Rz. 28

Für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (ohne Kapitalgesellschaften & Co.), die nicht dem PublG unterliegen, enthält das HGB kein Gliederungsschema. Aus der gesetzlichen Verpflichtung, dass sämtliche Aufwendungen und Erträge unsaldiert, klar und übersichtlich gegenüberzustellen und die GoB zu beachten sind, ergibt sich bereits eine gewisse Mindestgliederung. Ihre elementare Aufgabe (vgl. Rz. 1) kann die GuV-Rechnung nur erfüllen, wenn sie – bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens – mindestens folgendes Aussehen hat:[1]

  • Rohergebnis (wahlweise Zusammenfassung der oben genannten Posten, siehe Rz. 19)
  • Personalaufwand
  • Abschreibungen auf das Anlagevermögen und immaterielle Vermögensgegenstände
  • Sonstige betriebliche Aufwendungen
  • Finanzerträge (Zinserträge, Erträge aus Beteiligungen, Wertpapieren und Ausleihungen)
  • Finanzaufwendungen (Zinsaufwendungen, Verluste aus Beteiligungen, Wertpapieren und Ausleihungen)
  • ergebnisabhängige Steuern
  • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Für die Einordnung der sonstigen Steuern bestehen verschiedene Möglichkeiten, insbesondere – auch analog zu den publizitätspflichtigen Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften – deren Berücksichtigung unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen,[2] aber auch bei Unwesentlichkeit deren Zusammenfassung mit den ertragsabhängigen Steuern. Dabei stehen den Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften (ohne Kapitalgesellschaften & Co.) sowohl Wahlrechte zwischen Konto- und Staffelform wie auch zwischen Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren zu. Empfehlenswert ist dennoch auch für Nichtkapitalgesellschaften eine Orientierung am gesetzlichen Gliederungsschema des § 275 Abs. 2 bzw. 3 HGB.[3] Aus konzeptioneller Sicht dürfte für Einzelunternehmen und reine Personenhandelsgesellschaften, welche die Größenkriterien für Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB erfüllen, auch eine Aufstellung der GuV-Rechnung- nach § 275 Abs. 5 HGB ausreichend sein.[4]

In der Standardform des § 275 Abs. 2 und 3 HGB hat die GuV-Rechnung den nachfolgenden gliederungsmäßigen Aufbau, wobei nur die mit Ziffern und Buchstaben versehenen Positionen obligatorisch sind.

Die mit Großbuchstaben gekennzeichneten, in eckige Klammern gesetzten Zwischensummen sind gesetzlich nicht verlangt, aber freiwillig möglich und für die Erfolgsanalyse aufschlussreich.

Die mit * gekennzeichneten Positionen können wahlweise in der GuV-Rechnung oder im Anhang angegeben werden.

Die mit in Klammer gesetzten "(Davon)"-Vermerk beginnenden Positionen können wahlweise auch als selbstständiger Unterposten eingefügt werden.

[1] Vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. 2015, Abschn. G Rz. 92.
[3] So knüpft insbesondere auch die Struktur der Berichtsangaben in der E-Bilanz (vgl. Rz. 214 ff.) rechtsformübergreifend am GuV-Gliederungsschema des § 275 Abs. 2 bzw. Abs. 3 HGB an. Hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung der ausschließlich Kleinstkapitalgesellschaften, welche handelsrechtlich die GuV-Rechnung nach § 275 Abs. 5 HGB aufstellen, vorbehaltenen Kerntaxonomie für Micros vgl. Rz. 255.
[4] Vgl. Kirsch, DStR 2012, S. 756 f.

2.2.1 Gesamtkostenverfahren

 

Rz. 29

 
 

Geschäftsjahr

EUR

Vorjahr

EUR
1. Umsatzerlöse ..... .....
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen (+/–) ..... .....
3. andere aktivierte Eigenleistungen (+) ..... .....
4. sonstige betriebliche Erträge (+) ..... .....
davon Erträge aus der Währungsumrechnung ……

davon Erträge nach Art.

67 Abs. 1 und 2 EGHGB (bis 31.12.2024)
……
[GESAMTLEISTUNG (=) ..... .....]
5. Materialaufwand:      
  a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren (–) ..... .....
  b) Aufwendungen für bezogene Leistungen (–) ..... .....
[ROHERGEBNIS (=) ..... .....]
6. Personalaufwand:      
  a) Löhne und Gehälter (–) ..... .....
  b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung (–) ..... .....
    davon für Altersversorgung .............    
7. Abschreibungen:      
  a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (–) ..... .....
  * (davon) außerplanmäßige Abschreibungen .............    
  b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten (–) ..... .....
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen (–) ..... .....
  davon Aufwendungen aus der Währungsumrechnung .............    
davon Aufwendungen nach Art. 67 Abs. 1 und 2 EGHGB (bis 31.12.2024) ……….
[BETRIEBSERGEBNIS (=) ..... .....]
9. Erträge aus Beteiligungen, (+) ..... .....
  davon aus verbundenen Unternehmen .............    
9a. Erträge aus[1] Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen (+) ..... .....
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens (+) ..... .....
  davon aus verbundenen Unternehmen .............    
11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (+) ..... .....
  davon aus verbundenen Unternehmen

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