Tz. 112

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Die Frage, nach welcher Methode der (materielle) Fremdvergleich vorzunehmen ist, richtet sich stark nach Art des zu beurteilenden Leistungsverhältnisses. Dabei spielen betriebsinterne und externe Faktoren eine Rolle (Welchen Preis verlangt bzw zahlt die Kö von bzw an fremde(n) Dritte(n)?/Welche Preise verlangen/zahlen fremde Dritte regelmäßig untereinander für eine vergleichbare Leistung?).

So wird es in der Praxis idR relativ einfach sein, den angemessenen Preis für den Verkauf von börsennotierten Wertpapieren zwischen Kö und AE zu ermitteln – der Börsenkurs dürfte hier unstreitiger Fremdvergleichspreis sein.

Für Lieferbeziehungen von (fertigen oder halbfertigen) Waren uä ist es demgegenüber wesentlich schwieriger, die zutreffenden Preise zu finden. Dies gilt insbes dann, wenn es zum jeweiligen Fertigungsgrad keine direkt vergleichbaren Fremdverkäufe gibt (und deshalb die sog Preisvergleichsmethode nicht anwendbar ist). Dann bieten sich die Wiederverkaufsmethode und die Kostenaufschlagsmethode an. In § 1 Abs 3 AStG wurden diese Methoden zwischenzeitlich im Rahmen der UntStRef 2008 gesetzl festgeschrieben (allerdings nicht unmittelbar für Zwecke der vGA). Bei der Wiederverkaufsmethode werden von dem Marktpreis, den man von fremden Dritten in der nächsten Veräußerungsstufe verlangt, die Kosten des Verkäufers und ein angemessener Gewinnaufschlag abgezogen. Die Kostenaufschlagsmethode ("cost plus") geht dagegen den umgekehrten Weg: Auf die eigenen Kosten des Veräußerers wird ein angemessener Gewinnaufschlag vorgenommen.

Demgegenüber orientiert man sich bei Miet- und Pachtverhältnissen an der regionalen Marktsituation ("ortsübliche Miete"). Diese ist aber auch nur dann einfach zu ermittteln, wenn es sich um "marktgängige Objekte" handelt (zB Büroräume). Bei Fabrikgrundstücken wird man sich an den Faktoren "Wertverzehr", "Kap-Verzinsung" und "Nebenkosten" orientieren müssen (s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1006).

Für die Angemessenheit der GF-Bezüge sind ebenfalls unterschiedliche Kriterien maßgebend (Größe des Unternehmens, Ertragssituation, außerbetrieblicher Fremdvergleich über Gehaltsstrukturuntersuchungen; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 388ff).

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