Rz. 239

Die Erträge aus Beteiligungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 3 Nr. 8 HGB) gliedern sich – hinsichtlich der (handelsrechtlich zu befüllenden[1]) Mussfelder – wie folgt (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 2908–2951):

 
Erträge aus Beteiligungen Summenmussfeld
  Erträge aus Beteiligungen, an Kapitalgesellschaften Mussfeld
  Erträge aus Beteiligungen, an Personengesellschaften rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus stillen Beteiligungen Mussfeld
  Erträge aus Beteiligungen, nach Rechtsform der Beteiligung nicht zuordenbar Auffangposition
 

Rz. 240

Die erst im endgültigen BMF-Schreiben zur Einführung der E-Bilanz eingefügte Auffangposition "Erträge aus Beteiligungen, nach Rechtsform der Beteiligungen nicht zuordenbar" vermeidet die Pflicht zur Aufspaltung der Erträge nach Gesellschaftsformen, falls eine solche Unterscheidung nicht bereits in der Buchhaltung enthalten ist.[2]

Hingegen ist der handelsrechtliche Davon-Vermerk Erträge aus Beteiligungen gegenüber verbundenen Unternehmen nur als Kannfeld (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 2948–2950) umgesetzt.

Ab der Kerntaxonomie-Version 6.1 ist auf Ebene der Kannfelder das Mussfeld "Erträge aus Beteiligungen, an Kapitalgesellschaften" (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 2912–2916) differenziert untergliedert, wobei als Strukturierungsmerkmale der Ort der Beteiligung (In- oder Ausland) sowie die Höhe der Beteiligungsquote gewählt werden; die Schwellenwerte für die Beteiligungsquote orientieren sich dabei insbesondere an den Befreiungstatbeständen für Beteiligungserträge im KStG sowie im GewStG. Um auch auf den dem Mussfeld "Erträge aus Beteiligungen, an Kapitalgesellschaften" nachgeordneten Feldern Angaben zu ermöglichen, welche sich additiv aggregieren lassen, sind in der Kerntaxonomie auch auf der nachgeordneten Ebene jeweils Auffangpositionen (Kannfelder) eingerichtet. Mit der Kerntaxonomie 6.5 wurde ein zusätzliches Mussfeld für die Erfassung der Erträge aus stillen Beteiligungen (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 2946) eingerichtet.[3]

 

Rz. 241

Darüber hinaus sind auf derselben Ebene wie die Erträge aus Beteiligungen auch die "auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene Gewinne (Mutter)" anzugeben (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 2952–2953).[4]

Zusätzlich wurde in der Kerntaxonomie 6.4 auf derselben Gliederungsebene wie die "auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene Gewinne (Mutter)" eine eigene Position "Erträge aus von Organgesellschaften abgeführte Steuerumlagen" (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 2980) als Mussfeld mit erwünschtem Kontennachweis eingefügt[5]; handelsrechtlich werden die von den Organgesellschaften an den Organträger geleisteten Steuerumlagen zumeist als Davon-Position zu den "auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene Gewinne" dargestellt.[6]

Im Zusammenhang mit der "Einlagelösung" bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen[7] wurden auf Ebene der Kannfelder in der Kerntaxonomie 6.6 zusätzliche Berichtspositionen eingerichtet.

Die Kerntaxonomie 6.5 führte für die Erfassung der Gewinnanteile und Verlustanteile aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften und den vermögensverwaltenden Personengesellschaften eigene nur steuerlich zu befüllende Pflichtfelder ein. Da die handelsrechtliche Vereinnahmung von Gewinn- und Verlustanteilen aus Personengesellschaften von der steuerrechtlichen Vereinnahmung konzeptionell erheblich abweicht[8], dürften die separaten, steuerlich zu befüllenden Pflichtfelder die Nachvollziehbarkeit der steuerlichen Gewinnermittlung erleichtern, falls der Bilanzierende grundsätzlich die Handelsbilanz und die handelsrechtliche GuV übermittelt und pauschal zur steuerlichen Gewinnermittlung überleitet[9]. Die Gewinnanteile aus diesen Gesellschaften werden unmittelbar nach den Feldern, welche die "auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene Gewinne (Mutter)" abbilden, aufgenommen (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 2978 und 2979).

Die Kerntaxonomie 6.7 führte in diesem Bereich zu keinen Änderungen.

 

Rz. 242

Die Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens (§ 275 Abs. 2 Nr. 10 bzw. Abs. 3 Nr. 9 HGB) gliedern sich – hinsichtlich der Mussfelder – wie folgt (Kerntaxonomie 6.7, Zeilen 2981–3049):[10]

 
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens Summenmussfeld
  Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Mussfeld
  Erträge aus Beteiligungen an Personengesellschaften Mussfeld
  Erträge aus Beteiligungen, nach Rechtsform der Beteiligung nicht zuordenbar Auffangposition
  Erträge aus Ausleihungen an Gesellschaften und Gesellschafter [KapG/Mitunternehmer (PersG)] rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
  Zins- und Dividendenerträge Summenmussfeld
    Dividendenerträge Mussfeld
    Zinserträge rechnerisch notwendig, soweit vorhanden
    Zinserträge aus so...

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