Rz. 167

Dem Grunde nach fällt unter diese Position der gesamte Aufwand für Fremdkapital, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Kapitalentgelte handelt. Dementsprechend sind alle Entgelte für die Überlassung von Kapital, das gegen Gläubigerrechte erlangt wurde, hierunter auszuweisen.[1] Folglich zählen hierzu:

  • Zinsen für aufgenommene Darlehen aller Art,
  • Zinsen auf im Rahmen von Finanzierungs-Leasingverträgen angesetzte Leasingverbindlichkeiten,[2]
  • Diskontaufwand für Wechsel und Schecks, Verzugszinsen und sonstige zinsähnliche Kapitalentgelte,
  • Verzugszinsen, z. B. nach § 233a AO,[3]
  • Abschreibungen auf ein aktiviertes Agio, Disagio oder Damnum,[4]
  • Kreditnebenkosten (z. B. Kredit-, Überziehungs-, Bereitstellungs-, Bürgschaftsprovisionen, Besicherungskosten)[5],
  • Aufwendungen aus der Bewertung der Bewertungseinheiten i. S. d. § 254 HGB für den nicht effektiven Teil der Sicherung, sofern die Aufwendungen weder auf Finanzanlagen noch auf Wertpapiere des Umlaufvermögens zurückzuführen sind,[6]
  • Aufwendungen aus der Aufzinsung von Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen (insbesondere Zinsanteil der Zuführungen zu Pensionsrückstellungen (vgl. Rz. 97), Zinsanteil aus der Veränderung des Deckungskapitals[7] sowie Effekt aus einer Senkung des Abzinsungssatzes)[8] und Aufwendungen aus der Abzinsung anderer Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr am Abschlussstichtag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 HGB sowie § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB).

Nicht hierzu gehören jedoch die Ausgaben für den Zahlungsverkehr (z. B. Bankspesen, Umsatzprovision, Kontoführungsgebühren; Ausweis als sonstige betriebliche Aufwendungen)[9] und für das Darlehensstammrecht (z. B. Kreditvermittlungsprovisionen, Währungsverluste; Ausweis als sonstige betriebliche Aufwendungen) sowie Kundenskonti.[10]

 

Rz. 167a

Invers zu den negativen Zinsen auf Guthaben (vgl. Rz. 155a) sind erhaltene Zinsen auf Verbindlichkeiten als positive Zinsen innerhalb der Zinsaufwendungen zu erfassen. Diese können in einer Vorspalte zu GuV-Posten Nr. 13 GKV/Nr. 12 UKV von den Zinsaufwendungen gekürzt werden; ein Verstoß gegen das Saldierungsverbot nach § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB liegt bei einer offenen Absetzung in einer Vorspalte nicht vor.[11]

 

Rz. 168

Der Höhe nach ist zu beachten, dass eine Verrechnung von derartigen Zinsaufwendungen und ‐erträgen nicht zulässig ist (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Vom Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB ausgenommen sind die Erträge und Aufwendungen aus Vermögensgegenständen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB mit den ihnen zugeordneten Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen, soweit die Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung der Altersversorgungsverpflichtungen sowie aus den zu verrechnenden Vermögensgegenständen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB stammen.[12]

Weiterhin dürfen Zinszuschüsse der öffentlichen Hand bei periodengerechter Vereinnahmung von den entsprechenden Zinsaufwendungen direkt gekürzt werden.[13]

 

Rz. 169

Dem Ausweis nach ist ein "Davon"-Vermerk der an verbundene Unternehmen geleisteten Aufwendungen erforderlich.

 

Rz. 170

Dem Ausweis nach sind ebenfalls die entsprechenden Aufwendungen, die aus Abzinsung stammen, aus dem Gesamtbetrag durch einen "Davon"-Ausweis gemäß § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB herauszustellen. In den Sonderausweis gehen die Aufwendungen aus der Abzinsung von Rückstellungen[14] ein. Im Falle der Saldierung von Aufwendungen und Erträgen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HGB geht in den Sonderausweis ein auftretender Aufwandsüberhang ein. Der "Davon"-Ausweis "Aufwendungen aus der Abzinsung" ist unabhängig vom "Davon"-Ausweis "Zinsen und ähnliche Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen" (vgl. Rz. 158).

 

Rz. 171

Sofern Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kapitalgesellschaften & Co.) das Gliederungsschema des § 275 Abs. 5 HGB anwenden, sind die Zinsen und ähnliche Aufwendungen in die "sonstigen Aufwendungen" (§ 275 Abs. 5 Nr. 6 HGB) einzubeziehen.[15]"Davon"-Vermerke sind nicht erforderlich.

 

Rz. 172

Buchhalterisch werden nach dem IKR die Konten der Kontengruppe 75 (Konten 7510 und7590), nach dem DATEV-Kontenrahmen SKR 04 die Konten 7300–7365 zur GuV-Position Nr. 13 GKV/Nr. 12 UKV zusammengeführt.

[2] Vgl. Rogler, in Petersen/Zwirner, Systematischer Praxiskommentar, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 101; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 179.
[3] Vgl. Meyer, in Grundmann/Habersack/Schäfer, Staub Großkommentar, 6. Aufl. 2021, § 275 HGB Rz. 35.
[4] Vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Abschn. G Rz. 331; Wulf, in Kirsch, Bonner Handbuch Rechnungslegung, § 275 HGB Rz. 199.
[5] Vgl. Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 175.
[6] Vgl. Patek, K...

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