Rz. 43

Die Zulässigkeit von sprachlichen Abkürzungen der gesetzlichen Postenbezeichnungen ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und wegen § 265 Abs. 6 HGB nicht unproblematisch. Eine Kurzbezeichnung wird insbesondere für zulässig erachtet, wenn die gesetzliche Bezeichnung auf mehrere Ertrags- oder Aufwandsposten hinweist, aber im Geschäftsjahr (und Vorjahr) nur ein bestimmter Teil von ihnen angefallen ist,[1] oder die Bezeichnung den Gesetzestext kommentierende Zusätze (z. B. im Gesamtkostenverfahren § 275 Abs. 2 Nr. 7b HGB) oder bilanz- oder buchungstechnische Selbstverständlichkeiten (z. B. im Gesamtkostenverfahren könnte bei § 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB "Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens" auf die Worte "des Finanzanlagevermögens" verzichtet werden, da Ausleihungen nur im Finanzanlagevermögen vorkommen)[2] ausdrückt.

[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 768; Meyer, in Grundmann/Habersack/Schäfer, Staub Großkommentar, 6. Aufl. 2021, § 275 HGB Rz. 20.
[2] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 265 HGB Rz. 80 f.

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