Rz. 255

Kleinstkapitalgesellschaften, welche handelsrechtlich die Erleichterung des § 275 Abs. 5 HGB in Anspruch nehmen, dürfen die Kerntaxonomie 6.7 für Micros verwenden (vgl. Rz. 221).

Die nachstehende Tabelle zeigt die Umsetzung der handelsrechtlichen GuV-Abschlusspositionen in die für Kleinstkapitalgesellschaften anwendbare spezielle Kerntaxonomie:

 
GuV-Positionen (§ 275 Abs. 5 HGB) Kerntaxonomie (Micro 6.7)
Umsatzerlöse Zeilen 1665–1744
sonstige Erträge Zeilen 1745–2119
Materialaufwand Zeilen 2120–2165
Personalaufwand Zeilen 2166–2208
Abschreibungen Zeilen 2209–2364
sonstige Aufwendungen Zeilen 2365–2662
Steuern Zeilen 2663–2720
 

Rz. 256

Die GuV-Positionen § 275 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 HGB stimmen grundsätzlich[1] mit ihren Pendants in der nach dem Gesamtkostenformat aufgestellten GuV-Gliederung nach § 275 Abs. 2 HGB überein.

Unter den "sonstigen Erträgen" (§ 275 Abs. 5 Nr. 2 HGB) werden in der Struktur der Kerntaxonomie 6.7 aus der GuV-Gliederung des § 275 Abs. 2 HGB die Erhöhung des Bestands an unfertigen und fertigen Erzeugnissen (d. h. nur Erträge aus § 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB), die anderen aktivierten Eigenleistungen, die sonstigen betrieblichen Erträge, die Erträge aus Beteiligungen, die Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens sowie die sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträge aggregiert. Zudem ist in diesem Sammelposten (der Kerntaxonomie) auch folgender nicht im GuV-Schema explizit aufgenommener GuV-Posten enthalten, für den nach überwiegender handelsrechtlicher Auffassung ein Sonderausweis besteht: "aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene Gewinne (Mutter)" (Kerntaxonomie-Micro 6.7, Zeilen 1932–1933).[2]

Die "Abschreibungen" (§ 275 Abs. 5 Nr. 5 HGB) enthalten in der Struktur der Kerntaxonomie 6.7 neben den "Abschreibungen" (§ 275 Abs. 2 Nr. 7 HGB) auch die "Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens" (§ 275 Abs. 2 Nr. 12 HGB).[3]

Unter den "sonstigen Aufwendungen" (§ 275 Abs. 5 Nr. 6 HGB) werden in der Struktur der Kerntaxonomie 6.7 aus der GuV-Gliederung des § 275 Abs. 2 HGB die Verminderung des Bestands an unfertigen und fertigen Erzeugnissen (d. h. nur Aufwendungen aus § 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB), die sonstigen betrieblichen Aufwendungen sowie die Zinsen und ähnlichen Aufwendungen zusammengefasst. Zudem ist in diesem Sammelposten (der Kerntaxonomie) auch folgender nicht im GuV-Schema explizit aufgenommener GuV-Posten enthalten, für den nach überwiegender handelsrechtlicher Auffassung ein Sonderausweis besteht: "Aufwendungen aus Verlustübernahmen (Mutter)" (Kerntaxonomie-Micro 6.7, Zeile 2560–2561).[4] Diese Einordnung ist insbesondere vor dem Hintergrund der in der Kerntaxonomie vorgenommenen Zuordnung der "Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens" zu kritisieren. Nach h. M. handelt es sich bei den "Aufwendungen aus Verlustübernahmen (Mutter)" um eine zwar separate, jedoch inhaltlich mit den "Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens" verwandte Position, woraus ihre Einordnung in das GuV-Gliederungsschema als Posten Nr. 12a GKV/11a UKV resultiert (vgl. zur Einordnung Rz. 29).

In der Struktur der Kerntaxonomie-Micro 6.7 wird dieser Zusammenhang jedoch aufgelöst, da die "Aufwendungen aus Verlustübernahmen (Mutter)" nicht in den GuV-Posten "Abschreibungen" (§ 275 Abs. 5 Nr. 5 HGB) einfließen.

Die "Steuern" (§ 275 Abs. 5 Nr. 7 HGB) enthalten die den "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB) und den "sonstigen Steuern" (§ 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB) in der Kerntaxonomie 6.7 zugeordneten Berichtspositionen.

 

Rz. 257

Hinsichtlich des Umfangs der in der Kerntaxonomie-Micro zu befüllenden Taxonomiefelder ergeben sich folgende Besonderheiten gegenüber der allgemeingültigen Kerntaxonomie 6.7:

  • Unter den "Umsatzerlösen" (§ 275 Abs. 5 Nr. 1 HGB) werden als Pflichtfeld auch die "Erträge zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben" (Kerntaxonomie-Micro 6.7, Zeile 1667) ausgewiesen. In der Kerntaxonomie 6.7 werden diese in einer eigenen Position separat von dem Summenmussfeld "Umsatzerlöse", jedoch innerhalb des Summenmussfelds "Gesamtleistung (GKV)" (Kerntaxonomie 6.7, Zeile 1674) ausgewiesen. Da es innerhalb der GuV-Struktur für Kleinstkapitalgesellschaften keine Zwischensummen gibt, muss eine Subsumtion unter den inhaltlich am nächsten stehenden Posten erfolgen.[5]
  • Aufgrund der Trennung der "Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" in die unter den sonstigen Erträgen auszuweisende "Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" und die unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisende "Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" kommt es zwangsläufig zum Ausweis eines zusätzlich zu befüllenden Pflichtfelds. Ansonsten stimmen die Pflichtfelder, welche Kleinstkapitalgesellschaften nach der Kerntaxonomie-Micro 6.7 zu befüllen haben, mit den korresp...

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