Rz. 5

Das Gesamtgut ist das wesentliche Merkmal der Gütergemeinschaft. Gemäß § 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Vermögen der Ehegatten (durch das "Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" vom 18.12.2019 wurde der Wortlaut der Vorschriften insofern angepasst, als er statt den Begriffen "Mann" und "Frau" nunmehr ausschließlich den geschlechtsneutralen Begriff "Ehegatten" beinhaltet, so dass die Regelungen auch bei gleichgeschlechtlichen Ehegatten anwendbar sind) durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Zu dem Gesamtgut gehört nach Satz 2 dieser Vorschrift auch das Vermögen, welches einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft jeweils erwirbt. Zusammenfassend lässt sich also festhalten: Was den Ehegatten bei Eingehung der Gütergemeinschaft gehört und was sie später erwerben, wird grundsätzlich zum Gesamtgut, sofern es nicht ausnahmsweise zum Sonder- oder Vorbehaltsgut gehört.

Das Gesamtgut entsteht ohne besondere Rechtsübertragung, § 1416 Abs. 2 BGB, die Vermögen verschmelzen ipso iure.

 

Beispiel

Während der Ehe entschließen sich die Eheleute, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, zum Kauf eines Einfamilienhauses. Zum Notartermin erscheint nur der Ehemann, der als Käufer in der notariellen Urkunde aufgenommen wird. Der Ehemann erklärt, dass er mit seiner Ehefrau in Gütergemeinschaft lebe. Obwohl der Kaufvertrag nur von ihm alleine unterzeichnet wird, ist Rechtsfolge, dass er und seine Ehefrau gemeinsam Eigentümer des Hausgrundstücks und als solche im Grundbuch eingetragen werden. Im Grundbuch werden die Eheleute als Gesamthandseigentümer eingetragen.

 

Rz. 6

Da grundsätzlich alle Vermögensgegenstände der Ehegatten zum Gesamtgut gehören, trägt im Zweifel derjenige Ehegatte die Beweislast dafür, dass es sich ausnahmsweise bei einem einzelnen Vermögensgegenstand um Sonder- oder Vorbehaltsgut handelt.[1]

 

Rz. 7

Das Gesamtgut umfasst alle Vermögensgegenstände, die nicht aufgrund ihrer Unübertragbarkeit zum Sondergut gehören und nicht durch ausdrückliche Vereinbarung Vorbehaltsgut geworden sind. Zum Gesamtgut können in der Praxis insbesondere gehören

  • Bargeld
  • Bausparverträge
  • Erwerbseinkommen
  • Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe
  • Grundstücke
  • Hobbygeräte
  • Kraftfahrzeuge
  • Lebensversicherungen bzw. Ansprüche daraus (auch wenn nur ein Ehepartner Versicherungsnehmer ist)
  • Rentenzahlungen
  • Schadensersatzansprüche
  • Schmuck
  • Sparbücher
  • Wertpapiere
 

Rz. 8

Wenn die Ehegatten zunächst im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und zu einem späteren Zeitpunkt Gütergemeinschaft vereinbaren, fallen auch etwaige Zugewinnausgleichsansprüche eines Ehegatten in das Gesamtgut.[2]

[1] Kanzleiter, in Münchener Kommentar, § 1416 Rn. 4.
[2] BGH, Urteil v. 18.10.1989, IVb ZR 82/88, FamRZ 1990, 256.

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