Rn. 22

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Dominanz des Rechnungspreises setzt voraus, dass eine Eingangsrechnung für einen zu bewertenden Gegenstand vorliegt. Für den Bereich der Finanzanlagen ist dies nicht immer der Fall. An die Stelle des Rechnungspreises tritt bei Nichtvorliegen einer Eingangsrechnung der Betrag, der als Anschaffungspreis anzusehen ist. Bei Wertpapieren kann dies der Kurswert zum Erwerbszeitpunkt sein, unabhängig davon, ob er als Preis pro erworbener Einheit oder als Prozentsatz formuliert wird. Sind mehrere Einheiten eines bestimmten Wertpapiers erworben worden, so ist grds. für jede Einheit gesondert der Anschaffungspreis zu bestimmen (vgl. auch HdR-E, HGB § 240). Eine andere Quelle zur Bestimmung des Anschaffungspreises stellt bspw. der Notarvertrag bei GmbH-Anteilen oder Grundvermögen dar.

Auch sonst sind gerade im Bereich des Sach-AV Situationen denkbar, in denen keine Eingangsrechnung vorliegt. Für einige solcher Situationen hat der Gesetzgeber durch eine ausdrückliche Vorschrift die AK definiert (vgl. z. B. im Fall der Verschmelzung § 24 UmwG; überdies HdR-E, HGB § 255, Rn. 86ff.). Andere typische Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass die beteiligten Wirtschaftssubjekte eine rechtswirksame Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem VG nicht beabsichtigen, aufgrund übergeordneter Bilanzierungsgrundsätze dies jedoch angenommen wird (z. B. Leasing mit Zurechnung beim Leasingnehmer). Zur Fixierung des Anschaffungspreises in solchen Situationen gibt es keine ausdrücklichen Vorschriften. Bei der Definition des Anschaffungspreises hat sich der Bilanzierende dann an der Maxime der Erfolgsneutralität des Beschaffungsvorgangs zu orientieren und danach den Anschaffungspreis im Einzelfall festzulegen (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 3).

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