Rz. 69

Dem Grunde nach gehören hierzu alle Erträge, die weder zu den vorhergehenden Positionen Nrn. 1–3 GKV, noch zu den "Finanzerträgen" (Positionen Nrn. 9–11 GKV) gehören und auch nicht innerhalb der Steuerpositionen (Nr. 14 und Nr. 16 GKV) zu erfassen sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Erträge innerhalb oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angefallen sind oder diese periodisch oder aperiodisch auftreten. Der Posten ist eine Auffang- oder Sammelposition mit überaus heterogenem Inhalt, die einer weiteren Aufgliederung zwingend bedarf. Systematisch unbefriedigend ist insbesondere die nach h. M.[1] anerkannte Einbeziehung der Zuschreibungen und Veräußerungsgewinne für Finanzanlagen, Wertpapiere und Zahlungsmittel, gehören diese doch eigentlich zum "Finanzergebnis".[2] Sofern unter den sonstigen betrieblichen Erträgen Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung erfasst werden (vgl. zu typischen Beispielen Rz. 79), so besteht nach § 285 Nr. 31 HGB für alle zur Aufstellung eines Anhangs verpflichteten Kapitalgesellschaften (einschl. Kapitalgesellschaften & Co.) im Anhang eine Angabepflicht des Betrags und der Art der außergewöhnlichen Erträge, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.[3]

Im Einzelnen lassen sich die unter den "sonstigen betrieblichen Erträgen" zu erfassenden Erträge – ohne Vollständigkeitsanspruch – folgendermaßen gruppieren:

 

Rz. 70

  • Abgangserträge, soweit diese nicht bereits unter den Erlösen zu erfassen sind, so insbesondere bei Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen (ohne Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute), Erträge aus dem Abgang von Wertpapieren, Forderungen, Devisen-Kursgewinne, Erträge aus dem Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten.[4] Auch Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens und des immateriellen Vermögens sind unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen, da es sich bei den hieraus erzielten Erlösen im Regelfall nicht um Erlöse aus Produkten (d. h. Erzeugnissen und Waren) handelt (vgl. Rz. 45).
 

Rz. 71

  • Zuschreibungserträge, insbesondere Zuschreibungen beim Anlage- und Umlaufvermögen gemäß § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB, soweit sie nicht unter § 275 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 5a HGB fallen, die Herabsetzung von Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungseingänge auf abgeschriebene Forderungen.[5]
 

Rz. 72

Erträge aus der Heraufsetzung des Festwerts gem. § 240 Abs. 3 HGB bei Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens[6]

(vgl. ergänzend Rz. 87); demgegenüber wirkt sich die Erhöhung des Festwerts von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen unmittelbar im Materialaufwand aus.

 

Rz. 73

  • Erträge aus der Herabsetzung/Auflösung von Rückstellungen (Steuerrückstellungen ausgenommen, die zugunsten der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag aufzulösen sind).[7]
 

Rz. 74

  • Erträge aus der Herabsetzung/dem Wegfall von Verbindlichkeiten, z. B. Kursverfall von Verbindlichkeitsvaluta, Erträge aufgrund Schulderlasses[8], bei Verjährung der Schulden oder Sanierung.
 

Rz. 75

  • Ertragsersatzleistungen, insbesondere empfangene Versicherungsentschädigungen bei Betriebsunterbrechungen und Schadensersatzleistungen (ausgenommen Entschädigungsleistungen für bereits abgesetzte Erzeugnisse, die unter den Umsatzerlösen ausweispflichtig sind);[9]

    Ebenso zählen hierzu staatlich gewährte Unterstützungsleistungen, welche Unternehmen zur Kompensation von Fixkosten im Rahmen der Corona-Pandemie gewährt wurden.[10]

 

Rz. 76

  • Einnahmen zur Rückgängigmachung oder Kompensation von Aufwendungen (Ausgaben),[11]. insbesondere Kostenerstattungen, Rückvergütungen, Gutschriften[12] (soweit nicht Anschaffungskostenminderungen), Subventionen etc. Hingegen liegen bei Verwaltungskostenerstattungen von Tochterunternehmen regelmäßig Erlöse vor, die als Umsatzerlöse des Mutterunternehmens auszuweisen sind (vgl. Rz. 45).
 

Rz. 77

  • Erträge aus der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten gemäß § 256a HGB;[13] für diese Erträge besteht gemäß § 277 Abs. 5 Satz 2 HGB in der GuV-Rechnung unter dem Posten "sonstige betriebliche Erträge" eine gesonderte Ausweispflicht, die mit einem "Davon"-Vermerk erfüllt werden kann.
 

Rz. 77a

  • Erträge aus der Haftungsvergütung im Zusammenhang mit der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft sind aufgrund des fehlenden Leistungsaustauschs als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen.[14]
  • Die wohl h. M. spricht sich auch für die Erfassung der Umlage für Geschäftsführungstätigkeiten, die vom Mutterunternehmen beim Tochterunternehmen durchgeführt werden, unter den sonstigen betrieblichen Erträgen aus.[15]

    Entscheidend für die Abgrenzung zu den Umsatzerlösen ist das Vorliegen bzw. das Fehlen eines Leistungsbezugs[16].

 

Rz. 78

Darüber hinaus ordnen die Übergangsbestimmungen zum BilRUG an, "dass Aufwendungen aus der Anwendung des Art. 67 Abs. 1 und 2 ... in der Gewinn- und Verlustrechnung i...

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