Erträge aus Wertpapieren gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sich die Wertpapiere im Privatvermögen befinden.[1]

Befinden sich die Wertpapiere im Betriebsvermögen, sind die Erträge den betrieblichen Einkünften zuzuordnen. Das gilt auch für die Erträge aus der Veräußerung der Wertpapiere.[2]

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie die Besteuerung vollzogen wird.

 
Stichwort Erläuterungen
Tarif für die Abgeltungssteuer
  • Kapitaleinkünfte unterliegen grundsätzlich einer Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
  • Liegt der persönliche Steuersatz darunter, hat der Betroffene die Wahl, die Kapitalerträge seinem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen.
Abgeltungssteuer nur im Privatvermögen Die Abgeltungssteuer betrifft nur Kapitaleinkünfte im Privatvermögen, sodass das Halbeinkünfteverfahren entfällt. Dividenden, andere Kapitalerträge und auch Aktienveräußerungsgewinne usw. sind voll zu versteuern.
Kapitalerträge im Betriebsvermögen 40 % sind steuerfrei (= Teileinkünfteverfahren).
Werbungskostenabzug entfällt
  • Der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen entfällt vollständig.
  • Bei Aktienveräußerungsgewinnen ist der Abzug der reinen Veräußerungskosten möglich.
Problem: Es ist zweifelhaft, ob der Wegfall des Werbungskostenabzugs gegen das verfassungsrechtliche objektive Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt.
Sparer-Pauschbetrag Abzugsvolumen: 1.000 EUR für Ledige/2.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten
Ermittlung der Einkünfte

Summe der Einnahmen

./. Sparer-Pauschbetrag (darf nicht zu einem Verlust führen)

./. verrechenbare Verluste

  • Aktienveräußerungsverluste können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.
  • Bis 2013 dürfen Veräußerungsverluste aus § 23 EStG mit Veräußerungsgewinnen aus § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden; der ‹Rest› ist weiterhin nach § 23 EStG zu versteuern.

./. verrechenbare Verlustvorträge aus Vorjahren

Verbleibender Verlust: übertragbar auf das nächste Kalenderjahr; verbleibende Verluste aus Kapitalvermögen sind nicht mit anderen Einkunftsarten verrechenbar.
Abzug der Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer)
  • Die Kapitalertragsteuer ist einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen vom

    • Schuldner der Erträge oder
    • der inländischen auszahlenden Stelle,
    • in der Regel also vom Geldinstitut.
  • Mit dem Steuerabzug von 25 % ist der Steueranspruch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen abgegolten, wenn keine Einbeziehung in die Veranlagung beantragt wird.
  • Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden zusätzlich einbehalten.
  • Konsequenz ist, dass diese Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung erklärt werden müssen.
  • Ausländische Steuern werden abgezogen.
Einbeziehen in die Einkommensteuerveranlagung Abgeltungssteuer macht ein Einbeziehen in die Einkommensteuerveranlagung entbehrlich. Antrag auf Einbezug ist jedoch sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als 25 %.

Bei Wertpapieren, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden bzw. werden, sind auch die Erträge (= Wertzuwächse) aus der Veräußerung der Kapitalanlagen als Kapitaleinkünfte zu erfassen, wobei die Haltedauer der Kapitalanlagen keine Rolle spielt. Die privaten Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren und Finanzinnovationen werden bei den Kapitaleinkünften erfasst. Bei natürlichen Personen, die ihre Wertpapiere nicht in einem Betriebsvermögen halten, ist das Teileinkünfteverfahren nicht anzuwenden, sodass die Erträge in vollem Umfang zu versteuern sind.[3]

Dividenden, Gewinnausschüttungen von GmbHs und Kurserträge aus Aktien sowie Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen sind in voller Höhe steuerpflichtig. Das gilt bei Aktienverkäufen und der Veräußerung von GmbH-Anteilen aber nur, wenn diese nach dem 31.12.2008 erworben wurden und es sich nicht um eine wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG handelt.

Veräußerungen von wesentlichen Beteiligungen nach § 17 EStG werden steuerlich anders behandelt. Beim Verkauf eines Wertpapiers (Gesellschaftsanteils) kommt es darauf an, ob bei der Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens die 1 %-Grenze erreicht worden ist.

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