Rn. 82

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Kurzfristig veräußerbare Anteilsrechte, die sich entweder aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Bilanzierenden nicht längerfristig halten lassen oder für die keine Dauerbesitzabsicht besteht, sind innerhalb des UV im Posten "sonstige Wertpapiere" (B. III. 2.) gemäß § 266 Abs. 2 auszuweisen. Dies gilt auch für nicht verbriefte Anteilsrechte, soweit sie nicht zum AV zählen (vgl. HdR-E, HGB § 271, Rn. 35ff.).

 

Rn. 83

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

"Anteile an verbundenen UN", soweit sie dem UV zuzurechnen sind, sind in einem eigenen Bilanzposten auszuweisen (vgl. § 266 Abs. 2 B. III. 1.).

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