Rz. 745

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG gehören insbesondere

  • laufende Einkünfte, wie z. B. Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 1 EStG),
  • Veräußerungsgewinne z. B. aus der Veräußerung von Wertpapieren (§ 20 Abs. 2 EStG),
  • besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

Entscheidend für den Zeitpunkt der Versteuerung ist der Zufluss (§ 11 EStG).

 
Praxis-Tipp

Zufluss

Ist in der Gutschrift von fälligen Zinsen in den Büchern des Verpflichteten nur das buchmäßige Festhalten der Schuldverpflichtung zu sehen und wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Gläubiger den entsprechenden Betrag von nun an jederzeit abrufen kann, liegt kein Zufluss i. S. des § 11 EStG vor (BFH, Urteil v. 12.7.2022, VIII R 18/19, BFH/NV 2023 S. 116)

Weitere Einzelheiten sind insbesondere zu finden in:

BMF, Schreiben v. 20.4.2016, IV C 1 – S 2404/10/10005, BStBl 2016 I S. 475

BMF, Schreiben v. 16.6.2016, IV C 1 – S 2404/14/10001:005, BStBl 2016 I S. 527

BMF, Schreiben v. 3.5.2017, IV C 1 – S 2404/08/10004:020, BStBl 2017 I S. 739

BMF, Schreiben v. 19.12.2017, IV C 1 – S 2405/0:008, BStBl 2018 I S. 52

BMF, Schreiben v. 12.4.2018, IV C 1 – S 2252/08/10004:021, BStBl 2018 I S. 624

BMF, Schreiben v. 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:023, BStBl 2019 I S. 51

BMF, Schreiben v. 10.5.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004:026, BStBl 2019 I S. 464

BMF, Schreiben v. 19.2.2021, IV C 1 – S 2252/19/10003:007, BStBl 2021 I S. 296

BMF, Schreiben v. 3.6.2021, IV C 1 -S 2252/19/10003:002, BStBl 2021 I S. 723

BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003 :001 BStBl 2022 I S. 668

BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 -S 2252/19/10003 :009, BStBl 2022 I S. 742

BMF, Schreiben v. 20.12.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003:011, BStBl 2023 I S. 46

 

Rz. 746

Zu den laufenden Einkünften gehören

 

Rz. 747

Seit 2009 unterliegen u. a. Kapitalerträge von Privatpersonen nicht mehr dem normalen (progressiven) Einkommensteuertarif. Stattdessen muss z. B. die auszahlende Bank eine 25%ige Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer (→ Tz 781) einbehalten. Mit diesem Einbehalt ist die Steuerschuld des Anlegers regelmäßig abgegolten. Die Anrechnung der einbehaltenen Steuerbeträge im Rahmen der Veranlagung entfällt.

Grundsätzlich fallen alle Kapitalerträge unter die Abgeltungsteuer, z. B.

  • Zinsen auf Spareinlagen,
  • Zinsen auf festverzinsliche Wertpapiere,
  • Erträge auf Anteile an Investmentfonds,
  • Dividendenzahlungen, aber auch
  • Gewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen.
 

Rz. 748

Die wichtigsten Ausnahmen: Wenn

  • Erträge, im Rahmen eines Betriebes (gewerblich, freiberuflich) anfallen,
  • Gläubiger und Schuldner eines Darlehens nahestehende Personen sind und die Zahlungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind,
  • Gläubiger eines Darlehens oder eine ihm nahestehende Person zu mehr als 10 % beteiligt ist und die Zahlungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind,
  • Back-to-back-Finanzierungen vorliegen oder
  • verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, die das Einkommen der Körperschaft gemindert haben,

fallen diese nicht unter die Abgeltungsteuer und sind im Rahmen der Einkünfteermittlung in der ESt-Veranlagung zu erfassen.

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