Regelungen für den JA entsprechend für den KA (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 83ff.). Rn. 154–155 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 vorläufig frei Rn. 156 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Grds. gilt die Zwölf- bzw. Viermonatsfrist gemäß § 325 Abs. 1a bzw. 4 auch dann, wenn ein deutsches MU den von einem ü... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Ausweis bei der Anwendung des Gesamtkostenverfahrens

Rn. 91 Stand: EL 49 – ET: 06/2026 Bei Anwendung des GKV (vgl. § 275 Abs. 2) erscheinen die "AfA auf immaterielle VG des AV" und "Sachanlagen" (vgl. § 266 Abs. 2 A. I. und II.) im Posten Nr. 7 lit. a) des Gliederungsschemas. "AfA auf Finanzanlagen" (vgl. § 266 Abs. 2 A. III.) werden im Posten Nr. 12 zusammen mit den "AfA auf Wertpapiere des UV" ausgewiesen. Damit sind auch die... mehr