Rz. 43
Die Zulässigkeit von sprachlichen Abkürzungen der gesetzlichen Postenbezeichnungen ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und wegen § 265 Abs. 6 HGB nicht unproblematisch. Eine Kurzbezeichnung wird insbesondere für zulässig erachtet, wenn die gesetzliche Bezeichnung auf mehrere Ertrags- oder Aufwandsposten hinweist, aber im Geschäftsjahr (und Vorjahr) nur ein bestimmter Teil von ihnen angefallen ist,[1] oder die Bezeichnung den Gesetzestext kommentierende Zusätze (z. B. im Gesamtkostenverfahren § 275 Abs. 2 Nr. 7b HGB) oder bilanz- oder buchungstechnische Selbstverständlichkeiten (z. B. im Gesamtkostenverfahren könnte bei § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB "Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens" auf die Worte "des Finanzanlagevermögens" verzichtet werden, da Ausleihungen nur im Finanzanlagevermögen vorkommen)[2] ausdrückt.
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