Rn. 328

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Wertpapiere des UV werden grds. zu deren AK bewertet. Anschaffungsnebenkosten sind zu berücksichtigen (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 27ff.).

Zum BilSt ist dieser historische Ausgangswert mit dem jeweils beizulegenden Wert zu vergleichen. Dessen Ermittlung bereitet keine Schwierigkeiten, wenn es sich bei den Wertpapieren um börsennotierte Titel handelt. Die Wertpapiere des UV dürfen höchs­tens mit dem Betrag angesetzt werden, den der Kaufmann am BilSt hätte erlösen können. Dieser Betrag ist anzusetzen, wenn er niedriger ist als die AK. Der Verwertungsperspektive konsequent folgend sind bei der Ermittlung des beizulegenden Werts Kosten, die i. R.d. Verkaufs des Wertpapiers entstehen – bspw. Bankspesen, zu berücksichtigen.

Ist davon auszugehen, dass die Wertpapiere zunächst noch im UN verbleiben, wird in Teilen der Literatur auch die Bewertung zu Wiederbeschaffungskosten als vertretbar respektive geboten angesehen (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 502; Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 444). Dem ist nach hier vertretener Ansicht nicht zu folgen. Die Intention des UN, einen zeitnahen Verkauf zu realisieren, wird bereits durch die Zuordnung des Wertpapiers zum UV deutlich (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 611; Haufe HGB-Komm. (2019), § 253, Rn. 320).

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