Fachbeiträge & Kommentare zu Wertpapier

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung

Rz. 8 § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG setzt im Wesentlichen voraus, dass überhaupt ein Gesellschafts- oder Vereinigungsanteil als solcher Gegenstand des Umsatzes ist. Die Steuerbefreiung kommt also nur in Betracht, wenn der Leistungsempfänger Anteile an einer Kapital- oder Personengesellschaft oder sonstigen Vereinigung erhält. Rz. 9 Erwirbt jemand treuhänderisch Gesellschaftsanteil...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Begriff des Anteils

Rz. 5 Anteile begründen ein Recht auf Beteiligung bzw. am Vermögen der jeweiligen Vereinigung, so wie es dem Gesellschafter oder Mitglied infolge seiner Zugehörigkeit zu der Vereinigung zusteht. Dieses Recht zielt nicht wie z. B. bei einer Kreditgewährung auf eine feste Rendite oder nur eine Gewinnbeteiligung ab, sondern nimmt auch eine Beteiligung an Verlusten der Vereinigu...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Jahresnetzkarte

Rz. 1 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Sachbezug: Kann der > Arbeitnehmer eine nicht personengebundene Jahresnetzkarte, die ihm der > Arbeitgeber zur Benutzung bei einer Dienstreise überlässt, auch privat benutzen, so behandelt die FinVerw diese private Nebennutzung wegen Geringfügigkeit nicht als besteuerbaren geldwerten Vorteil (vgl auch § 8 Abs 2 Satz 11 EStG). Die Überlassung ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das BMF-Schreiben zur ertra... / b) Gemäß BMF in Betracht kommende Einkunftsarten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG: Veräußerungserlöse als Betriebseinnahmen (Tz. 51), Berücksichtigung der individuellen, ggf. fortgeführten Anschaffungskosten der veräußerten Kryptowerte (Tz. 51). Das BMF 2022 hat noch darauf hingewiesen, dass aufgrund des Rückwärtsbezuges jedes Transaktionsoutputs eine Zuordnung und Identifizierung von Kryptowerten i.d.R. bis hin zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.5 Wertpapiere und vergleichbare Forderungen (§ 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 201 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG stellen Wertpapiere und vergleichbare Forderungen Verwaltungsvermögen dar, wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a KWG oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Abs. 1 des WpIG oder eines Versicherungsunternehmens, das der Au...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.6 Gesellschaftsanteile/-rechte und sonstige Wertpapiere

Rz. 117 Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Zuwendungsgegenstand ist dann der Gesellschaftsanteil, also ein Rechts- bzw. Schuldverhältnis im Ganzen. Zu unterscheiden ist zwischen Anteilen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Rz. 118 Bei der unmittelbaren Zuwendung von Personengesellschaftsanteil...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 11 BewG Wertpapiere und Anteile

Ausgewählte Literaturhinweise: Eisele, Die ErbStR: Aktualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsauffassung/Ausgewählte Einzelfragen zum Bewertungsrecht, NWB 2020, 628; Eisele, Steueränderungsgesetz 2015: Änderung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts/Verfahrensrechts, Betriebs- und Immobilienvermögen, NWB 2015, 3751; Eisele, Erbschaftsteuerreform 2009, NWB 2009, 212...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung im Allgemeinen

Rz. 3 Die Bewertungsregeln sind grds. in § 11 BewG enthalten, der aber nicht abschließend ist, da Wertpapiere als Kapitalforderungen mit dem Nennwert nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG bewertet werden müssen. Rz. 4 Bei Anteilen an KapG ist zu beachten, dass sie mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob ein Kurswert existiert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.5 Zur Anwendung des § 8b Abs 10 KStG

Tz. 46 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Gem § 15 S 1 Nr 2 S 3 KStG gilt § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG nicht, soweit bei der OG das durch das URefG 2008 eingefügte BA-Abzugsverbot nach § 8b Abs 10 KStG (Nichtabziehbarkeit der Entgelte in den Fällen der Wertpapierleihe und des Wertpapierpensionsgeschäfts; dazu s § 8b KStG Tz 403 ff) anzuwenden ist. Davon betroffen ist eine OG als Entleiher...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung

Rz. 6 Stand: 7/01 – 11/2025 Die Bewertung von Kapitalforderungen/-schulden ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisbestimmung bei unverzinslicher Ratenzahlung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Einkommensteuer: Bestimmung des Veräußerungspreises und der Z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Herausgeber von Namensaktien oder Namensschuldverschreibungen (§ 33 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 31 Eine Namensaktie ist eine Aktie, bei der sich der Inhaber einer solchen namentlich, mit Angabe seiner Adresse und seines Geburtsdatums sowie der genauen Stückzahl der Aktien, im Aktienregister eintragen muss. Gleiches gilt bei Namensschuldverschreibungen, die Anleihen öffentlicher oder privater Schuldner sind. Wer solche Aktien oder Schuldverschreibungen herausgegeben...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Abgrenzung zur Gewerblichkeit beim Händler

Rz. 1862 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Tätigkeit vertritt das BMF in seinem Schreiben vom 10.5.2022[2] richtigerweise die Auffassung, dass hierzu die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel herangezogen werden können (vgl. H 15.7 (9) (An- und Verkauf von Wertpapieren) EStH 2021).[3]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / Zu einzelnen Bankgeschäften:

Rz. 91.alt [Autor/Stand] Wertpapiergeschäft. Der Begriff Wertpapier ist weder im KWG noch in einem anderen Gesetz[2] abschließend definiert. Nach Habersack [3] ist unter dem Wertpapier eine Urkunde zu verstehen, die ein subjektives Recht derart verbrieft, dass es nur von dem Inhaber der Urkunde ausgeübt werden kann. Unter diesen Wertpapierbegriff fallen Schecks, Wechsel, Schul...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

Anzinger/Hönsch, Kommentierung zu §§ 106–113 WpHG, in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht-Kommentar, 8. Aufl. 2023; Arbeitskreis "Externe Unternehmensrechnung", Enforcement der Rechnungslegung, DB 2002, S. 2173–2177; Arbeitskreis "Externe Unternehmensrechnung", Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Bilanzkontrollgesetzes, DB 2004, S. 329–332; Assmann, Ad-hoc-P...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Begriffsdefinitionen

Rz. 1 Wertpapiere sind Urkunden über ein privates Vermögensrecht, dessen Verwirklichung vom Besitz (Vorlage) der Urkunde (mit Legitimation) abhängig ist. Man unterteilt die Wertpapiere in sog. Forderungs- und Anteilspapiere. Forderungspapiere untergliedern sich in Wertpapiere des Zahlungsverkehrs bzw. Kapitalverkehrs. Rz. 2 Anteile bezeichnen ein Mitgliedsrecht, welches neben...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Unternehmenskreis

Tz. 52 Stand: EL 57 – ET: 10/2025 Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie unterliegen Unternehmen dem Enforcement, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren iSv. § 2 Abs. 1 WpHG die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben (sog. Herkunftsstaatsprinzip). Aktienemittenten und Emittenten von Schuldtiteln m...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bc) Genussscheine (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst f 5. VermBG)

Rn. 77 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Ein Genussschein ist ein Wertpapier, wenn er ein Genussrecht verbrieft, wobei der Genussschein auf Inhaber, Namen oder an Order lauten kann. Genussrechte, die keine Wertpapiere sind, können nach § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst l 5. VermBG erworben werden, Treiber in Brandis/Heuermann 5. VermBG § 2 Rz 70 (05/2022). Genussrechte werden zwar unter anderem...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Ermäßigungshöchstbetrag (§ 27 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 40 § 27 Abs. 3 ErbStG begrenzt die Steuerermäßigung für Fälle, in denen der Vorerwerb niedriger besteuert worden ist, z. B. aufgrund höherer Freibeträge. Maximal abzugsfähig ist der Betrag, der sich ergibt, wenn man den sich aus § 27 Abs. 1 ErbStG ergebenden Prozentsatz auf die damals entrichtete Steuer anwendet. Praxis-Beispiel Am 14.10.2023 schenkt der A seiner Ehefrau ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.2 Wertpapierdepots

Rz. 529 Im Gegensatz zu Sparkonten, wo sich der Anspruch der Kontoinhaber gegen die Bank auf eine Forderung bezieht, ist Gegenstand von Wertpapierdepots eine Sache (Wirtschaftsgut). Dies hat zur Folge, dass bei gemeinschaftlichen Depotkonten sich die Eigentumsfrage im Zweifel nach § 1006 BGB richtet und § 742 BGB eine "schwach ausgeprägte" Auslegungsregelung für gleiche Ante...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 § 27 und § 14 ErbStG

Rz. 43 Schwierig ist die Berechnung der Steuerentlastung, wenn es mehr als einen Vorerwerb gibt und diese gemäß § 14 ErbStG zusammengerechnet werden müssen. Trotz der Zusammenrechnung behalten die verschiedenen Erwerbe ihre Eigenständigkeit und es kommt darauf an, wann für die einzelnen Vorerwerbe die Steuer entstanden ist. Allerdings führt die Zusammenrechnung dazu, dass de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.6 Oder-Konten und Oder-Depots

Rz. 50 Probleme ergeben sich insbesondere bei sog. Oder-Konten. Das sind Konten, über die mehrere Personen die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis besitzen. Diese werden häufig zwischen Ehegatten, aber auch zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vereinbart. Der Hauptunterschied zu einer reinen Kontovollmacht besteht darin, dass diese jederzeit durch de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Aktien (§ 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a 5. VermBG)

Rn. 69 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Der ArbN kann vom inländischen oder ausländischen ArbG ausgegebene Aktien erwerben. Eine Begrenzung hinsichtlich der Aktienausgestaltung (Nennbetrags- oder Stückaktien, Namens- oder Inhaberaktien; Stamm- oder Vorzugsaktien) besteht nicht, Treiber in Brandis/Heuermann, 5. VermBG § 2 Rz 37 (05/2022). Aktienoptionen sind nicht begünstigt, wobei ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Behandlung von Schulden

Rz. 34 Der Nettowert des begünstigten Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden und Lasten ist zum steuerpflichtigen (zweiten) Gesamterwerb nach Abzug aller Schulden und Lasten und vor Abzug der dem Erwerber zustehenden Freibeträge in Relation zu setzen (R E 27 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019). Daraus folgt, dass in unmittelbarem Zusammenhang stehende...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundsatz

Rz. 30 Am einfachsten ist die Berechnung, wenn beim Zweiterwerb ausschließlich Vermögen übergeht, das auch schon beim Ersterwerb übergegangen war und auch keine Wertsteigerung in diesem Vermögen eingetreten ist. Dann kann der Prozentsatz aus Abs. 1 unmittelbar auf die gem. § 19 Abs. 1 ErbStG berechnete Steuer angewandt werden. Praxis-Beispiel Am 14.10.2023 schenkt der A seine...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.6.7 Bereichsausnahme

Rz. 228 Aus § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 3 ErbStG ergibt sich eine Bereichsausnahme. Finanzmittel gehören nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn sie dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Versicherungsunternehmens zuzurechnen sind (s. a. R E 13b.23 Abs. 8 ErbStR). Es muss sich um ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Derivative (abgeleitete) Bewertungsmaßstäbe

Rz. 21 In den §§ 11 bis 16 BewG werden weitere Bewertungsmaßstäbe aufgeführt, die zu einem vom gemeinen Wert i. S. d. § 9 BewG vergleichbaren abgeleiteten Wert führen:mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 85 Die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG setzt für die Inanspruchnahme der (Regel-)Verschonung voraus, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens im übertragenen Betriebsvermögen weniger als 90 % des Unternehmenswerts beträgt. Danach führt der 90 %-Test bei der Regelverschonung zur kompletten Aberkennung oder zur grundsätzlichen Verschonung, wobei das Nettoverwaltung...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / II. Rechtsentwicklung

Tz. 4a Stand: EL 57 – ET: 10/2025 Mit dem BilKoG wurde ein zweistufig ausgestaltetes Enforcement-System eingeführt. Die erste Stufe verkörperte die privatrechtlich organisierte Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR eV (DPR) bzw. deren Vereinsorgan "Prüfstelle", die zweite Stufe die staatliche Behörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die DPR wurde...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Weitere Einzelfälle der Entstehung der Schenkungsteuer

Rz. 180 Eine rechtswirksame Vermögensverschiebung und damit eine Ausführung der Schenkung ist jeweils in folgenden Fällen gegeben: Sachschenkungen werden dadurch ausgeführt, dass der Schenker dem Beschenkten den geschenkten Gegenstand übereignet. Dies erfolgt in der Regel durch Einigung und Übergabe, wobei die Einigung auch konkludent erklärt werden kann. Aber auch alle ander...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Potenziale der E-Bilanz für Steuerpflichtige

Rn. 58 Stand: EL 184 – ET: 10/2025 Die E-Bilanz hat das Potenzial, den internen Steuerdeklarationsprozess des StPfl zu optimieren (s Ortmann-Babel, BB 2011, 112). Dies umfasst insb Prozesse zur Erstellung der Steuerberechnung und -erklärung, wodurch eine Entlastung bei Routinearbeiten im Rahmen der JA-Erstellung möglich ist (s FAQ zur E-Bilanz, Stand: 07/2025, 4). Die Optimier...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2 Umfang der Besteuerung

Rz. 160 Sind die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, unterliegt der Besteuerung in Deutschland zum einen das Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG (s. Rn. 83 ff.). Darüber hinaus unterliegt der Besteuerung aber auch das so genannte erweiterte Inlandsvermögen. Dies sind Vermögensteile, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Inländisches Grundvermögen (§ 121 Nr. 2)

Rz. 18 Zum inländischen Grundvermögen gehört das in der Bundesrepublik belegene Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG) eines beschränkt Steuerpflichtigen. Zur Bestimmung des inländischen Grundvermögens finden die §§ 176 ff. BewG uneingeschränkt Anwendung. Hierunter fallen nicht nur unbebaute, sondern auch bebaute bzw. sich im Zustand der Bebauung befindende Grundstücke, sonstige B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Bewertung von börsennotierten Aktien

Rz. 6 Wie aus der Überschrift zu § 11 BewG zu erkennen ist, befasst sich die Vorschrift (auch) mit der Anteilsbewertung, insb. der Anteile an KapG (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BewG). § 11 BewG unterscheidet in seinen Absätzen 1 und 2 Vorgänge innerhalb und außerhalb des Börsenverkehrs. Sofern Anteile verbrieft und börsennotiert sind (z. B. Aktien), ist vorrangig der Kurswert anzusetz...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen

Rz. 64 Über die Anzeigepflicht des § 33 Abs. 1 ErbStG hinaus sieht § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG für unentgeltliche Übertragungen von Wertpapieren und Depots zu Lebzeiten eine eigene Anzeigepflicht vor (seit 2011 auf elektronischem Wege). Weist der Bankkunde der Bank gegenüber die Übertragung als Schenkung aus, unterwirft diese den Vorgang zwar nicht der Abzugsteuer, zeigt jedoch ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Hausrat einschl. Wäsche, Kleidung und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 16 Hausrat i. S. d. Steuerbefreiung sind grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände, die für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einer Familie – egal ob Erst- oder Zweitwohnung – bestimmt sind (z. B. Wohnungseinrichtung, Wohnungsschmuck, Haushaltsgeräte, Geschirr, Kleider, Vorräte, Weinkeller, Bücher, Pflanzen, Flachbildfernseher etc.). Nicht dazu gehör...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Pflichten bei Ein- oder Ausreise in die EU (Außengrenzen)

Rz. 1907 [Autor/Stand] Wenn eine Person in die EU einreist, z.B. von der Schweiz nach Deutschland, so ist sie nach § 12a Abs. 1 ZollVG verpflichtet, "Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel", die sie bei der Einreise (oder bei der Ausreise aus der Union) mitführt, auch ungefragt den zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen. Diese Pflicht gilt jedoch nur, wenn ein Bet...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 6.alt. Einkünfte von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen — Abs. 1 Nr. 3 (Einkünfte aus aktivem Erwerb mit Ausnahmen)

Rz. 86.alt [Autor/Stand] Allgemeines. Während das EStG in Unternehmenstypen denkt und innerhalb der 7 Einkunftsarten Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse[2] anspricht, löst sich der Katalog des § 8 Abs. 1 an sich von je...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1.3 Auskehrung (Satz 3)

Rz. 26 Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragene...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.1 Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 90 Nach § 121 Nr. 1 und Nr. 2 BewG zählt zum Inlandsvermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen gem. § 140 BewG und im Inland belegenes Grundvermögen gem. §§ 145ff. BewG. Rz. 91 Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG gilt der Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft i...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 7 Das durch § 11 ErbStG gesetzlich fest verankerte Stichtagsprinzip stellt eine Momentaufnahme dar und nicht das Ergebnis einer dynamischen Betrachtung, mit der sich auch die weitere wertmäßige Entwicklung des Erwerbs nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung erfassen ließe. Nachträglich eingetretene Umstände können deshalb grds. nicht bei der Festsetzung der Steuer berück...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 ErbStG)

Rz. 250 Mit § 13b Abs. 7 ErbStG hat der Gesetzgeber eine Unschädlichkeitsgrenze von 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens eingeführt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass jedes Unternehmen einen Finanzierungsspielraum für künftige Investitionen benötigt (BT-Drs. 18/8911 zu Abs. 8 sowie Erkis, DStR 2016, 1444 mit Zweifeln an der Notwendigkeit einer Typisierung). Aus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Gestaltungsmissbrauch in der Rspr.

Rz. 1242 [Autor/Stand] Ein Gestaltungsmissbrauch ist nach st. Rspr. des BFH in Übereinstimmung mit der Legaldefinition des § 42 Abs. 2 AO dann gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die im Hinblick auf das erstrebte Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dient und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Sicherheitsleistung

Rz. 30 Besteht die Gefahr eines Steuerausfalls oder ergibt sich voraussichtlich eine besonders hohe Steuer, ist das FA befugt, entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 2 ErbStG eine Sicherheit aus dem Nachlass zu verlangen. Details einer Sicherheitsleistung regeln die §§ 241 bis 248 AO. Sicherheitsleistungen können z. B. sein: Hinterlegung von Zahlungsmitteln, Verpfändu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Begünstigtes Produktivvermögen versus Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG)

Rz. 109 Ausgehend vom grundsätzlich begünstigungsfähigen Vermögen gem. § 13b Abs. 1 ErbStG definiert § 13b Abs. 4 ErbStG das Verwaltungsvermögen. Das Verwaltungsvermögen ist grds. vorbehaltlich der Unschädlichkeitsbeträge nicht begünstigt. Ermittlung des begünstigten Vermögensmehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG)

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1.10 Zeitpunkt der Veräußerung

Tz. 35 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Der Zeitpunkt der Veräußerung bestimmt gemeinhin den zeitlichen Moment der Entstehung der Eink aus einem VG und damit die Zuordnung der Eink zu einem bestimmten VZ/EZ oder Feststellungszeitraum sowie den Stichtag der Bewertung der Ermittlungsgrundlagen für den VG. Diese Aspekte spielen bei § 22 Abs 1 UmwStG keine Rolle, da die stliche Beurte...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. Abschnitt 76 der Körperschaftsteuerrichtlinien (Auszug) — früher: Schreiben des BdF v. 20.2.1975 — IV C - 6 - S 2811 - 2/75, BStBl. I 1975, 262

Rz. 4 [Autor/Stand] Bruttoerträge (Absatz 8 — früher: Tz. 2.5.2.2) Unter Bruttoerträgen sind die Solleinnahmen ohne durchlaufende Posten und ohne eine evtl. gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zu verstehen. Sie sind aus der Gewinn-und-Verlust-Rechnung der Tochtergesellschaft abzuleiten. Ermittelt die Tochtergesellschaft ihren Gewinn durch Einnahme-Überschußrechnung entspreche...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 199 BewG Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Ausgewählte Literaturhinweise: Barthel, Unternehmenswert: Entwurf einer Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung, Handelsblatt Fachmedien, FB v. 07.07.2008 520 (522); Eisele in Rössler/Troll, BewG § 199, Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens, 38. EL April 2024; Eisele, Steuerliche Unternehmensbewertung Erweiterung des Anwendungsbereichs durch modifiziert...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 13.1 Grundfall

Rz. 301 Die komplexe Wirkungsweise des § 13b ErbStG soll zum Abschluss ein zusammenfassendes Beispiel veranschaulichen. Der Sachverhalt ist folgender: Herr Albrecht ist 70 Jahre alt. Er denkt darüber nach, wie er einen GmbH-Anteil an seine Tochter übertragen kann. Er besitzt 30 % an der Autohaus GmbH. Die Autohaus GmbH hat ihren Sitz in Kiel, bei der GmbH sind momentan 100 Mi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG

Rz. 150 [Autor/Stand] Zum Inlandsvermögen gehören:mehr