Rn. 2

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Dem Wortlaut nach beziehen sich die in § 326 geregelten Offenlegungserleichterungen auf kleine KapG i. S. d. § 267 bzw. Kleinst-KapG i. S. d. § 267a Abs. 1. Entscheidend ist dabei die Klassifizierung nach § 267 bzw. § 267a für das Jahr, auf das sich die offenlegungspflichtigen Unterlagen beziehen, und nicht etwa die Klassifizierung (falls bereits feststellbar) zum Zeitpunkt der Offenlegung. Damit kann § 326 Abs. 1 grds. von KapG in Anspruch genommen werden, die entweder in dem GJ, auf das sich die offenzulegenden Unterlagen beziehen sowie im GJ zuvor oder aber in den zwei GJ vor dem von der Offenlegung betroffenen GJ (im Fall einer Neugründung oder Umwandlung reicht das GJ; für den Fall eines Formwechsels sei an dieser Stelle auf § 267 Abs. 4 Satz 3 verwiesen) von den folgenden Größenmerkmalen mindestens zwei erfüllen (vgl. § 267 Abs. 1, 4):

  • BS ≤ 6 Mio. EUR;
  • UE ≤ 12 Mio. EUR;
  • AN-Zahl im Jahresdurchschnitt ≤ 50.
 

Rn. 2a

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Ist eine KapG jedoch kap.-marktorientiert i. S. d. § 264d ist, gilt sie nach § 267 Abs. 3 Satz 2 immer als große KapG und kann damit die Erleichterungen des § 326 Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen, selbst wenn sie die o. a. Größenmerkmale erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die KapG die Anforderungen des § 327a erfüllt. Ist also z. B. t3 das GJ, auf dass sich die offenlegungspflichtigen Unterlagen einer KapG beziehen und wird diese KapG in t3 kap.-marktorientiert, so kann sie die Erleichterungen des § 326 Abs. 1 auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie die o. a. Größenmerkmale in den Jahren t1 bis t3 erfüllt hat.

 

Rn. 2b

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die weitergehenden Offenlegungserleichterungen nach § 326 Abs. 2 gelten für Kleinst-KapG, die entweder in dem GJ, auf das sich die offenzulegenden Unterlagen beziehen sowie im GJ zuvor oder aber in den zwei GJ vor dem von der Offenlegung betroffenen GJ (im Fall einer Neugründung oder Umwandlung reicht das GJ; für den Fall eines Formwechsels sei an dieser Stelle auf § 267 Abs. 4 Satz 3 verwiesen) von den folgenden Größenmerkmalen mindestens zwei erfüllen (vgl. § 267a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 4):

  • BS ≤ 350.000 EUR;
  • UE ≤ 700.000 EUR;
  • AN-Zahl im Jahresdurchschnitt ≤ 10.

Auch hier sind kap.-marktorientierte UN (i. S. d. § 264d) von der Inanspruchnahme der Erleichterungen ausgeschlossen (vgl. HdR-E, HGB § 326, Rn. 2a).

Mithin stellen die Kleinst-KapG eine Teilmenge der kleinen KapG dar (vgl. Haller/Gross, DB 2012, S. 2109 (2110f.)). Die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen für kleine KapG gelten entsprechend auch für Kleinst-KapG, sofern keine spezifischen Sonderregelungen bestehen (vgl. § 267a Abs. 2).

 

Rn. 3

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Durch den Globalverweis in § 264a Abs. 1 wird die Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 326 auch i. S. d. §§ 267 bzw. 267a kleinen bzw. sehr kleinen PersG eröffnet, an denen weder direkt noch indirekt eine natürliche Person als Vollhafter beteiligt ist und die deshalb die Vorschriften der §§ 264330 zu beachten haben (sog. KapG & Co. bzw. haftungsbeschränkte PersG). Gemäß § 339 Abs. 2 haben (auch) eG § 326 anzuwenden und können somit die größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung in Anspruch nehmen. Für UN, an denen der Bund oder die Länder beteiligt sind, sehen die Vorschriften zwar eine Aufstellung und Prüfung des JA entsprechend den Regelungen für große KapG vor, jedoch steht die Inanspruchnahme größenabhängiger Erleichterungen des § 326 für Offenlegungszwecke grds. nicht im Widerspruch zu § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO und entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. hierzu Beck Bil-Komm. (2022), § 326 HGB, Rn. 8; MünchKomm. HGB (2020), § 326, Rn. 7).

 

Rn. 4

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds können – auch wenn sie als kleine UN i. S. d. § 267 gelten – die Erleichterungen des § 326 nicht in Anspruch nehmen, da § 340l Abs. 1 und § 341l Abs. 1 nicht auf § 326 verweisen. Für Institute besteht grds. die Pflicht, die Offenlegung nach dem für große KapG vorgeschriebenen Verfahren (Übermittlung an die das UN-Register führende Stelle; vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 13ff.) vorzunehmen (vgl. § 340l Abs. 1). Erleichterungen hinsichtlich der offenzulegenden Unterlagen, wie sie § 326 enthält, sind somit für Institute nicht vorgesehen. Auch Versicherungs-UN und Pensionsfonds haben grds. ihre Offenlegung größenunabhängig nach den für große KapG geltenden Vorschriften vorzunehmen. Lediglich die Frist für die Offenlegung ist mit 15 Monaten abweichend festgesetzt, es sei denn, es liegt eine Kap.-Marktorientierung i. S. d. § 264d vor und es werden nicht ausschließlich die von § 327a adressierten Schuldtitel begeben (vgl. § 341l Abs. 1).

 

Rn. 5

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

UN, deren Offenlegung durch das PublG geregelt ist, dürfen § 326 auf keinen Fall anwenden, da die Größenkriterien gemäß § 1 Abs. 1 PublG erheblich über den Schwellenwerten für kleine KapG gemäß § 267 Abs. 1...

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