Rn. 33

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 334 Abs. 3b dient – ebenso wie die Norm des § 335 Abs. 1b – der Ermittlung des Gesamtumsatzes und insoweit der Festlegung des Ordnungsgeldrahmens gemäß § 335 Abs. 1a Nr. 2. Ungeachtet der sowohl für Kredit-, Zahlungs-, Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 340 (vgl. § 340n Abs. 3b) als auch für Versicherungs-UN geltenden Spezialvorschriften (vgl. § 341n Abs. 3b), bestimmen sich die maßgeblichen UE in diesem Kontext im Falle von KapG, die ihren JA nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitglied- respektive Vertragsstaats der EU bzw. des EWR im Einklang mit der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 29.06.2013, ABl. EU, L 330/1ff. vom 15.11.2014, ABl. EU, L 334/86f. vom 21.11.2014, ABl. EU, L 429/1ff. vom 01.12.2021, ABl. EU, L 322/15ff. vom 16.12.2022) aufstellen, entweder nach Maßgabe der Begriffsdefinition des § 277 Abs. 1 oder aber (alternativ) nach der Umschreibung in Art. 2 Nr. 5 der Bilanz-R (vgl. § 334 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1). In allen anderen Fällen, die nicht in Nr. 1 genannt sind, bemisst sich der Betrag der UE nach denjenigen RL-Grundsätzen, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des JA der KapG einschlägig sind (vgl. § 334 Abs. 3b Satz 1 Nr. 2). Handelt es sich bei in Rede stehender KapG um ein MU oder ein TU i.S.d. § 290, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der KapG der Gesamtumsatz im KA desjenigen MU maßgeblich, der für den größten Kreis von UN aufgestellt wird (vgl. Satz 2). Ist ein JA oder KA für das maßgebliche GJ nicht vorhanden, so ist der JA oder KA für das unmittelbar vorausgehende GJ maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, darf der Gesamtumsatz geschätzt werden (vgl. Satz 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge