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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Maria Demirci, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 44

F und M, seit August 2005 ohne Ehevertrag verheiratet, leben getrennt. Der Ehescheidungsantrag der F ist dem M im August 2024 zugestellt worden. F war während der Ehe wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig. Sie hat kein nennenswertes Vermögen bis auf den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Wohnhaus. Dieses ist während der Ehe auf einem Grundstück errichtet worden, das F und M zuvor von den Eltern der F unentgeltlich übertragen worden ist. In Bezug auf den Hausbau bestehen noch Kreditverpflichtungen, für die die Eheleute gesamtschuldnerisch haften. F hatte bei Eheschließung einige Ersparnisse aus früherer Berufstätigkeit. M, der gerade erst seine Ausbildung abgeschlossen hatte, hatte bei Eheschließung kein Vermögen. Aus Ausbildungsförderung nach dem BAföG bestand eine Rückzahlungsverpflichtung der F in nicht bekannter Höhe. Die Eltern des M haben diesem Barmittel aus Anlass des Hausbaus zugewandt. Deren Höhe ist F ebenfalls nicht bekannt. M hat während der Ehe ein in Form einer Einzelfirma betriebenes Unternehmen aufgebaut und hat Privatvermögen in Form von Lebensversicherungen, Barvermögen und Wertpapieren. F weiß nicht, ob und ggf. in welchem Umfang sie Mitberechtigung an diesem Vermögen hat. M hat sich einer neuen Partnerin zugewandt. F hat Anhaltspunkte dafür, dass M seiner Partnerin einen Pkw geschenkt hat.

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