1.1 Unterscheidung nach wirtschaftlicher Funktion oder verbrieftem Recht

Wertpapiere können nach unterschiedlichen Gesichtspunkten kategorisiert werden. Man unterscheidet im Hinblick auf die wirtschaftliche Funktion zwischen Wertpapieren

  • des Geldverkehrs (Wechsel, Scheck, Sparbuch),
  • des Warenverkehrs (Ladeschein, Lieferschein) und
  • des Kapitalverkehrs (Inhaberschuldverschreibung, Aktie, Investmentzertifikate; den sog. Effekten).

Ferner können Wertpapiere nach dem zugrunde liegenden Recht differenziert werden. Hierbei lassen sich

  • schuldrechtliche Wertpapiere (Inhaberschuldverschreibung, Scheck, Ladeschein),
  • sachenrechtliche Wertpapiere, Hypothekenbrief, Grundschuldbrief) und
  • die Mitgliedspapiere (Aktie, Zwischenschein) unterschieden.[1]
 
Hinweis

Praktiker reden bei Wertpapieren von Effekten

In der Praxis werden unter dem Oberbegriff der "Wertpapiere" häufig die "Effekten" verstanden.

[1] Vgl. Schödel, in Dauner-Lieb/Langen, NK-BGB Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 793 BGB Rz. 3.

1.2 Unterscheidung nach Bezeichnung des Berechtigten/Begünstigten: Wer Anspruch auf Leistung hat

Die am häufigsten verwendete Unterscheidung erfolgt danach, wie die Person des Berechtigten ermittelt wird. Hierbei wird zwischen Inhaberpapieren, Orderpapieren und Rekta- oder Namenspapieren differenziert.

1.2.1 Inhaberpapiere – Vorleger als Berechtigter

Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen Berechtigter der Vorleger ist. Die Übertragung erfolgt durch Einigung und Übergabe der Urkunde. Beispiele sind:

  • Inhaberaktie,
  • Inhaberschuldverschreibung,
  • Inhaberscheck.

Ferner die technischen Inhaberpapiere, nämlich:

  • Orderpapiere mit Blankoindossament,
  • Rektapapiere mit Blankozession.

     
    Wichtig

    Inhaberpapiere: Der jeweilige Inhaber kann Recht geltend machen

    Bei den Inhaberpapieren kann das verbriefte Recht von dem jeweiligen Inhaber geltend gemacht werden. Das macht den Inhaber nicht automatisch zum Berechtigten (z. B. wenn er das Papier gestohlen hat).[1]

[1] Schödel, in Dauner-Lieb/Langen, NK-BGB Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 793 BGB Rz. 6.

1.2.2 Orderpapiere – Genannter als Berechtigter

Ein Orderpapier liegt vor, wenn der Aussteller die Leistung einer bestimmten Person oder derjenigen anderen Person verspricht, die durch die "Order" der namentlich genannten Person als Rechtsinhaber ausgewiesen wird.[1]

Orderpapiere sind folglich Wertpapiere, bei denen Berechtigter der darauf Genannte oder derjenige ist, den dieser als neuen Berechtigten (= Indossataren) bezeichnet. Die Übertragung erfolgt durch Einigung, Indossament (= Übertragungsvermerk meist auf der Rückseite des Orderpapiers) und Übergabe.

Beispiele sind:

  • die geborenen Orderpapiere: Orderscheck, Wechsel, Interimsschein und Namensaktie,
  • die gekorenen Orderpapiere: (Transport-)Versicherungspolice, (Order-)Lagerschein, Ladeschein, Konnossement, kaufmännische Anweisung und der kaufmännische Verpflichtungsschein, sofern sie mit der positiven Orderklausel versehen sind. Fehlt die positive Orderklausel, handelt es sich um Rektapapiere.

Enthalten die geborenen oder gekorenen Orderpapiere ein Rektaindossament, handelt es sich um technische Rektapapiere.

[1] Schödel, in Dauner-Lieb/Langen, NK-BGB Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 793 BGB Rz. 5.

1.2.3 Rektapapiere oder Namenspapiere – Rechte können übertragen werden

Rektapapiere (Namenspapiere) sind Wertpapiere, deren Rechte durch Einigung, Zession und Übergabe der Urkunde übertragen werden können. Berechtigter ist ausschließlich der darauf Genannte.

Beispiele sind:

  • Sparbuch,
  • Versicherungsschein,
  • Hypothekenbrief, Grundschuld- und Rentenschuldbrief.

Werden diese Wertpapiere mit einer Blankozession versehen, handelt es sich um technische Inhaberpapiere.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge