Rn. 41

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Kurzfristig veräußerbare Anteilsrechte, die sich entweder aufgrund der wirtschaftlichen Situation des UN nicht längerfristig halten lassen oder für die keine Dauerbesitzabsicht besteht, sind im UV entweder als Anteile an verbundenen UN oder als sonstige Wertpapiere auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 271, Rn. 82f.).

 

Rn. 42

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Wertpapiere sind mit den AK gemäß § 255 Abs. 1 zu bewerten. Die AK ermitteln sich bei Wertpapieren aus dem Kaufpreis zzgl. der Anschaffungsnebenkosten und abzgl. der Anschaffungspreisminderungen. Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören u. a. die grds. direkt zuordenbaren Händlerprovisionen, Bankspesen und Maklergebühren. Anschaffungspreisminderungen ergeben sich aus Übernahmeprovisionen, Bonifikationen und sonstigen Vergütungen. Die beim Erwerb festverzinslicher Wertpapiere gesondert berechneten Stückzinsen gehören nicht zu den AK der Wertpapiere, sondern sind AK der unter den sonstigen VG auszuweisenden Zinsforderung (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 255 HGB, Rn. 307).

 

Rn. 43

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Eine Ermittlung der AK durch Einzelbewertung setzt voraus, dass die AK der einzelnen Stücke einzeln feststellbar sind. Dies ist bei Wertpapieren möglich, die in Eigenverwahrung gehalten werden oder bei einem Kreditinstitut in Einzelverwahrung (Streifbanddepot) gegeben worden sind. Bei Wertpapieren, die sich im Girosammeldepot befinden, kann der für eine Einzelbewertung erforderliche Identitätsnachweis dagegen nicht geführt werden. Handelsrechtlich ist es unabhängig davon, ob es sich um individuell bestimmbare Wertpapiere handelt oder nicht, zulässig, die AK im Wege einer Durchschnittsbewertung bzw. Gruppenbewertung gemäß § 240 Abs. 4 i. V. m. § 256 Satz 2 zu ermitteln.

Steuerrechtlich wird die Einzelbewertung von Wertpapieren gefordert, deren unterschiedliche AK feststellbar sind (vgl. Blümich (2016), § 6 EStG, Rn. 862, m. w. N.).

 

Rn. 44

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

In der HB kann auch auf die Bewertungsvereinfachungsverfahren gemäß § 256 Satz 1 zurückgegriffen werden. Trotz des Wortlauts von § 256 Satz 1, der der Anwendung dieser Verfahren scheinbar entgegensteht, wird es für zulässig gehalten, die Verbrauchsfolgeverfahren auch zur Ermittlung der handelsrechtlichen AK von Wertpapieren derselben Gattung des UV heranzuziehen (vgl. ADS (1995), § 256, Rn. 25; Beck Bil-Komm. (2020), § 255 HGB, Rn. 305; steuerrechtlich ablehnend: bei nicht individuell feststellbaren Wertpapieren BFH, Urteil vom 15.02.1966, I 95/63, BStBl. III 1966, S. 274 (274ff.); BFH, Urteil vom 24.11.1993, X R 49/90, BStBl. II 1994, S. 591 (591ff.)).

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