Rn. 26

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Wertpapiere des AV (verbriefte Gläubigerrechte mit Dauerbesitzabsicht) sind mit ihren AK zu bewerten (vgl. zur Postenabgrenzung HdR-E, HGB § 266, Rn. 52f.). Die beim Erwerb festverzinslicher Wertpapiere i. d. R. gesondert berechneten Stückzinsen gehören nicht zu den AK, da es sich um dem Verkäufer erstattete zeitanteilige Ertragszinsen handelt. Sie sind im UV unter den sonstigen VG auszuweisen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 255 HGB, Rn. 307; WP-HB (2019), Rn. F 427).

 

Rn. 27

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Für die Ermittlung der AK gilt zwar grds. das Prinzip der Einzelbewertung; eine Einzelbewertung der Wertpapiere mit deren individuellen AK setzt allerdings voraus, dass das UN für die einzelnen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Kursen angeschafften Stücke den Identitätsnachweis (z. B. anhand der Nr. der einzelnen Wertpapiere) führt. Gleichartige oder annähernd gleichwertige Wertpapiere können unabhängig davon, ob der Identitätsnachweis erbracht wird oder nicht, zu einer Gruppe zusammengefasst und i. R.e. Gruppenbewertung mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (vgl. § 240 Abs. 4 i. V. m. § 256 Satz 2; HdR-E, HGB § 256, Rn. 90), so z. B. festverzinsliche Wertpapiere mit denselben Zinssätzen und ähnlichen Konditionen (vgl. ADS (1995), § 240, Rn. 117; Beck Bil-Komm. (2020), § 240 HGB, Rn. 134; HdR-E, HGB § 240, Rn. 79f.).

 

Rn. 28

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Zero-Bonds sind laut IDW (HFA 1/1986, WPg 1986, S. 248 (249)) "mit ihren AK zzgl. der jeweils aufgrund der kapitalabhängigen Effektivzinsberechnung ermittelten Zinsforderung zu aktivieren" (Nettomethode). Bei notierten Zero-Bonds sind ggf. Abschreibungen auf einen niedrigeren Stichtagskurs vorzunehmen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 255 HGB, Rn. 311). Eine Bilanzierung zum Rücknahmebetrag unter passivischer Abgrenzung der Zinsanteile (Bruttomethode) ist im Hinblick auf das Anschaffungswertprinzip abzulehnen. Dagegen verstößt die jährliche Aufstockung des Wertansatzes der Zero-Bonds in Höhe der jeweils zuwachsenden Zinsforderungen nicht gegen das Anschaffungswertprinzip, da das "Entgelt für die ­Kapitalnutzung ausschließlich durch einen höheren Rückzahlungsbetrag repräsentiert wird, die Kapitalnutzung aber ihrerseits kontinuierlich während der gesamten Laufzeit wahrgenommen wird" (Kussmaul, BB 1987, S. 1562 (1566)). Durch die Aufstockung des Wertansatzes der Zero-Bonds wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass tatsächlich verdiente Zinserträge realisiert wurden, ohne dass der entsprechende Zahlungszufluss erfolgte. Es handelt sich insofern um zusätzliche AK der Zero-Bonds (vgl. Kussmaul, BB 1987, S. 1562 (1566)).

 

Rn. 29

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Ausleihungen, d. h. "langfristige unverbriefte Gläubigeransprüche aus Geld- und Finanzgeschäften" (Bieg, DB 1985, Beilage Nr. 24 zu Heft 41, S. 1 (14)), sind zu den AK anzusetzen. Die AK sind die für die Ausleihung aufgewendeten Beträge, i. d. R. der ausgezahlte Betrag (Auszahlungsbetrag).

Liegt der Rückzahlungsbetrag einer Ausleihung über deren Auszahlungsbetrag, weil ein Disagio (Auszahlungsbetrag < Nennwert) vereinbart wurde, werden die AK gleichwohl durch den Auszahlungsbetrag bestimmt (Nettomethode). Der Unterschiedsbetrag zwischen (höherem) Rückzahlungsbetrag und Auszahlungsbetrag ist als zusätzlicher Zins für die Kap.-Überlassung zu qualifizieren, der, da der Zinsertrag erst mit der Leistungserbringung, d. h. der mehrjährigen Überlassung des Kap. zur Nutzung, realisiert wird, über die Laufzeit der Ausleihung erfolgswirksam zu vereinnahmen ist. Dabei erhöhen die vereinnahmten Teilbeträge den Wertansatz der Ausleihung, weil wegen des höheren Rückzahlungsbetrags ein relativ niedriger Zinssatz vereinbart wurde und der damit verbundene Verzicht auf höhere jährliche Zinszuflüsse den Anschaffungsauszahlungen bei der Darlehensgewährung gleichzusetzen und dementsprechend als Zugang (nachträgliche AK) zu behandeln ist (vgl. Beck StB-HB (2019/20), Kap. B., Rn. 471). Auf diese Weise wird erreicht, dass die Ausleihung am Ende der Laufzeit in Höhe ihres Rückzahlungsbetrags ausgewiesen wird.

Steuerrechtlich sind hingegen Ausleihungen mit dem Nennwert der Darlehensforderung anzusetzen, auch dann, wenn der Auszahlungsbetrag unter dem Nennwert liegt. In Höhe des Unterschiedsbetrags (Disagio) ist ein passiver RAP zu bilden und über die Laufzeit des Darlehens erfolgswirksam aufzulösen (Bruttomethode). Da jedoch eine Aktivierung in Höhe des Auszahlungsbetrags mit allmählicher Aktivierung des Disagios über die Laufzeit für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu keinen anderen Ergebnissen führt als die erstgenannte Vorgehensweise, "erscheint sie auch für die Steuerbilanz zulässig, so dass auch hier dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz voll entsprochen werden kann" (Beck StB-HB (2019/20), Kap. B., Rn. 485).

 

Rn. 30

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Auch bei unverzinslichen bzw. niedrig verzinslichen Ausleihungen entsprechen die AK dem jeweiligen Auszahlungsbetrag. Der Zeitwert der Ausleihungen (Barw...

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