Wertpapiere sind mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Hierzu gehören das Entgelt für den Erwerb der Wertpapiere und die Anschaffungsnebenkosten, z. B.:

  • Bankspesen,
  • Maklergebühren,
  • Vermittlungsprovisionen.

Stückzinsen, die bei festverzinslichen Wertpapieren in Rechnung gestellt werden, gehören nicht zu den Anschaffungskosten, da es sich hierbei um einen erworbenen Zinsanspruch handelt. Als Anschaffungspreisminderungen kommen regelmäßig Übernahmeprovisionen, Bonifikationen und ähnliche Vergütungen in Betracht.[1]

Der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB gilt auch für das Steuerrecht. Somit können Wertpapiere der gleichen Gattung, die zu unterschiedlichen Zeiten angeschafft wurden, unterschiedlich hohe Anschaffungskosten haben. I. d. R. gibt es keine Probleme, die einzelnen Wertpapiere aufgrund ihrer Stücknummern zu identifizieren. Darüber hinaus können die Anschaffungskosten auch durch Durchschnitts-, Gruppenbewertung und Bewertungsvereinfachungsverfahren ermittelt werden.[2]

[1] Vgl. Schubert/Hutzler, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz. 198.
[2] Vgl. Schubert/Hutzler, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz. 199.

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