Rn. 90

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

In § 256 Satz 2 werden die Bestimmungen des § 240 Abs. 3 f. auch auf den JA für anwendbar erklärt. Es handelt sich um die Regelungen zur Festbewertung und zur Gruppenbewertung. Die Verweisung besagt somit, dass diese Bewertungsvereinfachungen nicht nur im Inventar, sondern auch bei der Bewertung im JA zulässig sind. Damit soll keine neue Bewertungsmöglichkeit eröffnet, sondern nur klargestellt werden, dass diese Vereinfachungen auch in den JA übernommen werden können. Anderenfalls müsste nur für Zwecke des JA eine Neubewertung vorgenommen werden. Da § 240 nicht Teil der Vorschriften über die Eröffnungsbilanz bzw. den JA ist, sondern sich im Ersten Unterabschnitt (Buchführung. Inventar) befindet, war der Verweis gesetzestechnisch erforderlich (vgl. i.E. Knop, HdR-E, HGB § 240).

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