Rz. 155

Dem Grunde nach handelt es sich hier um einen Sammelposten für Zinsen und ähnliche Erträge, die weder unter Position Nr. 9 oder Nr. 10 GKV bzw. Position Nr. 8 oder Nr. 9 UKV erfasst werden und für die auch kein Sonderausweis nach § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB in Betracht kommt. Hierbei handelt es sich insbesondere um:

  • (Verzugs-)Zinsen aus Forderungen aus Lieferungen/Leistungen,
  • Zinsen für an Lieferanten geleistete Anzahlungen,
  • weiterberechnete Wechseldiskonte,
  • Zinsen auf Einlagen bei Kreditinstituten (z. B. Kontokorrentguthaben, Festgelder),
  • Zinsen aus kurzfristigen Darlehen, die an Gesellschaftsorgane, Mitarbeiter oder Dritte gewährt wurden,
  • Zinsen und Dividenden aus Wertpapieren des Umlaufvermögens (Aktivposition § 266 Abs. 2 B. III. HGB),
  • Aufzinsungsbeträge für un- oder unterverzinsliche Darlehen und sonstige Forderungen, die nicht zu den Finanzanlagen zählen, die regelmäßig auch unter den Sonderausweis nach § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB fallen,[1]
  • Erträge aus einer Verringerung des Abzinsungssatzes für Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen sowie andere Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr am Abschlussstichtag[2] (§ 253 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 HGB sowie § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB).

Zu den hier ebenso auszuweisenden "ähnlichen Erträgen" gehören auch

  • Disagio- und Agioerträge aus Darlehen des Umlaufvermögens,
  • Teilzahlungszuschläge,
  • Provisionen, die für die zeitabhängige Kapitalüberlassung erzielt werden (z. B. Kreditprovisionen),
  • nicht ausgenutzte Kundenskonti (die h. M. plädiert für den Ausweis nicht ausgenutzter Kundenskonti unter Hinweis auf § 277 Abs. 1 HGB unter den Umsatzerlösen).[3] Dieser herrschenden Auffassung soll hier nicht gefolgt werden, da andernfalls keine saubere Trennung zwischen betrieblichem Ergebnis und Finanzergebnis möglich ist.[4] Überdies ist unbestritten, dass längerfristige unverzinsliche Umsatzforderungen nur mit ihrem Barwert im Umsatzerlös anzusetzen sind (vgl. Rz. 49). Aus wirtschaftlicher Betrachtung ist jedoch bei Nichtinanspruchnahme des Kundenskontos und einer über einen bestimmten Zeitraum unverzinslichen ausstehenden Kundenforderung materiell kein Unterschied vorhanden,
  • Erträge für Kreditgarantien sowie
  • Erträge aus Zinsswaps und aus Zinstermin- oder Zinsoptionsgeschäften,[5] sofern sie nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit i. S. d. § 254 HGB sind (bei Einbindung der Zinssicherungsgeschäfte in eine Bewertungseinheit sind die Erträge aus den Zinssicherungsgeschäften mit den Zinsaufwendungen aus den Grundgeschäften zu saldieren.[6]

Nicht hierzu gehören Lieferantenskonti (gemäß § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB sind dies Anschaffungskostenminderungen oder verminderte Aufwendungen z. B. bei Position Nr. 5 GKV),[7] Zinszuschüsse (Ausweis unter Position Nr. 4 GKV/Nr. 6 UKV, falls sie nicht bei periodengerechten Einnahmen unmittelbar von den Zinsaufwendungen abgesetzt werden können).[8] Ferner gehören nicht in diesen Posten Erträge aus besonderen Leistungen, die zwar im Rahmen, aber neben der eigentlichen Kapitalüberlassung erbracht werden (z. B. Mahngebühren, weiterbelastete Spesen[9]). Ebenso wenig sind nach h. M. hier Erträge auszuweisen, die das Kapitalstammrecht (nicht die Früchte) betreffen; so sind hier weder Abgangsbuchgewinne noch Zuschreibungen oder Erträge aus Bezugsrechtsveräußerungen auszuweisen.[10] Schließlich sind die herstellungsbezogenen Fremdkapitalzinsen, sofern diese nach dem Wahlrecht des § 255 Abs. 3 HGB aktiviert werden, nicht als Zinserträge, sondern im Wertansatz der Bestandsänderungen oder aktivierten Eigenleistungen (Position Nr. 2 bzw. Nr. 3 GKV) zu erfassen.[11]

 

Rz. 155a

Auf Guthaben zu zahlende negative Zinsen sind grundsätzlich als negative Zinserträge zu erfassen. Diese können in einer Vorspalte zu GuV-Posten Nr. 11 GKV/Nr. 10 UKV abgesetzt werden; ein Verstoß gegen das Saldierungsverbot nach § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB liegt bei einer offenen Absetzung in einer Vorspalte nicht vor.[12] Allerdings wird auch ein Ausweis der negativen Zinserträge als "Verwahrentgelte" unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen als vertretbar angesehen.[13]

 

Rz. 156

Der Höhe nach sind die Finanzerträge brutto (also insbesondere einschließlich Kapitalertragsteuer) auszuweisen. Eine Verrechnung mit entsprechenden Aufwendungen (z. B. Sollzinsen, Diskontaufwand) ist aufgrund des Saldierungsverbots des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB grundsätzlich unzulässig.[14]

Vom Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB ausgenommen sind die Aufwendungen und Erträge aus Vermögensgegenständen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB mit den ihnen zugeordneten Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen, soweit die Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung der Altersversorgungsverpflichtungen sowie der zu verrechnenden Vermögensgegenstände i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB stammen.[15]

Ein positiver Überhang aus der Verrechnung der Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen mit den ihnen gegenüberstehenden Erträgen b...

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