Vor Zeilen 21–26

In diesen Zeilen sind bestimmte Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung zu korrigieren, da sie nur Erträge, nicht aber die für die Bemessung der 10 %-Grenze maßgebenden Einnahmen enthalten. Statt der Erträge sind die entsprechenden Einnahmen anzusetzen.

Zeilen 21–22

Bei der Veräußerung von Anlagevermögen (Inventar) handelt es sich um Hilfsgeschäfte, die begünstigt oder nicht begünstigt sein können. Der Verkauf von Inventar ist z. B. begünstigt, wenn es für begünstigte Hausbewirtschaftung, dagegen nicht begünstigt, wenn es für nicht begünstigte Tätigkeit genutzt worden ist. In Zeile 21 sind die Erträge (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert und Veräußerungskosten) aus den Abgängen auszuscheiden, dafür die Veräußerungserlöse in Zeile 22 anzusetzen, da sie zu berücksichtigende Einnahmen bilden.

Zeilen 23–24

Gleiches gilt für Erträge und Veräußerungserlöse für Wertpapiere des Umlaufvermögens.

Zeilen 25–26

Beteiligungen an Personengesellschaften gehören zum nicht begünstigten Bereich. Als nicht begünstigte Einnahmen sind nicht die Erträge aus der Personengesellschaft (Gewinnanteil), sondern die Einnahmen der Personengesellschaft anzusetzen, die anteilig auf die Genossenschaft bzw. den Verein entfallen.

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