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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / III. Vollzug

Jaane Kind
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Rz. 6

Wurde die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, dann ist es sachgerechter, die Vorschriften für die Schenkung unter Lebenden anzuwenden, Abs. 2. Eine vollzogene Schenkung unterliegt daher §§ 516 ff. BGB, kann daher auch nur nach §§ 530 ff. BGB widerrufen werden.[21] Für die Frage, ob die Schenkung vollzogen ist oder nicht, ist entscheidend, ob der Beschenkte mit dem Tod des Schenkers die geschenkte Rechtsposition erhalten hat,[22] mithin der Schenker alles Erforderliche getan hat, was ohne sein weiteres Zutun zur Erlangung der entsprechenden Rechtsposition führt.[23] Die Erlangung eines Anwartschaftsrechts reicht hierfür schon aus, weil es das Vermögen des Beschenkten mehrt, das des Erblassers zu seinen Lebzeiten mindert.[24] So liegt bei Grundstücken der Vollzug der Schenkung vor, wenn die Auflassung erklärt ist und der Erbwerber einen Umschreibungsantrag gestellt hat,[25] bei einer Auflassungsvormerkung – da die Auflassungsvormerkung kein Bestandteil des für die Rechtsübertragung erforderlichen Verfügungsgeschäfts ist – dagegen nur, wenn der Schenker sich zugleich verpflichtet hat, eine anderweitige Verfügung zu unterlassen.[26] Bei beweglichen Sachen ist eine (bedingte) Übereignung und Übergabe bzw. Übergabesurrogat gem. §§ 929 ff. BGB erforderlich, wobei die vollzogene Schenkung, die unter der (aufschiebenden) Bedingung erfolgt, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ebenso unter Abs. 2 fällt[27] wie die Schenkung unter einer (auflösenden) Bedingung, bei der beim Eintritt der auflösenden Bedingung das Zugewendete an den Schenker fällt, § 158 Abs. 2 BGB. Der Vorbehalt eines Widerrufs, der mit dem Tod des Schenkers erlischt, steht der Anwendbarkeit des Abs. 2 ebenfalls nicht entgegen. Auch bei Forderungen genügt, dass diese bedingt abgetreten...

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